Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint regarding alleged offenses from 1958 to 1960, which the Public Prosecutor's Office dismissed due to apparent statutory limitation and lack of specificity. The subsequent appeal to the court was subject to a CHF 500 cost deposit, for which the appellant received multiple extensions but ultimately failed to pay by the final deadline. Therefore, the court dismissed the appeal under the relevant procedural code because the required cost deposit was not furnished, although no fees were assessed for the appeal proceedings themselves.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit: The subsequent appeal to the court was subject to a CHF 500 cost deposit, for which the appellant received multiple extensions but ultimately failed to pay by the final deadline. Therefore, the court dismissed the appeal under the relevant procedural code because the required cost deposit was not furnished, although no fees were assessed for the appeal proceedings themselves.
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KI-generiertThis article was used as the basis for the court's order not to enter upon the appeal due to the appellant's failure to pay the required security deposit.
This article governs the liability for costs, which the court cited when deciding not to levy a fee despite the general rule.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2016.12
ENTSCHEID
vom 10. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
5. Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 Strafanzeige gegen B____ wegen angeblich im Jahre 1959 begangener Delikte erstattet hat,
dass die Staatsanwaltschaft dem Anzeigesteller schriftlich mitteilte, dass die geltend gemachten Straftaten nicht hinreichend konkretisiert seien und zudem verjährt sein dürften, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 erneut an die Staatsanwaltschaft gelangte und Sachverhalte aus den Jahren 1958 bis 1960 zur Anzeige brachte,
dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2016 wegen offensichtlicher Verjährung nicht auf die Strafanzeigen eintrat,
dass A_____ mit Schreiben vom 15. Januar 2016 Beschwerde erhob und sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte, dass die Beschwerdeinstanz am 25. Januar 2016 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum 15. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 500.‒ zu leisten und dass bei Nichtbezahlung nicht auf die Beschwerde eingetreten werde,
dass diese Frist am 19. Februar 2016 peremptorisch bis zum 10. März 2016 und am 9. März 2016 nachperemptorisch bis zum 4. April 2016 erstreckt wurde,
dass die Verfügung vom 9. März 2016 gemäss Zustellbeleg am 15. März 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis zum 11. April 2016 nicht einbezahlt hat, dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.