Defective Service of Penalty Order in Absentia Due to Lack of Translation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual residing in France, convicted via a penalty order in absentia for traffic violations, filed a timely appeal to the criminal court, but the court dismissed the appeal as late because the original penalty order was received on June 5th, making the ten-day objection deadline June 15th, while the objection was submitted on June 18th. The appellate court, however, ruled that because the order was in German and the appellant does not speak German, the delivery was defective as there was no translation of the essential content, meaning the appeal deadline was not triggered until proper communication occurred, thus the appeal was timely, and the matter was returned to the lower court for continuation of the objection proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 85 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO; Defective Service of Penalty Order in Absentia Due to Lack of Translation: The appellate court, however, ruled that because the order was in German and the appellant does not speak German, the delivery was defective as there was no translation of the essential content, meaning the appeal deadline was not triggered until proper communication occurred, thus the appeal was timely, and the matter was returned to the lower court for continuation of the objection proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court applied its power as an appellate body to annul the lower court's decision and remand the case for further proceedings.
Used implicitly to establish that the decision under review was a subject appealable decision from the lower court.
Used to confirm that the appeal was timely filed, which was a prerequisite for continuing the review.
Cited in conjunction with local law regarding the language of the proceedings, which underpins the substantive reasoning for annulling the decision due to lack of proper notification.
Cited as the legal basis supporting the appellant's right to a translation of essential procedural acts, leading to the conclusion that the appeal period did not start running.
Cited to establish the standard time limit for filing an objection to a penalty order, which was the subject of the initial non-admission.
Cited to explain the consequence of failing to file a valid objection, which is that the penalty order becomes final.
Cited to establish when the deadline for filing an objection starts to run (the day after notification).
Cited regarding the procedure for sending decisions by registered mail.
Cited to define when notification is legally considered complete.
Cited to define the requirement for timely submission of appeals/objections (must reach the authority or post office by the last day of the deadline).
Cited in the legal remedy instruction regarding the deadline and method for submitting a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedy instruction regarding the requirements for the content of the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2016.32
ENTSCHEID
vom 3. Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2015 wurde der in Frankreich lebende, spanische Staatsangehöriger A____ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und es wurden ihm eine Busse von CHF 600.– sowie die Tragung der Verfahrenskosten von CHF 308.60 auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache zuständigkeitshalber dem Strafgericht. Das Strafgericht trat mit Entscheid vom 15. Januar 2016 auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht ein. Allerdings verzichtete es auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.
Gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und führt aus, dass er die Beschwerde rechtzeitig der französischen Post übergeben habe. Ausserdem habe er den Strafbefehl auf Deutsch erhalten und, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche, diesen nicht verstanden. Somit habe er mit Mühe diesen Strafbefehl von Freunden übersetzen lassen. Dies habe zu einer Verzögerung geführt. Das Einzelgericht in Strafsachen hält mit Schreiben vom 7. März 2016 an seinem Entscheid fest.
Mit Replik vom
6. März 2016 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um einen Freispruch, die Rückgabe der bezahlten Kaution in der Höhe von CHF 800.– sowie die Eröffnung einer sachgemässen Untersuchung, „um seine zivilen Rechte sowie diejenigen seiner Freundin gemäss den vorgesehenen Gesetzen zu entschädigen“.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
1.
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b [Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0]. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium (§
73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von 10 Tagen nach Verfügungserhalt schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Frist eingehalten worden. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl. Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).
2.2 Der Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 5. Juni 2015 in Empfang genommen (Akten S. 18). Die zehntägige Frist lief dementsprechend am 15. Juni 2015 ab. Die Einsprache ist jedoch erst am 18. Juni 2015 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingetroffen. Folglich war die Einsprache grundsätzlich verspätet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Es stellt sich somit die Frage, ob die Zehntagesfrist mit Zustellung des Strafbefehls in deutscher Sprache auch tatsächlich ausgelöst wurde, obwohl der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt, und mit der Beschwerde nun darauf hinweist, dass er zum Verständnis der Zustellungen einer Übersetzung des Inhaltes bedurfte.
3.2 Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist gemäss Art.
67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Einführungsgesetz StPO (EG StPO, SG 257.100) grundsätzlich Deutsch. Indessen ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Die Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren (Urwyler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 68 StPO N 7) und sie umfasst namentlich auch die Rechtsmittelbelehrung (Riklin, a.a.O, Art. 353 StPO N 9; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in
der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg, Zürich 2012, S. 428; Gilliéron, Strafbefehlsverfahren und
plea bargaining als Quelle von Fehlurteilen, Diss. Zürich 2010, S. 131; Thommen, Unerhörte Strafbefehle, ZStrR 2010 S. 373, 391). Gemäss Botschaft des Bundesrats besteht gestützt auf diese Bestimmung und im Einklang mit den Rechtsprechungsorganen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) „ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am Verfahren beteiligten Personen angewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dazu gehören grundsätzlich Informationen wie die Orientierung über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln, der Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des Wortlauts des Dispositivs und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids.“ (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1151). Ferner sind gemäss dem Rechtshilfeübereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. Oktober 1996 – soweit Anhaltspunkte bestehen, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht – zumindest die wichtigsten Textstellen des Schriftstücks in die Amtssprache des Staates zu übersetzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält (Art. X Ziff. 3 Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.934.92).
3.3 Da das vorliegende Strafverfahren von Beginn an im schriftlichen Verfahren erledigt wurde, bestand keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die wesentlichen Verfahrensvorgänge mündlich übersetzen zu lassen. Den vorgehenden Ausführungen folgend, handelt es sich beim Dispositiv eines Entscheids um einen wesentlichen Verfahrensvorgang. Der Beschwerdeführer hatte demnach zumindest in diesem Umfang Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Verfügung, und es oblag nicht ihm selbst, sich darum zu bekümmern. Vom Beschwerdeführer kann deshalb nicht verlangt werden, ab Zustellungsdatum der Nichteintretensverfügung Kenntnis über deren Inhalt erlangt zu haben. Dementsprechend kann ihm auch die Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden, denn es kann nicht angehen, dass eine Zustellung, deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis des Empfängers über den wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur Folge hat, einen Fristenlauf in Gang zu setzen vermag (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 3 f. m.w.H.). Damit wurde der Strafbefehl mangelhaft zugestellt, und die Einsprachefrist begann aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer inhaltlichen Kenntnisnahme nicht zu laufen.
Auch kann hier auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Im angefochtenen Entscheid erfolgte die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Adressaten nicht verständlichen Sprache. Gemäss ständiger Rechtsprechung darf einem Verfügungsadressaten aus einer in diesem Sinne mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil entstehen, wenn sich das Rechtmittel nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, welches ihm oder seinem Anwalt bekannt sein müsste (vgl. statt vieler: BGer 1P.279/2002 vom 6. November 2002 E. 2). Von dem spanischen und in Frankreich lebenden Beschwerdeführer kann nicht verlangt werden, dass ihm die Schweizer Gesetzgebung zugänglich ist, weshalb auch aus diesem Grund die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschwerdefrist mit der Eingabe des Berufungsklägers als eingehalten zu gelten hat und die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten sowie einen Entscheid in der Sache fällen müssen.
4.
Gemäss Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid treffen. Die Vorinstanz hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Angelegenheit auseinandergesetzt, und der Sachverhalt ist nicht liquid, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, ist auch keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Sabina Tirendi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.