Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2016.117 • APG BS BES.2016.117 KI-generiert

Individuals Denied Access to Court Judgment Announcement

Geschäftsnummer BES.2016.117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Several individuals complained that they were unlawfully denied entry to a public pronouncement of a criminal court judgment, arguing this violated the principle of public access to justice guaranteed by law. The court reasoned that while the public has a right to attend such proceedings and a legitimate interest in challenging violations of transparency, this right is not absolute and can be limited by the need to maintain an orderly procedure, especially when there is a rush of people arriving late; since the delay in processing the spectators near the scheduled time risked disturbing the announcement, the court found that the public interest in an orderly process outweighed the individuals' private interest in attending, thus upholding the initial refusal and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Individuals Denied Access to Court Judgment Announcement: The court reasoned that while the public has a right to attend such proceedings and a legitimate interest in challenging violations of transparency, this right is not absolute and can be limited by the need to maintain an orderly procedure, especially when there is a rush of people arriving late; since the delay in processing the spectators near the scheduled time risked disturbing the announcement, the court found that the public interest in an orderly process outweighed the individuals' private interest in attending, thus upholding the initial refusal and dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Öffentlichkeitsgrundsatz Besuchsrecht E-Justice Anspruch auf rechtliches Gehör Störung der öffentlichen Ordnung Verletzung von Verfahrensrechten Nichtzulassung zu einer Urteilseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to impose the cost of the appeal proceedings on the appellants following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.117

ENTSCHEID

vom 30. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

B____ Beschwerdeführerin

C____ Beschwerdeführer

D____ Beschwerdeführer

E____ Beschwerdeführer

F____ Beschwerdeführer

G____ Beschwerdeführer

H____ Beschwerdeführer

I____ Beschwerdeführer

J____ Beschwerdeführer

K____ Beschwerdeführer

alle vertreten durch L____, [...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Nichtzulassung zu einer Urteilseröffnung

Sachverhalt

Am 9. Juni 2016 fanden am Strafgericht die Verhandlung und die Urteilseröffnung in Sachen M____ statt. Die Urteilseröffnung war für 16:30 Uhr angesetzt. Nicht alle vor Ort anwesenden Zuschauer konnten zu diesem Zeitpunkt in den Saal eingelassen werden.

Mit Eingabe vom

10. Juni 2016 erhoben A____, B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____ und K____ Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass die Urteilseröffnung rechtswidrig gewesen sei. Die Urteilsverlesung sei zu wiederholen, damit sie daran teilnehmen könnten. Das Strafgericht reichte am 23. Juni 2016 eine Stellungnahme ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. Juni 2016 an ihre Zustelladresse gesandt, die Sendung wurde allerdings nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 3. August 2016 teilte der Präsident den Beschwerdeführenden mit, dass die nicht abgeholte Postsendung an L____ gestützt auf Art. 85 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt gelte. Diese Verfügung wurde wiederum nicht abgeholt.

Erwägungen

1.

1.1 Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen die Nichtzulassung zu einer Urteilsverkündung durch das Strafgericht. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist gegen Verfahrenshandlungen zulässig, sofern diese gegen aussen in Erscheinung treten, auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Beschwerdefähig sind auch Unterlassungen (Guidon, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 393 StPO N 6; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 StPO N 11 f.). Die Beschwerde muss sich gegen eine konkrete hoheitliche Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) richten. Es kann damit auch die Verletzung einer spezifischen strafprozessualen Bestimmung gerügt werden (AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013

E. 1.2).

Indem die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien zu Unrecht nicht an die Urteilsverkündung zugelassen worden, rügen sie eine Verletzung von Art. 69 Abs. 1 StPO, wonach die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieses Gerichts öffentlich sind. Damit ist ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt gegeben. Gegen die Verweigerung der Zulassung zu öffentlichen Verhandlungen nach Art. 69 Abs. 1 StPO ist folglich die Beschwerde nach Art. 393 StPO zulässig (vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 69 N 4). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Den Beschwerdeführenden kommt im Strafverfahren keine Parteistellung zu; ihre Beschwerde bezweckt denn auch nicht die Wahrnehmung von Parteirechten im Strafverfahren. Sie rügen vielmehr die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots durch das Strafgericht. Der Anspruch des Publikums auf Transparenz staatlichen Handelns kann sich auf die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) stützen (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; Zuberbühler, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Diss. Zürich 2011, S. 79). Als Zuschauer haben die Beschwerdeführenden ein Interesse daran, sich durch Teilnahme an der öffentlichen Strafverhandlung bzw. Urteilseröffnung über den Ausgang des Strafverfahrens zu informieren.

