Appeal of Community Service Conversion Dismissed for Procedural Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was sentenced to 360 hours of community service instead of a fine, which conviction was upheld on appeal and became final; subsequently, the correctional services office requested the conversion of the unfulfilled community service into a monetary penalty, which the lower court granted, leading to the appellant filing a direct appeal claiming innocence. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to provide the date of service of the lower court's conversion order as requested, and instead reiterated arguments on guilt or innocence that were precluded by the finality of the original sentence, thereby failing to state any valid grounds against the conversion itself as required for the appeal to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal of Community Service Conversion Dismissed for Procedural Defect: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to provide the date of service of the lower court's conversion order as requested, and instead reiterated arguments on guilt or innocence that were precluded by the finality of the original sentence, thereby failing to state any valid grounds against the conversion itself as required for the appeal to proceed.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the appeal against the decision converting community service into a fine was admissible (though non-entry was ultimately decided on procedural grounds).
Cited in the reasoning to explain the procedural requirement for submitting the appeal, which was the basis for the non-entry ruling.
Cited in the reasoning regarding the start of the deadline for filing the appeal.
Cited in the reasoning regarding the timely submission of the appeal.
The basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to establish the Appellate Court's jurisdiction as the reviewing body.
Cited in the legal remedies section to indicate the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies section to specify the deadline and method for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies section referring to the content requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2016.57
ENTSCHEID
vom 18. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4031 Basel
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Strafvollzug, Antragsteller
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. November 2015
betreffend Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe
Sachverhalt
Am 3. September 2013 hat das Strafgericht A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt. Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2014 das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 5. November 2015 teilte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, dem Appellationsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht geleistet habe. Es dokumentierte diese Mitteilung mit verschiedenen Beilagen und beantragte dem Appellationsgericht, die gemeinnützige Arbeit in Geldoder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Mit Schreiben vom 11. November 2015 wurde das Gesuch des Amts für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, vom 5. November 2015 zuständigkeitshalber dem Strafgericht übermittelt. Mit Datum vom 23. November 2015 verfügte das Einzelgericht in Strafsachen, dass die 360 Stunden gemeinnützige Arbeit infolge Nichtleistung in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– umzuwandeln seien. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 Beschwerde erhoben.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er dem Appellationsgericht bis spätestens 14. Juni 2016 mitzuteilen habe, wann er die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. November 2015 erhalten habe und welche Gründe er gegen die Umwandlung geltend mache. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Strafurteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht mehr zu diskutieren sei. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass ohne Mitteilung bis
14. Juni 2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der dieses die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe verfügt hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 365 N 4; Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
23. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer mit normaler Post zugestellt. Um das Zustellungsdatum zu eruieren, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 2. Juni 2016 aufgefordert, dem Appellationsgericht bis spätestens 14. Juni 2016 mitzuteilen, wann er die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen erhalten habe. Ohne Mitteilung bis
14. Juni 2016 würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 zugestellt. In seinem Schreiben vom
10. Juni 2016 äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung. Vielmehr beteuert er, dass er unschuldig sei, obwohl er mit der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten darauf hingewiesen wurde, dass das Strafurteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht mehr zu diskutieren sei. Gegen die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe macht er keine Gründe geltend, obwohl er hierzu aufgefordert worden ist. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.– festgesetzt werden kann (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1. der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Einzelgericht in Strafsachen
- Amt für Justizvollzug, Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.