Appeal Against Dismissal for Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party was convicted by penalty order in October 2015 and filed an appeal against it in December 2015, which the lower court dismissed in January 2016 due to being filed too late, leading to the current appeal against the dismissal; the appellate court dismissed the appeal because the lower court's decision was deemed served on January 28, 2016 (as an uncollected registered letter), making the appeal deadline pass before the filing date of March 11, 2016, and furthermore, even if considered on the merits, the appeal would fail as no valid reason was presented for the late initial objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO; Appeal Against Dismissal for Untimely Appeal: 1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Januar 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the applicable procedural rule for the appeal against a non-entry decision not concerning the merits of the penalty.
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO for determining the applicable appeal procedure.
Cited to establish the appellant's legitimate interest in appealing the decision.
Cited to confirm the court's full scope of review (Kognition) in this type of appeal.
Cited as the basis for determining that the initial decision was considered served despite non-collection of registered mail.
Cited in the dispositive to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2016.48
ENTSCHEID
vom 10. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.‒ verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 Einsprache, auf welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zufolge Verspätung nicht eintrat.
Die vorliegende Beschwerde vom 11. März 2016 richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er, sondern sein Bruder habe das Fahrzeug gelenkt, und dieser sei bereit, die Kosten zu übernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Januar 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; §
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Entscheid der Vorinstanz wurde zunächst per Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer nach erfolgloser Zustellung per A-Post zugestellt. Gemäss Art.
85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies war in casu der Fall, da A_____ als Einsprecher an die Vorinstanz gelangte und somit deren Entscheid erwartete. Gemäss Auszug der Sendungsverfolgung erfolgte der Zustellversuch am 21. Januar 2016. Am 28. Januar 2016 galt die Sendung als zugestellt, und die Rechtskraft trat nach weiteren 10 Tagen, bzw. dem darauffolgenden Montag vom 8. Februar 2016 ein. Auf die Beschwerde vom 11. März 2016 (Eingang Schweizerische Post 16. März 2016) ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.
2.
Es ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerde bei materieller Behandlung abzuweisen wäre, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung keine Gründe vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich war, die Einsprache rechtzeitig zu erheben.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.