Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2015.42 • APG BS BES.2015.42 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid for Civil Claim Linked to Document Forgery

Geschäftsnummer BES.2015.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, who was the former spouse of the accused, appealed the decision of the public prosecutor's office denying her request for legal aid regarding her civil claim against the accused for damages stemming from a fraudulently obtained withdrawal of vested pension funds, which required her forged signature. The court dismissed the appeal, reasoning that while the appellant was legitimately entitled to appeal the denial of legal aid as a private prosecutor, her civil claim linked to the document forgery charge lacked the required direct connection (*Konnexität*) to an individual injury that would give the claim a chance of success, as document forgery primarily protects the general trust in documents, and any potential damages from the forgery itself were not sufficiently established in relation to the criminal proceedings set for a penalty order.

Legislator-Regeste

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Art. 3 StGB, Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 382 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO; Appeal Against Denial of Legal Aid for Civil Claim Linked to Document Forgery: The court dismissed the appeal, reasoning that while the appellant was legitimately entitled to appeal the denial of legal aid as a private prosecutor, her civil claim linked to the document forgery charge lacked the required direct connection (*Konnexität*) to an individual injury that would give the claim a chance of success, as document forgery primarily protects the general trust in documents, and any potential damages from the forgery itself were not sufficiently established in relation to the criminal proceedings set for a penalty order.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Urkundenfälschungsverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fehlende Unterschrift Rückzug der Zivilklage strafrechtliche Anklage ehelicher Härtefall Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 StGB
Der Tatbestand sei zwar erfüllt, aufgrund von Art. 3 StGB fehle indessen ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Tat in der Schweiz.
Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 382 StPO
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.
Art. 393 Abs. 2 StPO
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Art. 29 Abs. 3 BV
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 136 Abs. 1 StPO
2.5 Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
Art. 136 StPO
2.5 Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
Art. 122 Abs. 1 StPO
3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the costs of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.42

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Februar 2015

betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Sachverhalt

Am 8. Juli 2004 füllte B____ (nachfolgend Beschuldigter), der zu diesem Zeitpunkt mit A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) verheiratet war, ein Formular „Auszahlungsantrag Freizügigkeitskonto“ aus, unterzeichnete dieses und übermittelte es in der Folge an die Freizügigkeitsstiftung der […] AG mit Sitz in Basel, wo Mittel seiner beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto deponiert waren. Mit diesem Vorgehen bezweckte der Beschuldigte, die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens zu erwirken, welches CHF 175'321.65 betrug. Da hierzu gemäss Art. 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auch seine damalige Ehefrau ihre schriftliche Zustimmung hätte erteilen müssen, fälschte der Beschuldigte beim Ausfüllen des Auszahlungsantrags die Unterschrift der Beschwerdeführerin.

Am 25. Juli 2011 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Betrugs gemäss Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB). Zudem konstituierte sie sich als Privatklägerin und meldete gegen den Beschuldigten eine Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 87'660.– nebst

5 % Zins seit dem 18. Dezember 2007 an. Ergänzend stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung erklärte sie, dieser sei zwar erfüllt, aufgrund von Art.

3 StGB fehle indessen ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Tat in der Schweiz.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Parteien an, dass sie das Verfahren wegen Betrugs aus formellen Gründen einstellen werde. Wegen der Urkundenfälschung, welche in der Schweiz durchaus verfolgund beurteilbar sei, werde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage ab. Am 6. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung dieses Gesuchs Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

20. Februar 2015 aufzuheben und ihr für das Strafsowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BE.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies gilt erst recht, nachdem sie sich ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 und

2 StPO). Auf die formund fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die Ankündigung eines Einstellungsbeschlusses (wegen Betrugs) bzw. des Erlasses eines Strafbefehls (wegen Urkundenfälschung) ist als blosses Inaussichtstellen künftiger Verfügungen (noch) nicht anfechtbar.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Bezug auf die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art.

136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht. Für die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligende Person ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1181; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).

2.3 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).

2.4 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136).

2.5 Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 2.2).

3.

3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten. Es muss eine Konnexität zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bildet, und dem Schaden, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, vorliegen (Dolge, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 65 f.; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 5). Vor diesem Hintergrund wies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Zivilklage aufgrund der Sachlage von vornherein aussichtslos sei. Während in Bezug auf den Betrug – ein Delikt gegen das Individualinteresse des Vermögens – für dessen Weiterverfolgung und Beurteilung formelle Verfahrenshindernisse bestünden (Fehlen eines rechtzeitig gestellten Strafantrags), seien bei der Urkundenfälschung unmittelbar keine Individualinteressen, sondern abstrakt die Sicherheit im Rechtsund Schriftverkehr tangiert. Obwohl die Staatsanwaltschaft beabsichtige, wegen dieses Tatbestandes gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen, fehle es an einer unmittelbaren Schädigung der Privatklägerin, die zur Folge hätte, dass eine Schadenersatzklage zumindest eine gewisse Aussicht auf Erfolg hätte.

3.2 Vom Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sind erster Linie Allgemeininteressen, abstrakt die Sicherheit im Rechtsund Schriftverkehr, erfasst. Das geschützte Rechtsgut besteht im Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Nur in untergeordneter Weise sind Individualinteressen betroffen (vgl. zum Ganzen: Boog, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2013, vor Art. 251 StGB N 5 f. und Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 251 StGB N 1; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169). Aus dem Schutzzweck der

Urkundenfälschungsdelikte folgerte die Staatsanwaltschaft, dass es an einer unmittelbaren Schädigung der Privatklägerin im

Sinne einer genügenden Konnexität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Urkundenfälschung mangle.

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Argumentation der Staatsanwaltschaft sei ausschliesslich strafrechtlicher Natur, während es sich bei der Schadenersatzklage um eine Zivilklage handle, deren Aussicht auf Erfolg in zivilrechtlicher Hinsicht sowie nach zivilrechtlichen Massstäben zu beurteilen sei. Die Aussichtslosigkeit in zivilrechtlicher Hinsicht lasse sich nicht ausschliesslich strafrechtsdogmatisch begründen. Mehr noch, die strafrechtliche Optik sei für die Beurteilung des Vorliegens eines zivilrechtlichen Schadens irrelevant. Nur weil ein Tatbestand aufgrund strafrechtlicher Überlegungen bzw. in strafrechtlicher Hinsicht nicht erfüllt sei, bedeute noch nicht, dass zivilrechtlich betrachtet dadurch keine Schadenersatzansprüche begründet würden.

Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Anforderungen, die an die Privatklägerschaft, welche im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht, gestellt werden. Es ist eine Konnexität zwischen dem strafrechtlich relevanten Tatbestand und dem zivilrechtlich geltend gemachten Schaden verlangt (Art. 122 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die strafrechtliche Optik keineswegs irrelevant. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss eine unmittelbare Schädigung der Privatklägerin zu Recht verneint. Dazu kommt, dass selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 25. Juli 2011 nicht davon ausgegangen ist, den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung belangen zu können. Der Tatbestand sei zwar erfüllt, aufgrund von Art. 3 StGB fehle indessen ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Tat in der Schweiz.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren zwingend dazu führen wird, dass nicht anerkannte Forderungen auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 353 Abs. 2 StPO), so dass im Strafverfahren eine Rechtsvertretung zur Durchsetzung der Zivilansprüche ohnehin obsolet ist.

4.

Nach dem Gesagten ist die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Mittel für die Bestellung einer Vertretung verfügte oder nicht.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Das gestellte Kostenerlassgesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.