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BES.2016.5 • APG BS BES.2016.5 KI-generiert

Moot Appeal Due to Subsequent Satisfaction of Requests; Compensation Awarded

Geschäftsnummer BES.2016.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

After a defendant was convicted by penalty order and subsequently filed an objection, the prosecutor initially denied the requests for official defense and access to the case file prior to the first interrogation, but later granted both requests in a reconsideration ruling, rendering the appeal against the initial denial moot. The court determined that the appeal process must be closed due to a lack of current legal interest because the appellee's requests were ultimately satisfied by the prosecutor's subsequent action, and as the initial denial likely caused the appeal, the court ruled that no ordinary costs would be levied for the appeal procedure, instead awarding the defense counsel compensation from the court treasury based on the time spent on the appeal, applying the standard rate for official defense.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 N 14, Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Moot Appeal Due to Subsequent Satisfaction of Requests; Compensation Awarded: The court determined that the appeal process must be closed due to a lack of current legal interest because the appellee's requests were ultimately satisfied by the prosecutor's subsequent action, and as the initial denial likely caused the appeal, the court ruled that no ordinary costs would be levied for the appeal procedure, instead awarding the defense counsel compensation from the court treasury based on the time spent on the appeal, applying the standard rate for official defense.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Entschädigung für Justizirrtümer amtliche Verteidigung Haftentschädigung Klagegründe Befriedigung der Forderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Amtliche Verteidigung / Akteneinsicht im Strafverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 N 14

This reference, although cited in the reasoning regarding cost allocation when a case becomes moot, supports the decision on costs and compensation for the appeal proceedings.

Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

This article governs the possibility of appealing the decision regarding the compensation of the defense counsel in the second instance proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.5

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Dezember 2015

betreffend amtliche Verteidigung / Akteneinsicht im Strafverfahren

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Dezember 2015 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu 80 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– verurteilt wurde, dass gleichzeitig der bedingte Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen worden ist, dass A____, vertreten durch Advokat Dr. [...], am

24. Dezember 2015 bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und gleichzeitig um Gewährung der Teilnahmerechte, der Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme sowie der amtlichen Verteidigung mit Wirkung ab 22. Dezember 2015 ersucht hat, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 die Teilnahmerechte an Beweiserhebungen nach Massgabe der Strafprozessordnung bewilligt, indessen das Gesuch um amtliche Verteidigung wie auch jenes um Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme von A____ abgewiesen hat, dass A____ mit Eingabe vom 11. Januar 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat, soweit sie die Abweisung der Gesuche um amtliche Verteidigung und um Akteneinsicht vor seiner ersten Einvernahme betrifft,

dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Januar 2016 in Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die amtliche Verteidigung sowie die Gewährung der Akteneinsicht noch vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers bewilligt hat, dass sie in der Folge mit Beschwerdeantwort vom

25. Januar 2016 den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde gestellt hat, dass sich demgegenüber der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. Februar 2016 auf den Standpunkt stellt, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, mit Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons,

dass es zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art.

393 der Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf, dieser also im Zeitpunkt

des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.

382 N 2),

dass das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt, dass hingegen eine Einstellung zu erfolgen hat, wenn es schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft mit ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2016 den Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist, so dass dessen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist,

dass daher das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass in derartigen Fällen aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14), dass bei nicht ohne Weiteres feststellbarem mutmasslichem Ausgang des Verfahrens auf allgemeine prozessuale Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie jene Partei kostenund entschädigungspflichtig ist, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1), dass aufgrund der erfolgten Wiedererwägung durch die Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen (notwendigen) Verteidigung und der Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der ersten Verfügung gegeben waren, so dass die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre,

dass zudem die Staatsanwaltschaft durch den Erlass der angefochtenen Verfügung sowohl das Beschwerdeverfahren als durch die Wiedererwägungsverfügung auch die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens veranlasst hat, wobei angesichts der Chronologie der Ereignisse davon auszugehen ist, dass erst die Beschwerdeerhebung zur Wiedererwägungsverfügung geführt hat, diese mithin für die Wiedererwägung notwendig war,

dass daher für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind und der Verteidiger des Beschwerdeführers seinem Antrag entsprechend für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

dass der mit der Honorarrechnung des Verteidigers vom 26. Januar 2016 für die Beschwerde geltend gemachte Aufwand mit 8,75 Stunden für die Beschwerde allein unüblich hoch ist, indessen unter Einschluss des Aufwands für die Replik noch angemessen erscheint, dass der Stundenansatz nicht wie beantragt auf den für Privatverteidigungen üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.–, sondern auf den für amtliche Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– festzusetzen ist (vgl. BJM 2013 S. 331) und Kopiaturen nur mit je CHF –.25 zu vergüten sind, ging es doch in der Beschwerde gerade um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Dr. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).