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BES.2016.36 • APG BS BES.2016.36 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Available Primary Remedy

Geschäftsnummer BES.2016.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision to send a signed copy of a criminal judgment, which had been previously sent unsigned, arguing that the renewed delivery made the judgment void, requested the nullification of subsequent procedural acts, and alleged bias against the entire trial and appellate courts, while also seeking other remedies including case transfer. The court dismissed the appeal, reasoning that objections to entire judicial bodies are inadmissible without specific justification against individual members, and more critically, that the appellant's right to appeal the original conviction was already secured by the timely filing of an appeal following the initial, albeit unsigned, judgment notification; therefore, the current appeal was inadmissible as the proper remedy was the pending appeal proceedings, pursuant to the rule that an appeal is barred when a primary appeal remedy is available.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 394 lit. a StPO, Art. 393 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Available Primary Remedy: The court dismissed the appeal, reasoning that objections to entire judicial bodies are inadmissible without specific justification against individual members, and more critically, that the appellant's right to appeal the original conviction was already secured by the timely filing of an appeal following the initial, albeit unsigned, judgment notification; therefore, the current appeal was inadmissible as the proper remedy was the pending appeal proceedings, pursuant to the rule that an appeal is barred when a primary appeal remedy is available.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen ein Schreiben des Strafgerichts hängiges Verfahren Verfahrensrügen Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation Befangenheit des Richters beschränkte Handlungsfähigkeit Zustellung der unterzeichneten Fassung des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 394 lit. a StPO

The appeal was dismissed because the appeal is inadmissible when an appeal (Berufung) is possible regarding the underlying criminal judgment.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Used to explain that decisions of the first instance court are generally subject to appeal to the Appellate Court, but the decision here was an interlocutory decision of the Appellate Court itself, leading to non-admission.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the proceedings on the appellant because their appeal was not admitted.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.36

ENTSCHEID

vom 3. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen ein Schreiben des Strafgerichts

vom 11. Februar 2016

betreffend Zustellung der unterzeichneten Fassung eines Strafurteils

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 wegen Wirtschaftsund Steuerdelikten schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit demselben Urteil wurden zwei weitere Beschuldigte wegen ähnlich gelagerter Delikte verurteilt. Alle drei Verurteilten haben gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist am Appellationsgericht hängig (SB.2015.9).

Der Instruktionsrichter des Berufungsverfahrens hat mit Verfügung vom 5. Februar 2016 Folgendes angeordnet:

„Das Strafgericht wird dazu aufgefordert, den drei Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft eine unterzeichnete Fassung des begründeten Entscheides vom 1. September 2014 zukommen zu lassen und eine Kopie der jeweiligen Zustellbestätigungen dem Appellationsgericht zukommen zu lassen. Es wird allerdings festgestellt, dass gegen das Urteil vom 1. September 2014 von den Berufungsklägern A____, B____ und C____ rechtsgültig Berufung erhoben worden und die Berufungserklärungen nach Eröffnung der damals noch nicht unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung rechtzeitig beim Appellationsgericht eingegangen sind.“

Gestützt auf diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Strafgerichts vom

11. Februar 2016 eine unterzeichnete Fassung des Strafurteils zugestellt. Gemäss Zustellnachweis in den Akten des Strafverfahrens hat er diese Sendung am

22. Februar 2016 entgegengenommen. Eine nicht unterzeichnete Fassung des Strafurteils war dem Beschwerdeführer bereits vor mehr als einem Jahr, nämlich am 9. Januar 2015 zugestellt worden.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2016 beantragt A____, das nachträglich unterschriebene begründete Urteil des Strafgerichts als nichtig zu erklären, aus dem Recht zu weisen und festzustellen, dass sich diese (dritte) Fassung der Urteilsbegründung nicht in den Akten des Berufungsverfahrens befinde. Eventualiter seien die begründeten Urteile des Strafgerichts vom 16. Mai 2015 und vom 11. Februar 2016 als nichtig zu erklären und aus dem Recht zu weisen. Subeventualiter wird die Ungültigerklärung sämtlicher bisheriger Handlungen seit Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens am Appellationsgericht, die Einsetzung eines neuen Instruktionsrichters, die Erläuterung des Beginns der Frist für die Berufungserklärung sowie die Zusprechung des Ersatzes für unnötigen Aufwand in noch zu bestimmender Höhe und einer angemessenen Genugtuung beantragt. Abschliessend wird der „ganz allgemeine Antrag“ gestellt, das Verfahren sei von einem anderen Kanton zu führen, da unterdessen das Strafgericht und das Appellationsgericht befangen seien.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Hauptverfahrens sind beigezogen worden.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer beantragt ganz allgemein den Ausstand des Strafgerichts und des Appellationsgerichts. Das Beschwerdegericht hat sich bereits in früheren Entscheiden zu Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers geäussert (AGE BE.2011.86 vom 11. Januar 2012 E. 3.1; DG.2015.7 vom 3. August 2015 E. 2). Mit der vorliegenden Beschwerde wird nun die Befangenheit des Strafgericht und des Appellationsgerichts geltend gemacht. Es ist indessen nicht zulässig, ganze Behörden abzulehnen. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (BGer 1B_405/2014 vom

