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BES.2016.184 • APG BS BES.2016.184 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely and Unsubstantiated Filing

Geschäftsnummer BES.2016.184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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After an individual appealed a decision that dismissed their criminal proceedings due to the withdrawal of their objection—following their failure to appear at the main hearing—the appellate court determined that the appeal must be rejected because the appellant failed to submit the required reasoned substantiation within the statutory ten-day period following the deemed service of the decision via publication in the official gazette due to failed postal delivery attempts. The court reasoned that according to procedural law, an appeal must be submitted both on time and with reasons, and since the promised justification was never provided, the court could not proceed to consider the merits of the appeal, though it waived collection of procedural costs given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 88 Abs. 1 StPO, Art. 88 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Untimely and Unsubstantiated Filing: The court reasoned that according to procedural law, an appeal must be submitted both on time and with reasons, and since the promised justification was never provided, the court could not proceed to consider the merits of the appeal, though it waived collection of procedural costs given the circumstances.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verspätete Einreichung Rückzugsfiktion Verfahrensrügen Versuch im Strafrecht formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abschreibung der Einsprache infolge Rückzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for not entering into the appeal because it was not submitted with the required substantiation.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the general rule for imposing costs, although costs were waived in the dispositive.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.184

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2016

betreffend Abschreibung der Einsprache infolge Rückzugs

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) erhob gegen einen Strafbefehl vom 14. Juni 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese hielt am Strafbefehl fest, und die Akten wurden ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 nicht zur Hauptverhandlung beim Strafgericht erschienen war, schrieb die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Die Gerichtsgebühren von CHF 100.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Verfügung wurde an die [...] in [...] gesendet. Am 26. Oktober 2016 erfolgte die Retournierung der Sendung wegen unbekannter Adresse. Am selben Tag wurde die Verfügung ein zweites Mal an die (gemäss Datenmarkt Basel) korrekte Adresse [...] in [...] gesendet. Auch diese Sendung wurde wegen unbekannter Adresse am 2. November 2016 retourniert. Schliesslich wurde der Entscheid im Kantonsblatt Nr. 86 vom 5. November 2016 publiziert.

Mit Schreiben unbekannten Datums (Eingang am 14. November 2016) hat die Beschwerdeführerin gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde beim Appella-tionsgericht erhoben.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und Art.

93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Kann der beschuldigten Person die Post nicht zugestellt werden, Ist der Entscheid im Kantonsblatt zu veröffentlichen (Art. 88 Abs. 1 StPO i.V.m. § 26 EG StPO). Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO) und löst die Rechtsmittelfrist aus.

In casu konnte die Verfügung der Vorinstanz nicht zugestellt werden. Nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch wurde sie deshalb im Kantonsblatt Nr. 86 vom 5. November 2016 publiziert. Die Beschwerdeführerin gab am 14. November 2016 innert Frist ein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ am Schalter des Appellationsgericht ab. Es enthält die Ankündigung, die Begründung folge innert der 10-tägigen Frist. Die in Aussicht gestellte Begründung wurde jedoch nicht nachgereicht.

Eine Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht nur fristgerecht, sondern auch begründet einzureichen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Grundsätzlich hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.