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BES.2016.126 • APG BS BES.2016.126 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Filing of Challenge to Prosecutor's DNA Order

Geschäftsnummer BES.2016.126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court, acting as a single judge, determined it could not rule on the merits of a complaint challenging a prosecutor's order for identification measures, specifically a DNA sample collection, because the appeal was filed outside the mandatory ten-day deadline after the appellant confirmed receipt of the decision. The court noted the procedural lapse, confirmed that the appellant failed to withdraw the late appeal even after being notified of the legal situation, and consequently dismissed the appeal as untimely while ordering the appellant to bear the minimum procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Dismissal of Appeal for Untimely Filing of Challenge to Prosecutor's DNA Order: The court noted the procedural lapse, confirmed that the appellant failed to withdraw the late appeal even after being notified of the legal situation, and consequently dismissed the appeal as untimely while ordering the appellant to bear the minimum procedural costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft verspätete Einreichung prozessleitende Verfügungen Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Kündigung Normenkontrolle Befehl für WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 Verordnung über die Gerichtsgebühren (§ 154.810)

This provision was cited to determine the minimum court fee to be borne by the appellant following the decision not to enter the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.126

ENTSCHEID

vom 12. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]Basel

Gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Juni 2016

betreffend WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juni 2016 die erkennungsdienstliche Erfassung von A____ unter anderem durch einen Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils anordnete, dass dies eine beschwerdefähige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 393 Abs. 1 StPO darstellt, dass die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

dass A____ den Erhalt der Verfügung am 30. Juni 2016 unterschriftlich bestätigte und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, welche auf die 10-tägige Beschwerdefrist hinwies, dass die vorliegende Beschwerde vom 14. Juli 2016 datiert und somit verspätet erfolgte,

dass daher nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 per Einschreiben die Rechtslage erläutert und die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen, dass er das Einschreiben weder entgegennahm noch innert Frist abholte, weshalb es am 5. August 2016 an die Beschwerdeinstanz retourniert wurde,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen hat, welche in Anwendung der Verordnung über die Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1; SG 154.810) auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.‒ bemessen wird,

und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.