12. Mai 2015 E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.6; 1B_189/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 56 N 2 und Art. 58 N 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 2). Zum Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers fehlt jegliche Begründung. Auf das Ausstandsgesuch ist daher ohne weitere Folge nicht einzutreten.

Gleich verhält es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers, „es sei vom Appellationsgericht ein neuer Instruktionsrichter einzusetzen.“ Davon abgesehen, dass auch dieses Begehren nicht begründet ist, hat über den Ausstand eines Mitglieds des Berufungsgerichts das Berufungsgericht und nicht das Beschwerdegericht zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers ist dort unter dem Aktenzeichen DG.2016.9 bereits hängig.

2.

2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, der Beschwerde an das Appellationsgericht. Massgebliche Verfahrenshandlung im vorliegenden Fall ist die Verfügung des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 5. Februar 2016. Verfügungen des Berufungsgerichts sind jedoch keine beschwerdefähigen Anordnungen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.2 In Ausübung der Anordnung gemäss Verfügung vom 5. Februar 2016 hat das Strafgericht den Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft eine unterzeichnete Fassung des begründeten Entscheides vom 1. September 2014 zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat diese Zustellung am 22. Februar 2016 erhalten. Begründet wird diese erneute Urteilszustellung in der Verfügung vom

5. Februar 2016 damit, dass die erste, vor rund einem Jahr erfolgte Zustellung eines Urteilsexemplars praxisgemäss mit dem Kürzel „sign." resp. „gez." versehen gewesen sei. Da diese Praxis zu Recht geändert worden sei, sei die Zustellung einer unterzeichneten Fassung angebracht. Dies ändere aber nichts daran, dass die drei Beurteilten gegen das Strafurteil bereits rechtsgültig die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht hätten.

Die Angabe des Instruktionsrichters, dass bereits Berufung ergriffen worden sei, ist zutreffend. Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Recht, die Verurteilung durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen, ungehindert ausüben kann. Das gesetzliche Rechtsmittel für die Überprüfung eines Strafurteils ist die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer von verschiedenen Urteilen spricht, namentlich mit der Nennung verschiedener Daten (16. Mai 2015 und 11. Februar 2016) im Eventualantrag, bezieht er sich der Sache nach jeweils auf das Strafurteil vom

1. September 2014. Alle Fragen rund um die Rechtmässigkeit dieses Urteils und die Gültigkeit der Zustellung werden im Berufungsverfahren zu beurteilen sein.

Gemäss Art. 394 lit. a StPO ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist. Demnach ist die Beschwerde gegen das Strafurteil vom 1. September 2014, das dem Beschwerdeführer nun auch in handschriftlich unterschriebener Fassung vorliegt, ausgeschlossen. Wäre die erneute Urteilszustellung als Verfahrenshandlung des Strafgerichts anfechtbar, hätte dies zur Konsequenz, dass die Verfügung des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts selbständig anfechtbar würde und dass das gleichgeordnete Beschwerdegericht über einen Entscheid des Berufungsgerichts urteilen müsste. Ein derartiges Tätigwerden der Beschwerdeinstanz widerspräche der gesetzlichen Ordnung, die in solchen Fällen weder eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts noch ein kantonales Rechtmittel vorsieht (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer, auf dessen Rechtmittel nicht eingetreten wird, gilt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegende Partei und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr beläuft sich auf CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).