Appellant v. State: Untimely Objection and Appeal of Criminal Penalty Order for Document Forgery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought review of a lower court's decision to not proceed with his objection to a criminal penalty order, which had found him guilty of document forgery; the lower court dismissed the objection as untimely, having been filed past the deadline following notification of the penalty order. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to observe the ten-day statutory deadline for filing the appeal itself, having submitted it on February 4th after the deadline expired on January 29th, and further reasoned that the underlying objection would also have failed because it was initially filed late, though no costs were assessed for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appellant v. State: Untimely Objection and Appeal of Criminal Penalty Order for Document Forgery: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to observe the ten-day statutory deadline for filing the appeal itself, having submitted it on February 4th after the deadline expired on January 29th, and further reasoned that the underlying objection would also have failed because it was initially filed late, though no costs were assessed for the appeal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for appealing decisions of the first instance court, which underpins the jurisdiction for the current decision.
Cited in the reasoning as the basis for establishing the appellant's legitimacy to file the appeal.
Cited in the reasoning to explain the ten-day deadline for filing the appeal, which led to the non-admission decision.
Cited in the reasoning to explain when the appeal period starts, relevant to the finding of late filing.
Cited in the reasoning to explain when the appeal is considered timely filed (submission to the postal service), relevant to the finding of late filing.
Cited in the reasoning regarding the basis for imposing costs, although the court ultimately waived them.
Cited in the legal recourse instruction as the basis for filing a further appeal to the Federal Supreme Court (not used in the operative part of this decision).
Cited in the legal recourse instruction regarding the deadline and submission method for a further appeal to the Federal Supreme Court (not used in the operative part of this decision).
Cited in the legal recourse instruction concerning the content requirements for a further appeal to the Federal Supreme Court (not used in the operative part of this decision).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2016.26
ENTSCHEID
vom 7. März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2015 der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu CHF 400.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde verfügt, dass der verfälschte Führerausweis des Beschwerdeführers eingezogen und dem Doku-Team der Polizei Basel zu Schulungszwecken ausgehändigt werde. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 355.30 (CHF 105.30 Auslagen, CHF 250.– Gebühr) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsinformation der Post dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 5. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt und erklärte, sie halte am Strafbefehl fest.
Mit begründeter Verfügung vom 15. Januar 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.
Gegen diese Verfügung richtet sich die undatierte, am 4. Februar 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sinngemäss die materielle Behandlung seiner Einsprache beantragt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post (act. 4) am 19. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 20. Januar 2016 zu laufen und endete am 29. Januar 2016. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst am 4. Februar 2016 bei der Post aufgegeben. Damit hat er die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.3 Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen, da der Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.