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BES.2017.104 • APG BS BES.2017.104 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Underlying Untimely Objection

Geschäftsnummer BES.2017.104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision to dismiss their objection to a criminal penalty order due to the objection being filed late. The appellate court determined that the ten-day period for filing the appeal, which began upon receipt of the decision on June 10, 2017, expired on June 20, 2017, meaning the appeal, posted on July 1, 2017, was untimely, thus leading to a non-admittance of the appeal; furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed as the initial objection itself was submitted past the deadline, justifying the lower court's initial decision, though no appeal costs were assessed due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Underlying Untimely Objection: The appellate court determined that the ten-day period for filing the appeal, which began upon receipt of the decision on June 10, 2017, expired on June 20, 2017, meaning the appeal, posted on July 1, 2017, was untimely, thus leading to a non-admittance of the appeal; furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed as the initial objection itself was submitted past the deadline, justifying the lower court's initial decision, though no appeal costs were assessed due to the circumstances.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verspätete Einreichung Einreichung einer Strafanzeige Verspätungsausschluss Versäumung der gesetzlichen Frist Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Kündigung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for the type of decision (disposable order) against which an appeal can be lodged.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural rule establishing the 10-day deadline for filing the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for standing to appeal, although not directly in the final orders, it relates to admissibility which underpins the decision not to enter.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the starting date for the appeal deadline.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the end date of the appeal deadline if it falls on a weekend or holiday.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the date relevant for observing the deadline (handover to the Post).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the general rule for allocating procedure costs, which the court waived in this specific case.

Art. 78 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung as the basis for the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung concerning the deadline and method for submitting a further appeal.

Art. 42 BGG

Cited in the Rechtsmittelbelehrung concerning the content requirements for a further appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2017.104

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], [...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juni 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 8. Juni 2017 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl vom 3. Juni 2016 eingetreten ist und auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat, dass der Beschwerdeführer hierauf mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 1. Juli 2017) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben hat,

dass gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt – innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), dass die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),

dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO) und dies beim Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 8. Juni 2017 der Fall ist, dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO), am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO), und für die Einhaltung der Frist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend ist (Art. 91 Abs. 2 StPO),

dass der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts nachweislich am 10. Juni 2017 erhalten hat, die Zehntagesfrist folglich am Dienstag, 20. Juni 2017, endete, dass die Beschwerde am 1. Juli 2017 der Schweizerischen Post aufgegeben wurde und damit verspätet erfolgte, dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da der Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), vorliegend jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.