1.3 Allerdings haben die Beschwerdeführenden kein aktuelles Interesse mehr, da die öffentliche Urteilsverkündung bereits stattgefunden hat. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 131 II 670

E. 1.2 S. 674 ). Dies ist hier der Fall, da die tatsächliche Zulassung zu einer Urteilseröffnung auch künftig verweigert werden könnte, ohne dass dagegen rechtzeitig vorgegangen werden könnte. Auch wenn es zu keiner Wiederholung der Urteilseröffnung kommt und die Beschwerdeführenden damit keinen praktischen Nutzen aus ihrer Beschwerde haben, besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer

allfälligen Widerrechtlichkeit (BGE 136 I 274 S. 278 E. 2.2; BGer 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.4). Folglich

haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid im vorliegenden Fall. Sie sind deshalb zur Beschwerde legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien Kollegen des vom Strafgerichtsurteil betroffenen M____ und hätten am 9. Juni 2016 an der Urteilseröffnung teilnehmen wollen. Sie seien rechtzeitig vor Ort gewesen, seien jedoch nicht zu der Urteilseröffnung zugelassen worden. Es sei ihnen mitgeteilt worden, die Sitzplätze seien bereits besetzt, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe.

2.2 Die Strafgerichtspräsidentin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Zuschauer nicht rechtzeitig vor der Urteilseröffnung zu der Kontrolle erschienen seien. Sie hätten sich mehrheitlich vor dem Strafgericht (auf dem Trottoir) in zwei Gruppen eingefunden und seien nicht einzeln zur Kontrolle gegangen, sondern hätten auf einander gewartet. Um 16:15 Uhr hätten sich die beiden Gruppen zur Porte bewegt, weshalb zwei zusätzliche Weibel eingesetzt worden seien, um den plötzlichen Ansturm zu bewältigen. Kurz vor der Urteilseröffnung hätten noch ca. 20 Personen vor der Porte gewartet. Gemäss Instruktion des Gerichts seien bis 16:30 Uhr noch Leute kontrolliert und eingelassen worden, den übrigen Personen sei kein Einlass gewährt worden, wahrscheinlich mit der Erklärung, der Saal sei voll.

2.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Öffentliche Verhandlungen sind nach Art. 69 Abs. 4 StPO allgemein zugänglich. Damit setzt die Strafprozessordnung das in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Öffentlichkeitsprinzip um. Dieses soll nicht nur Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung gewährleisten, sondern auch der Allgemeinheit ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit liegt auch im öffentlichen Interesse (BGE 133 I 106 E. 8.1

S. 107; BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1). Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Die öffentliche Urteilsverkündung kann auch durch öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder im Internet erfolgen, falls das Urteil nicht bereits in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wurde (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134). Zur Umsetzung der Publikumsöffentlichkeit müssen die Gerichte den interessierten Personen tatsächlich Zutritt zum Verhandlungssaal gewähren und eine angemessene Anzahl Plätze zur Verfügung stellen (Zuberbühler, a.a.O., S. 80).

Der Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 1 StPO vor, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordern (lit. a), oder wenn grosser Andrang herrscht (lit. b). Bei auftretendem Platzmangel sind eine Zulassungsbeschränkung und damit eine Einschränkung des Anspruchs auf Öffentlichkeit dementsprechend möglich. Im Interesse der Rechtspflege kann der Öffentlichkeitsausschluss auch zulässig sei, um einen störungsfreien Verhandlungsverlauf zu gewährleisten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, das heisst, es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für die Nichtzulassung der Zuschauer einerseits und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung andererseits bestehen (BGer 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008

E. 3.1)

2.4 Gemäss den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin war der Saal an der Urteilseröffnung vom 10. Juni 2016 um 16:30 Uhr gut, aber nicht komplett gefüllt. Der Saal habe ca. 45 Plätze (inkl. Presse). Allenfalls hätten damit ohnehin nicht mehr alle Beschwerdeführenden im bereits relativ vollen Saal Platz gefunden. Selbst wenn der Platzmangel nicht der Grund für die Nichteinlassung gewesen war, war es gerechtfertigt, um 16:30 Uhr keine weiteren Personen einzulassen, damit der ordentliche Verhandlungsablauf nicht gestört wird. Das verspätete Eintreffen von Zuschauergruppen im Saal hätte die mündliche Eröffnung des Urteils beeinträchtigt. Zudem ist es zulässig, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude nur Personen gestattet wird, die sich ausweisen können (vgl. Obergericht

Thurgau SW.2008.5 vom 23. Juni 2008 E. 1b in RBOG 2008 Nr. 45). Diesbezüglich steht es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden,

sich rechtzeitig zu der Kontrolle an der Porte zu begeben; es genügt nicht, wenn sie sich vor dem Gericht aufhalten. Vorliegend überwiegt somit das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Verhandlungsverlauf das private Interesse der Beschwerdeführenden, an der Urteilsverkündung teilzunehmen. Somit war es gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr in den Saal eingelassen wurden. Daher liegt keine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips vor.

3.

Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die ordentliche Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

- Beschwerdeführende

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.