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BES.2016.107 • APG BS BES.2016.107 KI-generiert

Late Objection to Traffic Penalty Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer BES.2016.107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the lower court's decision to dismiss an appeal because the objection to the penalty order, which was issued following a traffic-related conviction, was filed significantly late (April 20, 2016, for an order dated September 22, 2015). The court reasoned that since the appellant was required to expect a penalty order after being stopped by police, the delivery of the order via registered mail was deemed effective on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt, establishing the ten-day appeal deadline which the appellant clearly missed; thus, the court's jurisdiction was limited to reviewing the timeliness of the objection, not the merits of the original conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 67 Abs. 1 StPO, Art. 67 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Late Objection to Traffic Penalty Dismissed on Appeal: The court reasoned that since the appellant was required to expect a penalty order after being stopped by police, the delivery of the order via registered mail was deemed effective on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt, establishing the ten-day appeal deadline which the appellant clearly missed; thus, the court's jurisdiction was limited to reviewing the timeliness of the objection, not the merits of the original conviction.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Fristversäumnis Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verspätungsausschluss nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was mentioned in the reasoning as the general rule for imposing costs when the appeal fails, although the court ultimately decided not to collect costs in this specific case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2016.107

ENTSCHEID

vom 19. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Juni 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 22. September 2015 versandte die Staatsanwaltschaft an A____ einen Strafbefehl, mit welchem er des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 228.60 auferlegt. Dagegen erhob er am 20. April 2016 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls. Mit Verfügung vom

3. Juni 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht ein, verzichtete indessen auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.

Gegen diesen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen hat A____ mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 14. Juni 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.

2 StPO).

1.2 Die Kantone bestimmen die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Art. 67 Abs. 2 StPO). Im Kanton Basel-Stadt ist Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (§ 23 des Einführungsgesetzes zur StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich 2013, Art. 68 N 12). Vorliegend wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.

1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Nur diese Frage kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden; eine materielle Prüfung, ob der Beschwerdeführer zu Recht verurteilt worden ist, ist hingegen vorliegend nicht möglich.

2.2 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist fraglich, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer überhaupt rechtmässig zugestellt worden ist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 35 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE BES.2012.103 E. 3, m.w.H.).

2.4 Der Beschwerdeführer ist am 16. Januar 2015 von der Polizei in Basel angehalten worden, da er ohne gültige Autobahnvignette unterwegs war sowie sein Navigationsgerät verbotenerweise mittig auf der Frontscheibe angebracht hatte. In der Folge musste er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen; die Zustellfiktion findet damit im vorliegenden Fall Anwendung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat den Strafbefehl am 22. September 2015 per Einschreiben versandt. Mit der Einsprache vom 20. April 2016 hat der Beschwerdeführer die Frist von zehn Tagen klarerweise nicht eingehalten.

3.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO muss der beschuldigten Person mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen übersetzt werden. Im vorliegenden Fall wird aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Staatsanwaltschaft dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da nicht dieser (allfällige) Mangel dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Vielmehr hat er, wie dargelegt, den Strafbefehl nicht entgegengenommen. Im Übrigen hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ohnehin fest, dass der Empfänger eines Rechtsaktes gehalten ist, innert einer üblichen Rekursfrist von 30 Tagen auf ein ihm unverständliches Schreiben zu reagieren und eine Übersetzung zu verlangen (vgl. BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E.3.4).

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch darauf verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Bianca Hagist

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.