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BES.2015.167 • APG BS BES.2015.167 KI-generiert

Witness Fails to Timely Justify Absence from Trial

Geschäftsnummer BES.2015.167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a challenge to a fine imposed on a summoned witness for failing to appear at a criminal trial without excuse, noting that the initial appeal, filed by the witness's employer, was later properly validated when the witness personally signed and submitted it within the extended deadline following a procedural notification error. The court dismissed the appeal because the witness failed to comply with the obligation under procedural law to immediately notify and justify any hindrance to the presiding authority prior to the trial, rendering the initial fine for unexcused absence appropriate, regardless of the merits of the claimed work conflict.

Legislator-Regeste

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Art. 396 StPO, Art. 85 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 64 StPO, Art. 205 StPO, Art. 324a OR; Witness Fails to Timely Justify Absence from Trial: The court dismissed the appeal because the witness failed to comply with the obligation under procedural law to immediately notify and justify any hindrance to the presiding authority prior to the trial, rendering the initial fine for unexcused absence appropriate, regardless of the merits of the claimed work conflict.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Vorladung gesetzliche Verfahrensfrist Obligationenrecht Abwesenheitsverfahren Ausschluss eines Zeugen Verletzung des Beschleunigungsgebots Ordnungsbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 StPO

This provision sets the deadline and procedure for appealing decisions on penalty fines issued by first-instance courts.

Art. 396 StPO

This provision regarding the requirement for written and reasoned appeals was mentioned in the context of the admissibility check.

Art. 110 Abs. 1 StPO

This provision regarding the requirement for dating and signing an appeal was cited in the context of the admissibility check.

Art. 385 Abs. 2 StPO

This provision regarding setting a deadline for correcting non-compliant legal remedies was cited in the context of the admissibility check.

Art. 64 StPO

This provision was cited in the annex to the summons, defining the penalty for failure to comply with procedural orders.

Art. 205 StPO

This provision regarding the duty to comply with a summons and report inability to attend was cited as the substantive basis for issuing the penalty fine.

Art. 207 Abs. 1 lit. a und b StPO

These provisions regarding police custody for failure to comply with a summons were cited in the annex to the summons.

Art. 324a OR

This provision regarding employer's obligation to pay wages during absence for legal duties was discussed when assessing the justification for absence, although the court ultimately did not rely on it for its decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.167

ENTSCHEID

vom 6. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o B____ AG

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. November 2015

betreffend Ordnungsbusse von CHF 150.– wegen unentschuldigtem Nichterscheinen als Zeuge vor Strafgericht

Sachverhalt

Der als Zeuge geladene A____ (Beschwerdeführer) ist unentschuldigt nicht zu einer Verhandlung vor Strafgericht erschienen, weshalb das Einzelgericht in Strafsachen ihn am 2. November 2015 mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.– belegt hat. Gegen diese Ordnungsbusse richtet sich die Beschwerde vom 12. November 2015, eingereicht durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B____ AG; diese beantragt im Namen des Beschwerdeführers sinngemäss die Aufhebung der Ordnungsbusse. Mit Verfügung vom 19. November 2015 forderte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu deren Gültigkeit innert Frist von 5 Tagen eigenhändig zu unterzeichnen. Diese Verfügung wurde ihm aufgrund eines Fehlers bei der Post erst am 24. November 2015 zugestellt. Am 30. November 2015 ging die vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Beschwerde ein. Die Strafgerichtspräsidentin verzichtete am 1. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 und 93 Abs. 1. Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2 Nach Art. 396 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 85 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine eigenhändige Unterschrift oder aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Vertreter nötig ist. Erfüllt ein Rechtsmittel die gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

1.3 Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B____ AG, am

12. November 2015 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde eingereicht. Diese Eingabe war vom Beschwerdeführer selbst nicht unterzeichnet worden. Aus diesem Grund hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer am

19. November 2015 eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um eine von ihm handschriftlich unterzeichnete Eingabe einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers der Post erst am 24. November 2015 zugestellt. Am 30. November 2015 (Poststempel vom 27. November 2015) ging die nun handschriftlich vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe ein. Damit wurde die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

2.

2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zur Verhandlung vor dem Strafgericht gemäss Sendungsinformationen am 21. August 2015 erhalten hat. Der Vorladung war ein Auszug aus der Strafprozessordnung beigefügt. Darin wird nebst anderen Bestimmungen Art. 64 StPO zitiert, wonach die Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen mit Ordnungsbusse bis 1'000 Franken geahndet werden kann. Weiter wird Art. 205 StPO zitiert, wonach der Vorladung Folge zu leisten hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird (Abs. 1); im Falle der Verhinderung dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und zu belegen ist (Abs. 2); eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden kann, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3); mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Abs. 4). Ebenfalls werden Art. 207 Abs. 1 lit. a und b StPO zitiert, wonach eine Person polizeilich vorgeführt werden kann, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat oder wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten.

2.2 Der Beschwerdeführer soll am Tag der Verhandlung vor Strafgericht laut Beschwerdeschreiben im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Neubau eines Hauses Mitarbeiter und mehrere Akkordarbeiter der B____ AG beaufsichtigt und unterstützt haben müssen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber nicht freigestellt worden. Der Beschwerdeführer wäre jedoch laut Art. 205 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, seine Verhinderung der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Darauf war er in der Rechtsmittelbelehrung, welche der Vorladung beigefügt worden war, hingewiesen worden. Da er dies nicht getan hat, sondern der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist, ist die Busse zu Recht ausgesprochen worden.

2.3 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der von der Arbeitgeberin bescheinigte Arbeitseinsatz als wichtiger Grund zu akzeptieren gewesen wäre, denn laut Art. 324a OR ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten abwesend ist.

3.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Als angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von

CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Bianca Hagist

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.