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BES.2016.158 • APG BS BES.2016.158 KI-generiert

Late Appeal of Untimely Objection to Traffic Fine Upheld

Geschäftsnummer BES.2016.158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision to not proceed with an objection to a fine for a traffic violation, finding that the appeal itself was filed late, as the ten-day deadline following the notification of the original decision was missed by several days. Furthermore, the court reasoned that even if the appeal had been timely, the initial objection to the traffic fine was also untimely, having been filed more than ten days after the original penalty order was deemed delivered, and that the evidence, including photographic comparison and family registry checks, clearly implicated the appellant as the driver.

Legislator-Regeste

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Art. 356 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Late Appeal of Untimely Objection to Traffic Fine Upheld: Furthermore, the court reasoned that even if the appeal had been timely, the initial objection to the traffic fine was also untimely, having been filed more than ten days after the original penalty order was deemed delivered, and that the evidence, including photographic comparison and family registry checks, clearly implicated the appellant as the driver.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Ordnungsbusse Fristversäumnis Eröffnung des Entscheids Verspätungsausschluss nachträglicher Rechtsvorschlag Dauer der Zuwiderhandlung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning to establish that the decision subject to appeal was a challengeable decision by the court of first instance.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the deadline for filing an appeal against a decision of the criminal court.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to define when the appeal deadline is considered met (submission to the post office).

Art. 85 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning to establish when delivery of official mail is deemed completed, affecting deadlines.

§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100)

Cited in the reasoning to establish the competence of the Cantonal Court of Appeal to rule on the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The dispositive orders the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.158

ENTSCHEID

vom 1. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. August 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 22. Juni 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, und es wurde ihm eine Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen, und Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 29. Juni 2016 an seine Wohnadresse in Deutschland zugestellt. Am 29. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Auf diese Einsprache trat der Strafgerichtspräsident infolge verspäteter Eingabe mit Verfügung vom 16. August 2016 nicht ein. Es wurde ausnahmsweise auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten verzichtet.

Mit Eingabe vom

1. September 2016 reichte A____ Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet) beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er führte aus, dass der Strafbefehl zwar am 29. Juni 2016 an seine Adresse zugestellt worden sei, er ihn aber nicht persönlich entgegengenommen habe und auch niemandem eine Vollmacht erteilt habe. Deshalb sei der Strafbefehl vom 22. Juni 2016 ihm erst am 22. Juli 2016 zugestellt worden und seine Einsprache damit rechtzeitig erfolgt.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. August 2016, mit welcher entschieden wurde auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei in Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). In der eigentlichen Strafsache (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) wirksam bleibt aufgrund dieses Nichteintretensentscheids der Strafbefehl vom 22. Juni 2016 (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.] Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2; Riklin, in: Basler Kommentar StPO/JStPO,

2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2 Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei Gericht oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde bezieht sich auf den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 16. August 2016. Der Nichteintretensentscheid wurde am 20. August 2016 an B____ übergeben. Die Empfängerin hat dieselbe Adresse wie der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Der Entscheid vom 16. August 2016 gilt somit als am 20. August 2016 zugestellt. Bis spätestens am 30. August hätte die Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. A____ hat die Beschwerde ans Appellationsgericht erst am 1. September 2016 der Post überreicht. Damit ist die Eingabe zu spät erfolgt, und es ist nicht darauf einzutreten.

2.

2.1 Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen zu bestätigen gewesen. Wie sich aus den Akten ergibt, konnte der per Einschreiben versandte Strafbefehl vom 22. Juni 2016 am

29. Juni 2016 zugestellt werden. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. August zutreffend geltend gemacht hat, hätte eine fristgerechte Einsprache wiederum innert zehn Tagen erfolgen müssen. Dies wäre in casu am 11. Juli 2016 der Fall gewesen (weil das Fristende auf das Wochenende fällt). Die Einsprache traf aber erst am 29. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein und war damit verspätet. Der Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise darzulegen, dass das Einschreiben am

22. Juni 2016 einer nicht zum Empfang berechtigten Person ausgehändigt worden ist. Auch diesbezüglich kann auf Art. 85 Abs. 3 StPO bzw. das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 1.2).

Doch selbst wenn diese Frist eingehalten worden und die Einsprache materiell zu beurteilen gewesen wäre, wäre sie nicht erfolgreich gewesen. Der Vergleich der Fotos, mit welchen der Beschwerdeführer im Internet in Erscheinung tritt, mit jenen, welche im Rahmen der Übertretung vom 12. August 2015 erstellt wurden, belegt eindeutig, dass es sich beim fehlbaren Lenker um den Beschwerdeführer handelt. Überdies haben die amtlichen Erkundigungen beim Bürgerbüro in [...] ergeben, dass es sich bei den nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers bezüglich derer ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, ohnehin um weibliche Personen (Mutter B____ und Ehefrau C____) handelt. Eine weibliche Person kann aber anhand der Fotos als Lenkerin des Fahrzeuges eindeutig ausgeschlossen werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.