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BES.2016.186 • APG BS BES.2016.186 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Removal of Secret Observation Documents from Case File

Geschäftsnummer BES.2016.186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a prosecutor's decision that denied the request to remove documents related to a secret observation conducted by the disability insurance from the case file, arguing the observation was unlawful based on a European Court of Human Rights judgment. The appellate court declined to rule on the merits of the appeal, reasoning that the question of the evidence's admissibility belongs to the trial court, and the mere retention of the disputed evidence in the file does not constitute an irreparable legal disadvantage required for an immediate appeal against such an interim decision, as there was no clear legal basis mandating immediate removal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 141 Abs. 5 StPO, Art. 140 StPO, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, Art. 394 lit. b StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Regarding Denial of Removal of Secret Observation Documents from Case File: The appellate court declined to rule on the merits of the appeal, reasoning that the question of the evidence's admissibility belongs to the trial court, and the mere retention of the disputed evidence in the file does not constitute an irreparable legal disadvantage required for an immediate appeal against such an interim decision, as there was no clear legal basis mandating immediate removal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft In den Akten enthaltene Schriftstücke Wegnahmerecht Beweisverwertungsverbot Menschenrechte Widerspruchsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entfernung von Beweisen aus den Akten (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court cites this provision to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This provision, cited in the reasoning, establishes the admissibility of the appeal against the prosecutor's decision, although the court ultimately ruled not to enter a decision on the merits.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.186

ENTSCHEID

vom 14. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. November 2016

betreffend Entfernung von Beweisen aus den Akten

Sachverhalt

In einem von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren wegen Betrugs beantragte der durch Advokat [...] vertretene Beschwerdeführer am

14. November 2016, es seien die Akten, welche seine geheime Observation durch die Invalidenversicherung betreffen, aus den Akten zu entfernen. Er begründete dies damit, dass gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte solche Observationen unzulässig seien. Mit Verfügung vom 18. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 2. Dezember 2016, um sich dazu zu äussern, ob er eine Konfrontation mit einer der Personen, welche die Observation durchgeführt haben, wünsche.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 21. November 2016, mit welcher der Beschwerdeführer beantragen lässt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle Unterlagen über die geheime Observation aus den Akten zu entfernen. In Bezug auf seine Äusserung zur Frage der Konfrontation hat er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Mit Verfügung vom 22. November 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer die Frist zur allfälligen Beantragung einer Konfrontation vorerst abgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Dezember 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist formund fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO).

1.2

1.2.1 Der Beschwerdeführern beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, alle Unterlagen über die im Auftrag der Invalidenversicherung erfolgte geheime Observation aus den Akten zu entfernen, da die Observation ohne ausreichende gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig erfolgt sei, wie sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 (*Vukota-Bojíc v. Switzerland*, No. 61838/10) ergebe. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Rechtswidrigkeit der Observation. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das angeführte Urteil des EGMR eine von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Observation betreffe und sich nicht auf die durch die Invalidenversicherung angeordnete Observation übertragen lasse. Diese beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und sei daher rechtmässig erfolgt. Ausserdem könnte Art. 141 Abs. 5 StPO ohnehin nicht auf sie angewendet

werden, da sich diese Bestimmung lediglich auf durch die*Strafverfolgungsbehörden* im Sinne von Art. 140 StPO rechtswidrig erhobene Beweise

beziehe. Diesen materiellen Ausführungen betreffend die Rechtmässigkeit der erfolgten Observation widerspricht der Beschwerdeführer in der Replik.

1.2.2 Die Frage, ob die streitgegenständliche Observation rechtmässig erfolgt ist oder nicht, wird gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO vom zuständigen Sachgericht zu beantworten sein. Es fragt sich daher, ob das Beschwerdegericht für den Entscheid über die Verwertbarkeit dieses Beweismittels überhaupt zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein solcher Entscheid einen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Endoder andern Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 192). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne dieser Bestimmung dar, da die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht unterbreitet werden und von diesem erwartet werden kann, dass es in der Lage ist, sich bei der Beweiswürdigung einzig auf die zulässigen Beweise zu stützen (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f., 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; BGer 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 1.1). Eine Ausnahme von dieser Regel ist unter anderem dann zu machen, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises bzw. an dessen sofortiger Entfernung aus den Akten geltend macht und substantiiert. Das faktische Interesse eines Beschuldigten, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, reicht nicht (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 und E. 2.10.3 S. 292 und 297, 141 IV

284 E. 2.3 S. 287).

Während für die vom Bundesgericht für die Beschwerde ans Bundesgericht bezeichneten Ausnahmefälle konsequenterweise auch die Beschwerde gemäss StPO zulässig sein muss, ist für die übrigen Fälle, soweit über die Frage der Entfernung von Beweismitteln aus den Verfahrensakten infolge Unverwertbarkeit (gegebenenfalls erneut) durch den Sachrichter zu befinden ist, nicht ersichtlich, worin die eigenständige Wirkung eines entsprechenden Entscheids des Beschwerdegerichts liegen könnte (vgl. dazu auch AGE BES.2016.182 vom 4. April 2017 E. 1.2, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015

E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit fehlt es in derartigen Fällen an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung dieser Frage durch das Beschwerdegericht, was im Übrigen auch mit dem Grundgedanken von Art. 394 lit. b StPO (bei welchem das Kriterium des Rechtsnachteils demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht [Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 394 N 3]) übereinstimmt.

1.2.3 Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Verbleiben der Unterlagen betreffend die geheime Observation in den Akten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ergibt sich das Erfordernis einer sofortigen Entfernung der fraglichen Unterlagen nicht aus Art. 277 StPO, wonach Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sofort zu vernichten sind. Hierzu hat das Bundesgericht im Entscheid 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.1 festgehalten, dass Art. 269 bis 279 StPO die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs durch die Strafbehörden regelten und keine Anwendung auf von Privaten erhobene Beweise fänden. Wie weit die Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 StPO greifen, wenn nicht die Strafverfolgungsbehörden, sondern andere staatliche Behörden oder Privatpersonen Beweismitteln sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel dann verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessabwägung für deren Verwertung spricht. Es gibt mithin diesbezüglich kein prinzipielles Verwertungsverbot. Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Rechtswidrigkeit der durch die Invalidenversicherung angeordneten Observation stehe ohne weiteres fest (BGer 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E 2.2 f. m.w.H.; vgl. Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40 ff.). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch kein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises bzw. an dessen sofortiger Entfernung aus den Akten geltend gemacht und substantiiert.

1.2.4 Die Entfernung der Unterlagen über die erfolgte Observation aus den Verfahrensakten kann nach dem Gesagten nicht mittels Beschwerde verlangt werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO deren Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.