Appellant v. Respondent on Untimely Objection to Criminal Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a lower court's decision not to entertain their objection to a criminal penalty order, based on the objection being filed late. The court determined that the objection to the penalty order was subject to a ten-day appeal deadline from the date of service, which in this case was July 12th, making the deadline July 22nd. Since the appellant filed their appeal on July 25th, the appellate court dismissed the appeal as untimely, further noting the appeal lacked necessary content, but waived court fees due to circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appellant v. Respondent on Untimely Objection to Criminal Penalty Order: The court determined that the objection to the penalty order was subject to a ten-day appeal deadline from the date of service, which in this case was July 12th, making the deadline July 22nd. Since the appellant filed their appeal on July 25th, the appellate court dismissed the appeal as untimely, further noting the appeal lacked necessary content, but waived court fees due to circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for applying the appeal procedure for a decision not ruling on the merits (non-admission decision).
Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to establish the applicability of the appeal procedure.
Cited to confirm the appellant's standing to appeal (legitimiert).
Cited to define the scope of review (free cognition) for the appeal court.
Cited regarding the ten-day deadline for lodging an appeal, failure to meet which results in non-admission.
Cited to establish when the appeal period starts running (the day after notification).
Cited to define when the appeal is deemed submitted within the deadline (by post).
Cited as the general rule indicating that costs should be borne by the unsuccessful appellant, although this was waived in the operative part.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2016.134
ENTSCHEID
vom 15. August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (medizinische Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten bei Verkehrsunfall (Sachschaden) und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 4‘341.35 (inkl. Auslagen) auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2016 (Postaufgabe) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, auf welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 8. Juli 2016 zufolge Verspätung nicht eintrat.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde erhoben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Darauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post (act. 4) am 12. Juli 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 13. Juli 2016 zu laufen und endete am 22. Juli 2016. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde („Einsprache“) jedoch erst am 25. Juli 2016 (Postaufgabe) eingereicht. Damit hat er die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 weder Anträge noch eine Begründung enthalten, weshalb auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre. Schliesslich wäre die Beschwerde auch bei materieller Behandlung abzuweisen, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.