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BES.2017.133 • APG BS BES.2017.133 KI-generiert

Motorcycle Penalty Appeal Dismissed for Untimely Objection

Geschäftsnummer BES.2017.133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's decision to dismiss their objection to a penalty order for operating an unroadworthy motorcycle, based on the objection being filed late; the appellate court affirmed the dismissal, reasoning that the 10-day deadline for filing the objection had expired because the objection, though dated August 1st, was not handed to the postal service until August 8th, after the deadline of August 4th, and the appellant failed to argue or demonstrate any excusable delay for missing the deadline, thus rendering the substance of their defense against the penalty irrelevant to the procedural timeliness issue on appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Motorcycle Penalty Appeal Dismissed for Untimely Objection: August 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verspätete Einreichung verspätete Einwendungen unverschuldete Säumnis Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Motorradunfall Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2017.133

ENTSCHEID

vom 2. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], [...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2017 infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wurde A____ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (ungenügender Schalldämpfer an einem Motorrad bei einer Fahrt am 25. August 2016) mit CHF 200.– gebüsst. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 920.– auferlegt. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. August 2017 (Postaufgabe: 8. August 2017) Einsprache. Mit Verfügung vom 11. August 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zugestellt.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2017 (Postaufgabe: 29. August 2017) beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin bringt er – wie schon in der Einspracheschrift – vor, er habe das Motorrad am Tag der Kontrolle gekauft und davon ausgehen dürfen, dass dieses gesetzeskonform ausgerüstet sei. Somit beantragt er zumindest sinngemäss einen Freispruch. Er nimmt in seiner Eingabe jedoch keinen Bezug auf die Verspätung seiner Einsprache als Grund für den Nichteintretensentscheid.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

11. August 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017, welcher dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zugestellt worden war, wurde der Schweizerischen Post am 29. August 2017 übergeben. Somit ist die 10-tägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im *Beschwerdeverfahren* gewahrt worden und auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1StPO).

1.3 Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Einsprachefrist versäumt hat.

2.

2.1 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen deren Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 17. Juli 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. Juli 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 26. Juli 2017 zu laufen begonnen habe und am 4. August 2017 abgelaufen sei (Art. 90 Abs. 1,

91 Abs. 2 StPO). Dies ist korrekt (vgl. Sendungsinformationen Akten S. 14). Das Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 1. August 2017, wurde jedoch erst am 8. August 2017 der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel Couvert, Akten S. 16). Da die zehntägige Frist am 4. August 2017 abgelaufen war, erfolgte die Einsprache somit verspätet. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

2.2 In der Beschwerde vom 28. August 2017 geht der Beschwerdeführer nicht auf die Verspätung seiner Einsprache als Grund für das Nichteintreten des Einzelgerichts in Strafsachen ein. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen lediglich seinen Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen, dass das Motorrad korrekt ausgerüstet gewesen sei. Diesen Standpunkt hätte er *innert Frist* mit seiner Einsprache geltend machen müssen. Indem er dies versäumt hat, kann er damit nun auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr angehört werden. Der Beschwerdeführer argumentiert weder in der verspäteten Einsprache an die Staatsanwaltschaft bzw. das Einzelgericht noch in der Beschwerde an das Appellationsgericht mit einer unverschuldeten Säumnis, die zu einer Wiederherstellung der verpassten Frist hätte führen können (Art. 94 StPO). Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.