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BES.2015.171 • APG BS BES.2015.171 KI-generiert

Prosecutor v. Appellant (Seized Cash Retention)

Geschäftsnummer BES.2015.171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the release of CHF 20,000, which the prosecutor had retained along with other cash seized during an investigation into narcotics law violations, arguing the funds were legitimate rental income from January to June of that year. The court dismissed the appeal, finding the appellant's documentation of the cash source unconvincing as the receipts were for an irrelevant period and bank statements showed some rent was paid directly to a bank account. Furthermore, the appellant's contradictory statements regarding available inheritance funds and his immediate entry into drug dealing despite having significant liquid assets rendered his explanations for accumulating the large sum of cash implausible, leading the court to conclude it was highly probable the seized cash represented proceeds from criminal activity, justifying its continued retention pending final adjudication.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 263 Abs. 1 lit. d. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Prosecutor v. Appellant (Seized Cash Retention): The court dismissed the appeal, finding the appellant's documentation of the cash source unconvincing as the receipts were for an irrelevant period and bank statements showed some rent was paid directly to a bank account. Furthermore, the appellant's contradictory statements regarding available inheritance funds and his immediate entry into drug dealing despite having significant liquid assets rendered his explanations for accumulating the large sum of cash implausible, leading the court to conclude it was highly probable the seized cash represented proceeds from criminal activity, justifying its continued retention pending final adjudication.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Pfändung von Guthaben Vermögensertrag Bankenrecht hängige Strafuntersuchung Betäubungsmittelvergehen Strafverfolgung wegen Betrugs Beschlagnahmung von Bargeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 263 Abs. 1 lit. d. StPO

The court implicitly relies on the standard for seizure, as it discusses the requirement that assets are 'likely' to be confiscated.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This article defines the appealable procedural actions of the Public Prosecutor's Office, which is the basis for the appeal being heard.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's standing to appeal the seizure decision.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Mentioned as the article setting the deadline for filing the appeal, which the court confirmed was met.

Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB

Cited in the reasoning regarding the expected confiscation claim against the defendant, influencing the decision not to release funds.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the basis for imposing court costs on the appellant, as specified in the operative part.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.171

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. November 2015

betreffend Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung von Bargeld

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände und Barwerte beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 4. November 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Antrag von A____ auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände hinsichtlich eines Computers sowie mehrerer externer Festplatten. Der Antrag auf Freigabe von CHF 20‘000.‒ wurde hingegen abgewiesen und die Beschlagnahme aufrechterhalten.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 13. November 2015 sinngemäss Beschwerde erhoben. CHF 19‘800.‒ seien umgehend an ihn herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Replik des Beschwerdeführers mit Beilagen erfolgte am 18. Januar 2016. Nebst erneutem Antrag auf Rückgabe von CHF 19‘800.‒ beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Grundbuchsperre bezüglich seiner mit Beschlag belegten Liegenschaft.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, sofern für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer ist von der Beschlagnahme berührt und hat ein Interesse an ihrer Aufhebung, sodass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 396 Abs. 1 StPO vorgegebene zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung wurde eingehalten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt replicando die Grundbuchsperre als Prozessthema ein, sie ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Zudem wurde seine Beschwerde gegen die Grundbuchsperre mit Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 21. Oktober 2015 bereits rechtskräftig abgewiesen. Auf diesen nachträglich erweiterten Teil der Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

2.

In seiner Replik kommt der Beschwerdeführer ausführlich auf die seiner Ansicht nach falschen Berechnungen der Staatsanwaltschaft zu sprechen, auf welchen deren Annahme beruht, er habe Marihuanahandel im Umfang von mindestens 200 Kilogramm betrieben. In welchem Umfang der im vielfachen Kilobereich zugestandene Handel stattgefunden hat, ist durch die Beschwerdeinstanz jedoch nicht zu untersuchen. Es ist jedenfalls erstellt, dass dieser erheblich war (siehe auch vorgenannten Beschwerdeentscheid BES.2015.96).

