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BES.2015.94 • APG BS BES.2015.94 KI-generiert

Prosecution's Failure to Use Known Address Invalidates Penalty Order Notification

Geschäftsnummer BES.2015.94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, convicted by a penalty order for simple bodily harm, appealed the lower court's decision to dismiss their objection as untimely, because the penalty order sent to their registered Basel address on March 18, 2015, was returned as undeliverable, and the objection was filed on May 22, 2015, after the individual learned of the conviction via correspondence from Germany. The appellate court ruled that the ten-day objection deadline had not begun to run because the initial non-delivery was attributable to the prosecution's failure to use the established delivery address; the prosecution had previously sent correspondence to the individual's declared work address, which was known to the prosecution even after the individual registered a new residential address, leading the accused reasonably to expect mail at the former address, thus nullifying the initial non-delivery as a starting point for the statutory period, and the court consequently overturned the dismissal and referred the matter back for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Prosecution's Failure to Use Known Address Invalidates Penalty Order Notification: The appellate court ruled that the ten-day objection deadline had not begun to run because the initial non-delivery was attributable to the prosecution's failure to use the established delivery address; the prosecution had previously sent correspondence to the individual's declared work address, which was known to the prosecution even after the individual registered a new residential address, leading the accused reasonably to expect mail at the former address, thus nullifying the initial non-delivery as a starting point for the statutory period, and the court consequently overturned the dismissal and referred the matter back for reconsideration.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Eröffnung des Entscheids Körperverletzung fehlerhafte Strafzumessung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung gesetzliche Frist Zahlung der Geldbuße Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

The appeal was deemed admissible as it challenged a final decision by a first-instance court regarding non-admission of the objection.

Art. 80 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO to determine the applicable appeal procedure.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This article governs the deadline and format for filing the appeal, which the court implicitly confirmed was followed.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the start date of the appeal deadline, which indirectly supported the timeliness of the appeal.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to determine the final date of the appeal deadline, confirming the appeal was filed on time.

Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)

Cited in the legal remedies section regarding potential appeal against decisions concerning compensation for official representation in the second instance.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.94

ENTSCHEID

vom 18. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4059 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Juni 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 16. März 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wovon jedoch 1 Tagessatz Geldstrafe durch den Freiheitsentzug getilgt ist. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 2015 an seine im kantonalen Datenmarkt hinterlegte Wohnadresse in Basel erfolglos zugestellt.

Am 18. Mai 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Justiz der Bundesrepublik Deutschland ein Schreiben, woraus er entnehmen konnte, dass am 16. März 2015 ein Strafbefehl gegen ihn ergangen sein musste. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft Einsprache. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte diese ihm mit, dass sie die Einsprache als definitive entgegennehme und samt Akten dem Strafgericht überweise.

Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 11. Juni 2015 infolge verspätet erhobener Einsprache Nichteintreten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am

24. Juni 2015 Beschwerde ans Appellationsgericht.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juni 2015, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Einsprache nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.

393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung.

Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 15. Juni 2015 entgegen genommen (Beilage 1 der Beschwerde vom

24. Juni 2015). Die Zehntagesfrist endete am 25. Juni 2015, womit die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

2.

2.1 Unbestrittenermassen konnte der in Frage stehende Strafbefehl, welcher an die seit dem 1. Januar 2015 geltende Wohnadresse des Beschwerdeführers an der B____strasse in Basel adressiert war, am 18. März 2015 von der Post nicht zugestellt werden, so dass tags darauf eine Rücksendung erfolgte.

2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen nimmt an, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Kenntnis des Strafverfahrens mit behördlichen Sendungen rechnen musste und deshalb hätte dafür sorgen müssen, dass diese am gemeldeten Wohnort in Basel zugestellt werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Person vom 13. Dezember 2014 (Strafakten S. 5) als Zustelldomizil seinen Arbeitsort an der C____strasse in Basel angegeben hatte. Damals geschah dies zwar im Hinblick darauf, dass er in Deutschland wohnte. Indessen hat er nach seinem Umzug in die Schweiz nie explizit erklärt, dass die gewählte Zustelladresse nicht mehr gelte. Massgeblich ist aber vor allem, dass die Staatsanwaltschaft auch nach der behördlichen Anmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse B____strasse in Basel per 1. Januar 2015 zwei eingeschriebene Postsendungen, nämlich am 28. Januar und 5. Februar 2015 (Strafakten S. 82, 84), an die gewählte Zustelladresse an der C____strasse geschickt hat, wo sie den Beschwerdeführer erreichten. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass auch künftige Sendungen der Staatsanwaltschaft an die angegebene Zustelladresse gerichtet würden und musste somit nicht dafür sorgen, dass zusätzlich auch Zustellungen an seiner Wohnadresse möglich waren. Umgekehrt war die Staatsanwaltschaft unter diesen besonderen Umständen verpflichtet, nach der Rücksendung des Strafbefehls eine erneute Zustellung an die bekannte Zustelladresse vorzunehmen.

2.3 Daraus folgt, dass die Beschwerde vom 24. Juni 2015 gutzuheissen ist und demnach der Nichteintretensentscheid vom Einzelgericht in Strafsachen vom 11. Juni 2015 aufgehoben wird. Die Sache wird demzufolge zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurücküberwiesen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der im Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer hat Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung gestellt. Der geltend gemacht Aufwand von 7.92 Stunden ist zum Ansatz von CHF 250.– aus der Gerichtskasse zu entrichten. Hinzu kommt Auslagenersatz für 150 Kopien zu CHF 0.25 pro Kopie und Portikosten sowie die Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde vom 24. Juni 2015 wird gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Einzelgericht in Strafsachen zurücküberwiesen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘980.– zuzüglich Auslagen von CHF 49.50 und MWST von 8 % zu CHF 162.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).