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BES.2016.40 • APG BS BES.2016.40 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Prosecute for Breach of Trust and Administration

Geschäftsnummer BES.2016.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a prosecutor's decision not to proceed with a criminal complaint alleging "breach of trust and administration" by hospital staff regarding inadequate support with an apartment move resulting in financial loss and the withholding of pocket money from social security benefits. The court upheld the non-commencement decision, reasoning that the alleged insufficient support during the move did not constitute a criminal offense, and further investigation revealed that social security funds were correctly accounted for by the hospital to cover the appellant's liabilities, meaning no criminal basis existed for the failure to pay the pocket money. Consequently, the appeal was dismissed, although court costs were waived due to the appellant's precarious financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO; Appeal Against Refusal to Prosecute for Breach of Trust and Administration: The court upheld the non-commencement decision, reasoning that the alleged insufficient support during the move did not constitute a criminal offense, and further investigation revealed that social security funds were correctly accounted for by the hospital to cover the appellant's liabilities, meaning no criminal basis existed for the failure to pay the pocket money. Consequently, the appeal was dismissed, although court costs were waived due to the appellant's precarious financial situation.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Haftung der Verwaltung Trust Finanzverwaltung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Vertrauensverlust Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

This provision governs the requirement for the Public Prosecutor's office to issue a non-committal order (Nichtanhandnahme), which the court upheld.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article establishes the general rule regarding the allocation of court costs, which the court referred to before deciding on an exception.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.40

ENTSCHEID

vom 11. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Februar 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf eine Strafanzeige des A____ vom 26. August 2015 ein, „da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt“ seien. A____ hatte in der genannten Strafanzeige B____ und C____ vom Bürgerspital Basel der „ungetreuen Verwaltung und Administration“ bezichtigt. Konkret hat sich A____ über die mangelnde Unterstützung durch B____ bei der Räumung seiner Wohnung anlässlich des Umzugs in die betreute Wohngruppe des Bürgerspitals beklagt. Aufgrund der verspäteten und ohne jegliche Unterstützung durchgeführten Wohnungsräumung seien ihm zusätzliche Kosten aus dem Mietverhältnis entstanden und zudem habe er mangels ordentlicher Abgabe der Wohnung das Mietzinsdepot verloren. Weiter hat er geltend gemacht, während der Dauer der Rentenverwaltung durch B____ im Juli 2014 das ihm zugesagte Taschengeld, welches Teil seiner Sozialversicherungsleistung sei, nicht erhalten zu haben.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ am 2. März 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Mit Eingaben vom 4. März 2016 hat der Beschwerdeführer um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gebeten. Am 31. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein bei ihr eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2016 zugestellt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.

310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. a Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung erfährt sie gemäss einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf den für die Strafverfolgung notwendigen Tatverdacht: Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, habe sich die Beschwerdeinstanz zurückzuhalten und habe den Entscheid nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als

gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweise (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 13; vgl. unten Ziff. 2.1 zum Spielraum der Staatsanwaltschaft betreffend das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im Zweifel für das Härtere [die Anklage]; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.

324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser Grundsatz gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE

138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.155 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

2.2 Der Beschwerdeführer hat Anzeige wegen „ungetreuer Verwaltung und Administration“ erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass die ungenügende Unterstützung bei der Wohnungsräumung keinen Straftatbestand erfüllt. Bezüglich der Auszahlungen der Leistungen der Sozialversicherung wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, um abzuklären, ob allenfalls ein Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt. Die Ermittlungen ergaben, dass auf der Abrechnung des Bürgerspitals alle an den Beschwerdeführer und das Bürgerspital ausgerichteten Leistungen aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen korrekt ausgewiesen wurden und alle Eingänge auf das Konto des Bürgerspitals zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers verwendet wurden. Ein Teil der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers wurde im Juli 2014 direkt an den Beschwerdeführer statt an das Bürgerspital ausbezahlt, welche er für private Zwecke verwendete. Die Kosten für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers konnten deshalb von Beginn an nicht gedeckt werden. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenverwaltung kein Taschengeld mehr ausbezahlt, sondern die Beträge zur Tilgung berechtigter Forderungen des Bürgerspitals verwendet.

Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer somit durch das Vorgehen des Bürgerspitals keinen vermögensrechtlichen Schaden erlitten. Es besteht daher kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten der Verantwortlichen des Bürgerspitals im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt.

3.

3.1 Zusammenfassend ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Unterlagen ein Anhaltspunkt für die Erfüllung eines Straftatbestands. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden

Erwägungen als unbegründet abzuweisen.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner prekären finanziellen Lage ist jedoch umständehalber darauf zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Umständehalber werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Bianca Hagist

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.