Prozessgegenstand ist die von der Staatsanwaltschaft abgewiesene Freigabe von CHF 20‘000.‒ aus der Beschlagnahme. Die Staatsanwaltschaft hat die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der gesamten CHF 90‘000.‒ damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass diese Geld vollumfänglich Deliktserlös oder Surrogat darstelle. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich bei 20‘000.‒ davon (bzw. CHF 19‘800.‒) jedoch um Mieteinnahmen aus den Monaten Januar bis Juni 2015. Aufgrund einer früheren Blockierung seines Hypothekenkontos durch das Betreibungsamt sei er dazu übergegangen, die Mieten in bar einzuziehen und bei sich zuhause aufzubewahren. Da er „die Hypothek“ zweimal jährlich bezahle und dies bis zum Tag seiner Festnahme (16. Juni 2015) noch nicht geschehen sei, hätten sich die monatlichen Mieteinnahmen von Januar bis Juni 2015 bei ihm zuhause befunden. Diese hätten monatlich CHF 3300.‒ betragen, woraus sich der herausverlangte Betrag von CHF 19‘800.‒ ergibt.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege vermögen seine Ausführungen zur Herkunft der in Frage stehenden CHF 20‘000.‒ nicht zu belegen. Zum einen betreffen die Quittungen ausschliesslich Barzahlungen des Mieters B____, und zum anderen beschlagen sie nicht den relevanten Zeitraum von Januar bis Juni 2015, sondern belegen Zahlungen zwischen Dezember 2009 und Januar 2014. Umgekehrt ist aus den beigebrachten Bankauszügen ersichtlich, dass bis zur Saldierung des BLKB-Kontos im Mai 2015 die Zahlungen des Mieters C____ auf ebendieses Konto eingegangen und somit zumindest in seinem Fall nicht in bar eingezogen worden sind.

Nebst den Mietzinseinnahmen verfügt der Beschwerdeführer lediglich über legales Einkommen in Form einer Teil-IV-Rente im Betrage von monatlich CHF 679.‒ (Auszüge UBS Konto 233-[…]), wovon er nach eigenen Angaben trotz eigener Wohnung „fast nicht leben“ könne (Aussagen in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmegericht vom

19. Juni 2015). In seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe daher in den letzten Jahren vom Vermögen gezehrt, welches ihm seine Eltern hinterlassen hätten. In seiner Eingabe vom 18. Januar 2016 erklärte er, CHF 70‘000.‒ des beschlagnahmten Bargelds stammten aus dieser Erbschaft, welche aus dem Erlös eines Hausverkaufs von EUR 125‘000.‒ sowie weiteren CHF 57‘800.‒ Sparguthaben bestanden habe. Gemäss seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 11. September 2015 hat er dieses Geld zur Schuldentilgung sowie für seine Reisen nach Bosnien und Serbien verwendet, wobei er nicht erwähnt hat, dass ihm zuletzt noch CHF 70‘000 verblieben seien.

In der erwähnten Einvernahme vor Zwangsmassnahmegericht schilderte er, Anfang 2015 habe er gemerkt, dass ihm das Geld ausgehe und befürchtet, er müsse das Haus verkaufen. Dies habe ihn dazu bewogen, in den Hanfhandel einzusteigen. Der so begründete Einstieg in den Drogenhandel ergibt jedoch keinen Sinn, wenn damals tatsächlich noch legales Vermögen im behaupteten Umfang vorhanden gewesen wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner IV-Rente monatlich CHF 1000.‒ verbraucht hätte, so wäre sein Erbe erst nach knapp sechs Jahren aufgezehrt gewesen. Anlass zur Panik und zum sofortigen Einstieg in die Drogenkriminalität hätte jedenfalls nicht bestanden. Die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bardepot erscheinen daher wenig glaubhaft. Es ist selbstredend nicht verboten, sein Vermögen zuhause aufzubewahren. Wenn aber ein derart grosses Bardepot in der Wohnung einer Person gefunden wird, die sich zugestandenermassen und im grossen Stil im Drogenhandel betätigt hat, so drängt sich der Verdacht auf, dass es sich dabei um Erlös aus ebendiesen Geschäften handelt. Die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Kontosperre sein gesamtes ungebundenes Vermögen in bar aufbewahrt habe, ist soweit nachvollziehbar. Nicht plausibel erscheint hingegen, dass er das verbliebene Erbe und die Mieteinnahmen trotz der beschriebenen Verarmungsängste unverpackt und ungesichert in der Ecke eines Schrankes aufbewahrt haben will (siehe Bild

12 der dokumentierten Hausdurchsuchung), statt das Geld in einem Schliessfach oder einem Safe zu lagern.

Für die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d. StPO lediglich erforderlich, dass die Vermögenswerte „voraussichtlich“ einzuziehen sind. Über die Einziehung der Beschlagnahme bzw. eine allfällige Rückgabe oder Verrechnung mit den Verfahrenskosten wird das Sachgericht zu befinden haben. Die Staatsanwaltschaft durfte in der gegenwärtigen Situation aber davon ausgehen, dass es sich bei der gesamten aufgefundenen Barschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit um Deliktserlös handelt. Das Beschwerdegericht hielt zudem bereits in Entscheid BES.2015.96 fest, dass eine zusätzliche Grundbuchsperre deshalb angezeigt sei, da die beschlagnahmten CHF 90‘000.‒ unter dem konservativ geschätzten Deliktserlös lägen und die zu erwartende Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB somit offensichtlich nicht zu decken vermöchten. Dies steht auch der Rückgabe von beschlagnahmtem Bargeld entgegen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der herausverlangten CHF 20‘000.‒ abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.