Appeal of Non-Commencement Order and Recusal Denial by Third Party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint alleging that police leadership aided and abetted by instructing officers not to intervene in an unauthorized demonstration, which subsequently led to violence, causing the prosecutor's office to issue a non-commencement order because the alleged offense was clearly not met. The appellate court dismissed the appeal because the person who filed the complaint was not a party legally authorized to appeal a non-commencement order, lacking the requisite legally protected interest, and similarly lacked legitimacy to raise a motion for recusal against the prosecutor due to organizational proximity to the police leadership, as such motions are reserved for parties directly involved in the specific criminal proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 382 StPO, Art. 301 StPO, Art. 56 lit. f StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal of Non-Commencement Order and Recusal Denial by Third Party: The appellate court dismissed the appeal because the person who filed the complaint was not a party legally authorized to appeal a non-commencement order, lacking the requisite legally protected interest, and similarly lacked legitimacy to raise a motion for recusal against the prosecutor due to organizational proximity to the police leadership, as such motions are reserved for parties directly involved in the specific criminal proceeding.
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KI-generiertThe court implicitly relies on the criteria defining who is legitimized to appeal, which are detailed under this article, to subsequently rule on the non-admissibility of the appeal.
The court refers to this provision to establish that the appealing party (the complainant) lacks further procedural rights because they are not a victim or a private prosecutor.
The court cites these articles to determine that the appealing party was not entitled to raise the motion for bias (Ausstandsgesuch).
This procedural rule is mentioned as the basis for the appellate court to decide on the bias motion, which the court then finds the appellant was not entitled to make.
This provision is cited in the Rechtsmittelbelehrung regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court, but since the text provided does not show the actual order of the cantonal court citing costs provision, I must rely only on what is in the explicit dispositive orders (which only mentions costs in the second order).
This provision is cited in the Rechtsmittelbelehrung concerning the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is cited in the Rechtsmittelbelehrung regarding the deadline and method for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is cited in the Rechtsmittelbelehrung regarding the content requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2015.177
ENTSCHEID
vom 23. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18. November 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 23. September 2015 gelangte A____ an die Kantonspolizei Basel-Stadt und erstattete gegen die Polizeileitung Anzeige wegen Begünstigung. Hintergrund war eine unbewilligte Demonstration gegen die Armeeübung „Conex 2015“. Der Anzeigesteller gab in seiner Strafanzeige an, ihm nicht namentlich bekannte Polizeibeamte hätten ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Mannschaft bei der Befehlsausgabe dahingehend instruiert worden sei, sie hätten die Demonstration nur aus der Distanz zu begleiten und nicht einzugreifen. Im Wissen darum, dass es zu Gewalttaten kommen würde, habe die Polizei die unbewilligte Demonstration nicht aufgelöst und so die Gefährdung der im Einsatz stehenden Polizisten sowie unbeteiligter Personen in Kauf genommen.
Mit Schreiben vom
18. November 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, da der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat A_____ am 26. November 2015 Beschwerde erhoben. Er beanstandet, dass seine Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt untersucht worden sei, obwohl diese dem gleichen Departementsvorsteher unterstellt sei wie Polizeiführung, was als Ausstandsbegehren zu verstehen ist. Er ersucht das Beschwerdegericht um eine Neubeurteilung im Sinne seiner Anzeige und beantragt damit sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Grundsätzlich ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen indes keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 1 und 3 StPO). Mangels unmittelbaren rechtlich geschützten Interesses ist A____ daher nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (dazu Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 21-23).
1.4 A____ beanstandet im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens, dass die Staatsanwaltschaft trotz ihrer organisatorischen Nähe zur Polizeiführung über seine Strafanzeige befunden habe. Dieses sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren wegen Befangenheit „aus anderen Gründen“ (Art. 56 lit. f StPO) ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b. der Strafprozessordnung zu behandeln. Nach der genannten Bestimmung hat die Beschwerdeinstanz über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. A____ ist jedoch nicht zur Stellung des Gesuchs legitimiert, da nach dem Wortlaut von Art. 58 und 59 StPO nur eine Partei im Sinne der StPO in dem sie konkret betreffenden Strafverfahren ein Ausstandsgesuch stellen kann. Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch vergleichbar einer „Popularbeschwerde“ zur Wahrung der Rechtstaatlichkeit zu stellen, besteht nicht (dazu Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 7).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.