Late Objection and Untimely Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a lower court's decision to refuse to rule on their objection to a penalty order because the objection was filed late (March 30, 2016, against a March 16, 2016, order). The appellate court dismissed the appeal because the appeal itself was also filed late, as the ten-day appeal deadline, running from the service date of April 16, 2016, expired on April 26, 2016, but the appeal was submitted on April 27, 2016; furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed because the initial objection to the penalty order was itself late, leading to the decision not to proceed with the appeal and to waive court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Late Objection and Untimely Appeal Dismissal: The appellate court dismissed the appeal because the appeal itself was also filed late, as the ten-day appeal deadline, running from the service date of April 16, 2016, expired on April 26, 2016, but the appeal was submitted on April 27, 2016; furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed because the initial objection to the penalty order was itself late, leading to the decision not to proceed with the appeal and to waive court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article established that costs would generally be borne by the appellant, although the court ultimately waived them.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2016.73
ENTSCHEID
vom 6. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. April 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 30. März 2016 Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 16. März 2016. Mit begründeter Verfügung vom 12. April 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.
Gegen diese Verfügung richtet sich die am 27. April 2016 am Schalter des Appellationsgerichts abgegebene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und die materielle Behandlung ihrer Einsprache beantragt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten nicht beigezogen und auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs.
1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsinformation der Post (act. 1) am 16. April 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 17. April 2016 zu laufen und endete am 26. April 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 27. April 2016 am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Damit hat sie die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.3 Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.