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BES.2016.151 • APG BS BES.2016.151 KI-generiert

Dismissal for Improper Filing of Reinstatement Motion After Missed Hearing

Geschäftsnummer BES.2016.151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review of a decision by the criminal court that dismissed his appeal proceedings due to the withdrawal of his initial objection against a traffic offense penalty, which occurred after the appellant and his lawyer failed to appear at the scheduled main hearing. The appellate court declined to hear the appeal because the appellant had improperly filed the substance of what was essentially a motion for the reinstatement of time limits with the appellate court instead of the competent lower criminal court, as required by law, and since the appellant had already submitted the proper motion to the correct court (which was subsequently denied based on fault for the missed deadline), the appellate court dismissed the matter due to lack of jurisdiction, waiving costs exceptionally.

Legislator-Regeste

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Art. 94 Abs. 1 i.V.m, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Dismissal for Improper Filing of Reinstatement Motion After Missed Hearing: The appellate court declined to hear the appeal because the appellant had improperly filed the substance of what was essentially a motion for the reinstatement of time limits with the appellate court instead of the competent lower criminal court, as required by law, and since the appellant had already submitted the proper motion to the correct court (which was subsequently denied based on fault for the missed deadline), the appellate court dismissed the matter due to lack of jurisdiction, waiving costs exceptionally.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen sachliche Unzuständigkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Einreichungszeitpunkt verspätete Kündigung Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning as the rule requiring forwarding of submissions addressed to an unauthorized authority, although the court ultimately waived this step.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the general rule for allocating costs when the appeal is not entered upon.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.151

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. August 2016

betreffend Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen) bestraft. Auch wurden ihm die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. A____ erhob am 1. Februar 2016 gegen den Strafbefehl Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese hielt am Strafbefehl fest und die Akten wurden ans Strafgericht überwiesen. Nachdem A____ und sein Anwalt am

15. August 2016 verspätet zur Hauptverhandlung beim Strafgericht erschienen waren, hat der Strafgerichtspräsident das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtsgebühren von CHF 100.– wurden A____ auferlegt.

Am 22. August 2016 stellte A____ beim Strafgericht ein Gesuch um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins. Der Strafgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2016 ab. Ebenfalls am 22. August 2016 hat A____ gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Das Strafgericht hat in seiner Stellungnahme sinngemäss dessen Abweisung beantragt.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann eine Partei bei Terminversäumnis und daraus resultierendem Rechtsverlust die Wiederherstellung der Frist verlangen. Vorausgesetzt wird, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die Partei kein Verschulden am Versäumnis trifft. Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am 15. August 2016 den Verhandlungstermin beim Strafgericht verpasst. Das Wiederherstellungsgesuch muss beim Strafgericht gestellt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Am 22. August 2016 hat der Beschwerdeführer dies getan und beim Strafgericht mittels Gesuch um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins ersucht.

Am selben Tag hat er auch ein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ beim Appellationsgericht eingereicht. Darin verlangt der Beschwerdeführer die Ansetzung eines neuen Termins für die Verhandlung vor dem Strafgericht. Bei der Eingabe handelt es sich demnach von der Sache her ebenfalls um eine Wiederherstellungsgesuch. Da wie bereits ausgeführt dieses Gesuch an das Strafgericht gestellt werden muss, tritt das Appellationsgericht infolge Unzuständigkeit nicht auf die „Beschwerde“ vom 22. August 2016 des Beschwerdeführers ein.

Eingaben, welche an eine unzuständige Behörde gerichtet werden, müssen von Amtes wegen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden (Art. 91 Abs. 4 StPO; vgl. auch

Sachverhalt von AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013). In casu erübrigt sich dieses Vorgehen, da der Beschwerdeführer parallel zur vorliegenden Beschwerde ein Wiederherstellungsgesuch bei der zuständige Behörde, dem Strafgericht, eingereicht hat. Dieses hat zwischenzeitlich mit Entscheid vom 23. August 2016 das Gesuch abgewiesen, da der Beschwerdeführer und sein Verteidiger ein Verschulden an der Säumnis treffe. Gegen diese Verfügung wurde keine erneute Beschwerde erhoben.

2.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.