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BES.2016.38 • APG BS BES.2016.38 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Late Objection to Traffic Penalty Order

Geschäftsnummer BES.2016.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision not to entertain their objection to a penalty order for a traffic violation, asserting the objection was filed late, as the objection was received on February 1st, after the January 28th deadline following service on January 18th, despite the appellant having received prior warnings and having grounds to claim another person was the actual driver. The appellate court reasoned that while the appeal against the non-admission decision itself was timely filed, the initial objection to the penalty order was indeed overdue according to the ten-day statutory deadline, and facts that could have been raised then (like the true driver) do not justify treating the late objection as a revision, thus affirming the lower court's decision to dismiss the objection and imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Against Dismissal of Late Objection to Traffic Penalty Order: The appellate court reasoned that while the appeal against the non-admission decision itself was timely filed, the initial objection to the penalty order was indeed overdue according to the ten-day statutory deadline, and facts that could have been raised then (like the true driver) do not justify treating the late objection as a revision, thus affirming the lower court's decision to dismiss the objection and imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Einwendungen gesetzliche Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafbescheid ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the proceedings due to the dismissal of the appeal.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for the appealability of the contested decision regarding non-entry into the opposition due to lateness.

Art. 80 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to establish the applicable appeal procedure.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited regarding the requirement for the appeal to be submitted in writing and reasoned within the deadline.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.38

ENTSCHEID

vom 4. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4059 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Februar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– sowie einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.30.

Gegen diesen am

18. Januar 2016 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Letztere überwies das Schreiben ans Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Februar 2016. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.

Die Tatsachen und Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Februar 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.

393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, im dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 10. Februar 2016 entgegen genommen. Die Zehntagesfrist endete folglich am 20. Februar 2016. Damit erfolgte die vorliegende Beschwerde, welche am 19. Februar 2016 eingegangen ist, rechtzeitig.

1.3

1.3.1 Nach Art. 396 StPO sind Beschwerden innert der genannten Frist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt die Begründung die Angabe, welche Punkte eines Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sowie welche Beweismittel angerufen werden.

1.3.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2016 ist zwar rechtzeitig eingereicht worden, genügt aber den Anforderungen an eine begründete Beschwerde prinzipiell nicht. Sie setzt sich mit den Gründen für die Anfechtung der Nichteintretensverfügung nicht auseinander, insbesondere nicht mit denjenigen für das verspätete Handeln. Explizit beantragt wird einzig, dass die Busse einer anderen Person, dem mutmasslichen Lenker des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übertretung, zuzustellen sei. Da es sich aber vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine allzu hohen Forderungen gestellt werden sollen, wird sinngemäss angenommen, der Beschwerdeführer beantrage, dass seine Einsprache vom 29. Januar 2016 rechtzeitig erfolgt sei.

1.4 Daraus folgt, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Der strittige Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 zugestellt (Aktenbeilage 4 S. 16) und mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Einsprachefrist lief nach dem oben Gesagten (vgl. dazu E. 1.2) am 28. Januar 2016 ab (18. Januar 2016+10 Tage). Die Einsprache datiert vom 29. Januar 2016 und ist erst am 1. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (Aktenbeilage 4 S. 5). Somit war die Einsprache verspätet und die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht eingetreten.

2.2 Der Beschwerdeführer hätte seine Einwände – er bringt vor, nicht er sei der fehlbare Lenker gewesen, sondern es handle sich um ein Poolfahrzeug – unbedingt innert Frist erheben müssen, wenn er eine Überprüfung des Strafbefehls hätte erreichen wollen. Es ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte. Eine Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch scheidet deshalb vorliegend aus. Denn grundsätzlich ist eine Revision nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einen dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er sich z.B. auf ihm wichtig erscheinende übergangene Tatsachen berufen wolle. Demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen waren und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75).

2.3 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafbefehl vom 15. Januar 2016 am 7. Mai 2015 bereits eine Übertretungsanzeige sowie am 9. Juli 2015 eine Zahlungserinnerung erhalten hat. Auf den jeweiligen Schreiben wird unter anderem explizit darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die angeschriebene Person die Übertretung nicht selbst begangen hat, dieser Umstand unter Mitteilung der Personalien des Lenkers der Kantonspolizei offen gelegt werden muss. Erfolge dies nicht, sei die Ordnungsbusse durch den Fahrzeughalter zu bezahlen (Art. 6 Ordnungsbussengesetz, SR 741.03). Der Beschwerdeführer hatte demnach mehrfach Gelegenheit, den Umstand, dass er selbst nicht gefahren ist, den Behörden mitzuteilen.

2.4 Mit dem Ablauf der Einsprachefrist ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

3.

Die Beschwerde wird, wie oben ausgeführt, abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Justizund Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.