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BES.2015.68 • APG BS BES.2015.68 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Due to Subsequent Data Provision

Geschäftsnummer BES.2015.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a prosecutor's decision to deny access to the digital data on his seized mobile phone and its backup, arguing for the right to inspect materials that might contain exculpatory evidence, especially in light of his detention. The court dismissed the appeal as moot because the requested digital data had subsequently been provided to the appellant, thereby eliminating the necessary current practical interest required for a valid appeal, and further reasoned that the appellant's argument for early access based on constitutional rights failed as the standard for access in detention review proceedings was not met since the data was not yet evaluated for that purpose, leading to the dismissal of the appeal as having become non-actionable and the denial of the request for state-funded defense due to the initial lack of legal merit and insufficient proof of indigence.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 428 StPO, Art. 101 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 101 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed as Moot Due to Subsequent Data Provision: The court dismissed the appeal as moot because the requested digital data had subsequently been provided to the appellant, thereby eliminating the necessary current practical interest required for a valid appeal, and further reasoned that the appellant's argument for early access based on constitutional rights failed as the standard for access in detention review proceedings was not met since the data was not yet evaluated for that purpose, leading to the dismissal of the appeal as having become non-actionable and the denial of the request for state-funded defense due to the initial lack of legal merit and insufficient proof of indigence.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Auskunftsrecht über Personendaten digitaler Beweis Haftprüfung Beschlagnahme von Beweismitteln ersuchender Staat Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 2 StPO

The court rejected the request for official defence based on the criteria established for this provision.

Art. 428 StPO

Used to determine how the costs of the procedure should be allocated when the case is declared settled.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.68

ENTSCHEID

vom 2. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____*, geb. […] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Mai 2015

betreffend Abweisung des Antrags auf Einsicht in die digitalen Daten des iPhones des Beschuldigten

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf Einsicht in die digitalen Daten seines IPhones sowie in das Itunes-Backup abgelehnt. Gegen diese Verfügung hat sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Einsicht wie beantragt zu gewähren. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verteidigung / amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 10. Juni 2015 Nichteintreten bzw. kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 16. Juni 2015 replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).

1.2 Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müssen.

Ein Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung hat. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies bedeutet, dass der durch den angefochtenen Entscheid erlittene Nachteil zum Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch bestehen muss und mit der Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden könnte. Demgegenüber fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Interesse, wenn der Mangel des angefochtenen Entscheids bereits durch die Vorinstanz behoben wurde. Gleiches gilt, wenn eine vom Beschwerdeführer beantragte, hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses lediglich dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2, mit Hinweisen). Wenn die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer und damit der Streitgegenstand im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfallen und die Beschwerde gegenstandslos wird, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2).

Wie aus der Eingabe des Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 (Ordner 2, Rechtsbeistände) hervorgeht, sind ihm in der Zwischenzeit die gewünschten digitalen Daten zur Einsicht übergeben worden. Da von ihm keine Gründe genannt werden und auch keine solchen ersichtlich sind, vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, kann die vorliegende Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.

2.

2.1 Erklärt das Appellationsgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds mit summarischer Begründung über die Prozesskosten. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne dass unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen sind. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).

2.2 Das Gesuch um Einsicht in die vollständigen digitalen Akten vom 7. Mai 2015 (act AppGer 3/2) wurde damit begründet, dass die bisher zur Einsicht zugestellten Akten diese nicht enthielten. Es sei davon auszugehen, dass sich unter den digitalen Daten entlastende Dokumente befänden, auf welche der Beschwerdeführer gegenüber den Untersuchungsbehörden und den Gerichtsbehörden hinweisen könne. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Mai 2015 gestützt auf Art. 101 StPO vorläufig abgelehnt, da die digitalen Daten noch nicht vollständig ausgewertet und dem Beschuldigten noch nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden seien. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29 Abs. 2 BV und macht gleichzeitig geltend, die wichtigsten Beweise seien bereits erhoben und mehrere ausführliche Einvernahmen mit ihm durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, welche „wichtigen Beweise“ noch erhoben werden sollten.

2.3 Das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Strafverfahrens beurteilt sich in erster Linie nach den Regeln der StPO, da es sich beim grundrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten rechtlichen Gehörs lediglich um eine Mindestgarantie handelt. Dieser wird bereits Genüge getan, wenn der beschuldigten Person die Akteneinsicht spätestens an der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 2). Mit dem Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV gewinnt der Beschwerdeführer somit nichts in Bezug auf den von ihm gewünschten Zeitpunkt der Einsicht in die digitalen Akten. Demgegenüber haben die Parteien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO im hängigen Verfahren – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Recht auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Bei umfangreichen Sachverhalten wie demjenigen, der dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, kann sich die erste Einvernahme auch über mehrere Einvernahmen erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 14).

Was die noch ausstehenden Beweise aus den digitalen Akten betrifft, wird in der zwar kurzen, aber ausreichenden Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass diese noch nicht ausgewertet und dem Beschuldigten zur Stellungnahme vorgelegt worden seien. Dies ergibt sich ausführlicher begründet auch aus dem Auswertungsbericht vom 23. April 2015 (act. 3/3), welcher dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand, wie seinem Einsichtsgesuch vom 7. Mai 2015 zu entnehmen ist. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, welche wichtigen Beweise noch erhoben werden sollten, verfängt somit nicht.

2.4 In der Replik macht der Rechtsvertreter erstmals geltend, es gehe ihm nicht um Einsicht in noch nicht vorgehaltene Akten im Sinne von Art. 101 StPO, sondern um Einsicht in Akten, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, sich gegen den ungerechtfertigten Freiheitsentzug der Haft wehren zu können. Er gibt indes keine Bestimmung an, auf welche er sein gegenüber Art. 101 StPO weitergehendes Einsichtsrecht stützen möchte. Wie oben ausgeführt, sichert Art. 29 Abs. 2 BV nur eine Mindestgarantie in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht. Im Haftprüfungsverfahren umfasst das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO sämtliche Akten, welche dem Zwangsmassnahmengericht vorliegen (Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 225 StPO N 3). Da die digitalen Akten zum Zeitpunkt des Gesuches noch nicht ausgewertet waren, können sie dem Zwangsmassnahmengericht nicht zur Begründung der Haft gedient haben. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb auch auf diesem Weg nicht vorzeitig Einsicht in die noch nicht ausgewerteten digitalen Daten verschaffen.

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerde auch ohne Wegfall des aktuellen Interesses abzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die im Hauptverfahren bestehende notwendige Verteidigung gilt nicht automatisch auch für ein von der beschuldigten Person angestrengtes Nebenverfahren. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer initiiert. Deshalb müssen die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien für die unentgeltliche Verteidigung erfüllt sein, damit ihm im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO gewährt werden kann. Vorausgesetzt ist Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Art. 130 StPO N 10).

Wie die summarische Prüfung der Beschwerde zeigt, entbehrt sie jeglicher rechtlichen Grundlage. Deshalb muss sie als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend offengelegt (vgl. Urteil BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 5). Insbesondere ist nicht belegt, dass aus dem Weiterbetrieb seines Clubs durch die Ehefrau, die dort aktiv beteiligt ist, nicht ausreichend Mittel vorhanden sind, um seine Rechtsvertretung zu finanzieren. Die amtliche Verteidigung ist für das Beschwerdeverfahren folglich abzulehnen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Das Verfahren BES.2015.68 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgelehnt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).