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BES.2015.23 • APG BS BES.2015.23 KI-generiert

Appeal Against Vehicle Seizure Rendered Moot by Subsequent Disposal

Geschäftsnummer BES.2015.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against an order by the public prosecutor to seize a vehicle due to repeated driving without authorization, although the appellant's primary request was to be allowed to sell the seized vehicle instead of it being held pending forfeiture. The court dismissed the appeal as moot because the prosecution had subsequently authorized the vehicle's early disposal and sold it, as the appellant had not contested the initial order for early disposal and subsequently withdrew any agreement regarding a third-party sale, thus eliminating the legal interest in having the seizure order itself reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 69 StGB, Art. 266 Abs. 5 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 263 StPO, Art. 266 StPO; Appeal Against Vehicle Seizure Rendered Moot by Subsequent Disposal: The court dismissed the appeal as moot because the prosecution had subsequently authorized the vehicle's early disposal and sold it, as the appellant had not contested the initial order for early disposal and subsequently withdrew any agreement regarding a third-party sale, thus eliminating the legal interest in having the seizure order itself reviewed.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschlagnahme des Fahrzeugs Verwirkung Besitzesrechtsklage Pfändung Nachpfändung Kaufvertrag über Motorfahrzeug Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 StGB
a SVG von einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB durch das Strafgericht Basel-Stadt auszugehen sei,
Art. 266 Abs. 5 StPO
Februar 2015 in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens und die ersatzweise Beschlagnahme des daraus resultierenden Nettoerlöses verfügt hat,
Art. 428 Abs. 1 StPO
This article governed the allocation of costs for the appeal proceedings based on the outcome.
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO
dass Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden können, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind (vgl.
Art. 263 StPO
dass auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, dass die Beschlagnahme unrechtmässig erfolgt ist, dass vorliegendes Anfechtungsobjekt einzig die Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO ist und die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens nach den Regeln von Art.
Art. 266 StPO
263 StPO ist und die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens nach den Regeln von Art. 266 StPO separat anzufechten gewesen wäre,
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governed the allocation of costs for the appeal proceedings based on the outcome.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.23

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____*, geb. […] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2015

betreffend Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. Februar 2015 im Rahmen eines Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG den Personenwagen, […] (Fahrgestell-Nr. […]), Kontrollschild […], des Beschwerdeführers beschlagnahmt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 dagegen sinngemäss Beschwerde erhoben hat, dass er den eigentlichen Zweck der Massnahme – die Sicherungseinziehung wegen Fahrens ohne Berechtigung – in seiner Beschwerde nicht in Frage stellt,

dass er vielmehr beantragt, den beschlagnahmten Personenwagen selber verkaufen zu dürfen, dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom

5. März 2015 beantragt, dass auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten und die Beschwerde eventualiter vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei,

dass die Staatsanwaltschaft als Begründung festhält, dass der Beschwerdeführer sich mit einer vorzeitigen Verwertung seines Fahrzeugs einverstanden erklärt und gegen die entsprechende Verfügung trotz Belehrung seiner Rechte kein Rechtsmittel ergriffen habe, dass sich der Beschwerdeführer vom Verkauf an einen von ihm vorgeschlagenen Dritten in der Folge zurückgezogen habe, dass aufgrund seines mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG von einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB durch das Strafgericht Basel-Stadt auszugehen sei,

dass zur Vermeidung weiterer Aufbewahrungskosten die Beschlagnahme am 4. März 2015 aufgehoben worden und das Fahrzeug an die direkt dem Verwertungsdienst Baselland offerierende Interessentin verkauft worden sei,

dass sich aus den Akten ergibt, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2015 in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens und die ersatzweise Beschlagnahme des daraus resultierenden Nettoerlöses verfügt hat,

dass der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhoben hat und die Verfügung betreffend die Anordnung der vorzeitigen Verwertung deshalb in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik im vorliegenden Verfahren hat unbenutzt verstreichen lassen,

dass mit dem Gesagten das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist, dass mit Wegfall der Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13, Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2), dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind,

dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens nach Prozesseintritt für die Kostenfolgen auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (AGE BES.2013.129 vom 2. Juni 2014

E. 2),

dass Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden können, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind (vgl. AGE BES 2014.94 vom 4. August 2014 E. 2),

dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hierfür genügt, dass im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen bejahen könnte (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4, m.w.H.),

dass aufgrund der Deliktsverdachtssituation die Staatsanwaltschaft davon ausgehen durfte, dass der Personenwagen durch das Strafgericht eingezogen werden könnte (vgl. BGer 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2, m.w.H.),

dass auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, dass die Beschlagnahme unrechtmässig erfolgt ist, dass vorliegendes Anfechtungsobjekt einzig die Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO ist und die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens nach den Regeln von Art. 266 StPO separat anzufechten gewesen wäre,

dass sich bei einer summarischen Prüfung im Übrigen auch die Verwertung des Personenwagens als rechtmässig erweisen würde, was hier aber nicht mehr abschliessend erörtert werden muss, dass damit auf die Beschwerde mutmasslich nicht eingetreten oder diese abgewiesen worden wäre, und der Beschwerdeführer folglich die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer minimalen Gebühr in Höhe von CHF 200.– zu tragen hat,

und erkennt:

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).