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BES.2016.80 • APG BS BES.2016.80 KI-generiert

Untimely Appeal Against Penalty Order Non-Admission Decision

Geschäftsnummer BES.2016.80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a decision by the lower court which refused to rule on the appeal against a penalty order because the appeal was filed late; the court affirmed the non-admittance of the appeal, reasoning that the ten-day deadline for filing the objection to the penalty order (received on January 13) expired on January 25, but the objection was only received by Swiss Post on February 6, making it untimely, and further reasoned that the subsequent appeal against this non-admission decision was also untimely because it was handed to a foreign postal service on April 23, while Swiss Post only received it on April 27, after the appeal deadline of April 25 had passed, leading to the court not admitting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO; Untimely Appeal Against Penalty Order Non-Admission Decision: 1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verspätete Einreichung ausländischer Entscheid Postdienst Verspätungsausschluss Versäumung der gesetzlichen Frist Beschwerdelegitimation Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 90 Abs. 1 StPO
Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Art. 90 Abs. 2 StPO
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Art. 91 Abs. 2 StPO
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Art. 354 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben.
Art. 354 Abs. 3 StPO
Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Art. 428 Abs. 1 StPO
This article was cited as the general rule for assigning costs in the appeal proceedings, although the court ultimately waived the fee.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited as the general rule for assigning costs in the appeal proceedings, although the court ultimately waived the fee.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.80

ENTSCHEID

vom 7. Juni 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anouk Fricker

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. April 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft den in Frankreich domizilierten A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 6. Februar 2016 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangenem Schreiben Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies den Strafbefehl mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 wurde auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Verfügung und die Rechtsmittelbelehrung wurden dem Beschwerdeführer in französischer Sprache zugestellt. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. April 2016, womit sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls beantragt wird.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.

393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid vom 7. April 2016 nachweislich am

14. April 2016 entgegen genommen (vgl. Rückschein, act. 5 S. 30). Die Zehntagesfrist endete folglich am 25. April 2016. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 13). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, a.a.O., Art. 91 N 21). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben am 23. April 2016 in Frankreich aufgab. Der Schweizerischen Post wurde die Beschwerde jedoch erst am 27. April 2016 übergeben, weshalb infolge Verspätung nicht darauf einzutreten ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit der der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen beigefügten und in französischer Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf diese Fristen hingewiesen wurde.

1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten ist, weil die unterzeichnende Person B____ nicht Verfügungsadressat bzw. Verfügungsadressatin ist. Damit fehlt es ihr am für die Beschwerdelegitimation erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO.

2.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde bei materieller Behandlung abzuweisen wäre, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung keine Gründe vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich war, die Einsprache rechtzeitig zu erheben. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Für die Einhaltung der Frist gilt das oben Gesagte. Der Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 13. Januar 2016 in Empfang genommen. Die zehntägige Frist lief dementsprechend am 25. Januar 2016 ab. Die Einsprache ist jedoch erst am 6. Februar 2016 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingetroffen. Folglich war die Einsprache verspätet.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Anouk Fricker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.