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BES.2016.42 • APG BS BES.2016.42 KI-generiert

Appeal Regarding Seizure of Electronic Devices and Cash in Narcotics Case

Geschäftsnummer BES.2016.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed a complaint challenging the seizure of electronic devices and cash during a search related to suspected narcotics offenses. The court dismissed the appeal regarding the seized electronic devices because the prosecutor had already lifted the seizure after extracting the data, rendering the request moot due to the loss of the applicant's legal interest. Regarding the CHF 8,700 cash, the court upheld the seizure because the evidence suggested it was likely derived from criminal activity or intended for financing further illegal actions, despite the applicant's claim it was for legitimate bills, thus rejecting the appeal on this point.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Seizure of Electronic Devices and Cash in Narcotics Case: The court dismissed the appeal regarding the seized electronic devices because the prosecutor had already lifted the seizure after extracting the data, rendering the request moot due to the loss of the applicant's legal interest. Regarding the CHF 8,700 cash, the court upheld the seizure because the evidence suggested it was likely derived from criminal activity or intended for financing further illegal actions, despite the applicant's claim it was for legitimate bills, thus rejecting the appeal on this point.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschlagnahme von Beweismitteln Betäubungsmitteldelikte Strafanzeige Klagerückzug Barauszahlung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 263 Abs. 1 StPO

Cited to establish the legal grounds under which the seized cash could potentially be used as evidence, security for costs, or as proceeds of crime, justifying the dismissal of the appeal regarding the money.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Implied in the finding that the appeal regarding the communication devices became moot due to the withdrawal of the initial measure (Art. 267 Abs. 1 StPO, mentioned in reasoning 2.2).

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish the right to appeal the administrative order to the appellate court, a procedural prerequisite for entry into the merits.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to confirm the court's free cognisance in reviewing the appeal, a procedural aspect of the review.

Art. 396 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal was filed in the correct form and time frame.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.42

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Februar 2016

betreffend Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Am 24. Februar 2016 erfolgte an der [...], in der Wohnung von A____ (Beschuldigter), eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden mittels Beschlagnahmebefehls diverse Gegenstände und Vermögenswerte, unter anderem ein iPhone, ein iPad und Bargeld in der Höhe von CHF 8‘700.– beschlagnahmt.

Der Beschuldigte hat am 4. März 2016 rechtzeitig Beschwerde gegen die Beschlagnahme eingereicht mit dem Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Kommunikationsmittel (iPhone und iPad) sowie des beschlagnahmten Geldbetrages. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2016, die Beschwerde in Bezug auf die beschlagnahmten Kommunikationsmittel als gegenstandslos abzuschreiben. Begründet wird dies dadurch, dass die Geräte inhaltlich bereits ausgelesen und die erhobenen Daten als Beweismittel zu den Akten genommen worden seien. Die Geräte seien somit für den weiteren Verlauf des Verfahrens entbehrlich und die Beschlagnahme deswegen am 15. März 2016 aufgehoben worden. In Bezug auf den beschlagnahmten Geldbetrag sei die Beschwerde abzuweisen, da dieser als Beweismittel, Ersatzforderung oder zur Sicherstellung der Verfahrenskosten dienen oder als Drogenerlös eingezogen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO formund fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und

17 lit. b EG StPO [SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

2.2 Bezüglich des iPads und des iPhones wurde die Beschlagnahme bereits am 15. März 2016 aufgehoben und beide wieder zu den Effekten des Beschwerdeführers gegeben, sodass das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist. Da die Beschwer zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss, ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel gebraucht werden, (lit. b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (lit. c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (lit. d) einzuziehen sind. Die Beschlagnahme setzt in der Regel voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2 Aufgrund der in seiner Wohnung vorgefundenen Indooranlage und dazu gehörenden Installationsmaterialien sowie des in der Garage vorgefundenen Marihuanas besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat. Ein hinreichender Verdacht reicht zur Anordnung der Beschlagnahme aus; es muss keine Gewissheit bestehen, dass Straftaten begangen worden sind. Hierüber wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, ob zum Zeitpunkt der Beschlagnahme genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an diese Tat vorgelegen haben.

3.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er mit seinem Kollegen Hanf anpflanzen und diesen dann verkaufen wollte. Er bestreitet allerdings, dass der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 8‘700.– aus einer deliktischen Handlung herrührt oder er damit weitere Materialien für die Indooranlage beschaffen wollte. Diesen Geldbetrag habe er für die Bezahlung seiner Rechnungen wie Mietzins und Krankenkassenprämien abgehoben (Beschwerde vom 4. März 2016). Diese Behauptung erscheint indes wenig glaubhaft, denn gemäss Bankbeleg hatte der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 9‘140.– schon anfangs Februar abgehoben. Hätte er das Geld tatsächlich für die Bezahlung der Rechnungen benötigt, so hätte er diese schon bezahlt oder aber das Geld erst Ende Monat abgehoben. Damit bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beschlagnahmte Geldbetrag aus deliktischen Handlungen stammt oder zur Finanzierung von Deliktsmitteln dienen sollte. Die Staatsanwaltschaft geht mithin zu Recht davon aus, dass der beschlagnahmte Geldbetrag im Strafverfahren als Beweismittel, Ersatzforderung oder zur Sicherstellung der Verfahrenskosten dienen oder als Deliktserlös eingezogen werden könnte.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die beschlagnahmten Kommunikationsmittel als gegenstandlos abzuschreiben und in Bezug auf den beschlagnahmten Geldbetrag abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 200.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird bezüglich Beschlagnahme des Bargeldes in der Höhe von CHF 8‘700.– abgewiesen. Bezüglich Beschlagnahme des iPhones und des iPads wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Sabina Tirendi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.