Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2016.34 • APG BS BES.2016.34 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Traffic Fine Cost Dispute

Geschäftsnummer BES.2016.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court's decision upholding the procedure costs associated with a traffic fine, which the appealing party accepted in principle but contested regarding the costs. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed too late; the ten-day appeal deadline, extended to the following Monday because it fell on a Saturday, required the filing to be handed over to the Swiss Post, but the party submitted it to the French Post on the last day, resulting in a delayed arrival at the relevant court. The court noted that even if considered on the merits, the appeal would have been rejected as the appellant was responsible for timely payment of the fine and associated costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 67 Abs. 2 StPO, Art. 68 Abs. 3 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Traffic Fine Cost Dispute: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed too late; the ten-day appeal deadline, extended to the following Monday because it fell on a Saturday, required the filing to be handed over to the Swiss Post, but the party submitted it to the French Post on the last day, resulting in a delayed arrival at the relevant court. The court noted that even if considered on the merits, the appeal would have been rejected as the appellant was responsible for timely payment of the fine and associated costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Ordnungsbusse verspätete Einreichung Verzugskosten Kostenvorschuss Parteientschädigung Motorfahrzeugkosten Einsprache gegen Strafbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This article states that costs should be borne by the appellant in this outcome, although the court waived the fee based on equity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.34

ENTSCHEID

vom 11. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2016 betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 14. Oktober 2015

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

14. Oktober 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– und zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 208.60 verurteilt. Mit rechtzeitig erhobener Einsprache erklärte er, er anerkenne die Ordnungsbusse von CHF 40.–, akzeptiere aber die ihm auferlegten Kosten von CHF

208.60 nicht. Das Einzelgericht in Strafsachen behandelte die Einsprache in Anwendung von Art. 356 Abs. 6 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im schriftlichen Verfahren. Es erkannte mit Verfügung vom 6. Januar 2016, dass der Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Schuldund Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschwerdeführer die entsprechenden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 zu tragen habe. Auf die Auferlegung einer Urteilsgebühr für das Einspracheverfahren verzichtete es. Den vom Beschwerdeführer beigelegten Check verrechnete es mit der auferlegten Busse. Der Entscheid des Einzelgerichts, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wurde dem Beschwerdeführer in französischer Sprache am 13. Januar 2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 25. Januar 2016 datierter Eingabe Beschwerde, welche er an das Strafgericht sandte und die von diesem zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde.

Erwägungen

1.

1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§

4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Art.

67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014

E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

1.3 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid, a.a.O., Art. 91 N 4).

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 13. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 14. Januar 2016 zu laufen und endete am 23. Januar 2016. Da dies ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis Montag, 25. Januar 2016. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde indessen am 25. Januar 2016 erst der französischen Post übergeben. Sie wurde am 28. Januar 2016 an die Schweizerische Post weitergegeben und traf am 29. Januar 2016 beim Strafgericht ein. Damit ist zwar die Postaufgabe in Frankreich, nicht aber die für die Fristwahrung

wesentliche Übergabe an die Schweizerische Post innert Frist erfolgt. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu

sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.2).

Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten auch materiell nicht zu beanstanden ist, lag es doch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die ihm auferlegte Busse innert Frist an den richtigen Adressaten zu bezahlen. Im Eintretensfall wäre die Beschwerde daher abzuweisen gewesen.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelehrung auf Französisch übersetzt)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.