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BES.2015.161 • APG BS BES.2015.161 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Rescheduled Hearing

Geschäftsnummer BES.2015.161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision to dismiss the proceedings, as the appellant and his representative failed to appear at a hearing regarding the appellant's objection to a penalty order for a traffic violation. The appellate court determined that the appellant's right to challenge the initial decision ceased when the trial court subsequently issued a reconsideration order to reschedule the hearing, as the appellant would receive a new summons, rendering the appeal moot. Consequently, the court dismissed the appeal as having become obsolete, waived ordinary appeal costs, and awarded the appellant a party indemnity of CHF 250, reasoning that the appeal would likely have been successful given the appellant's unrefuted claim of not receiving the initial hearing notice.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Rescheduled Hearing: The appellate court determined that the appellant's right to challenge the initial decision ceased when the trial court subsequently issued a reconsideration order to reschedule the hearing, as the appellant would receive a new summons, rendering the appeal moot. Consequently, the court dismissed the appeal as having become obsolete, waived ordinary appeal costs, and awarded the appellant a party indemnity of CHF 250, reasoning that the appeal would likely have been successful given the appellant's unrefuted claim of not receiving the initial hearing notice.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Parteianhörung Wiedererwägung Vorladung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verhandlungsverschiebung Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Abschreibung des Verfahrens infolge Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal notice as the procedural rule for submitting the appeal to the Federal Tribunal.

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the legal notice as the prerequisite for filing an appeal in criminal matters.

Art. 42 BGG

Cited in the legal notice, referring to the requirements for the content of the appeal brief.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.161

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2015

betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung, dass A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 12. Juni 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt wurde, unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 200.– und der Auslagen von CHF 8.–, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 resp. vom 24. März 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat,

dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und die Einsprache sowie die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen hat,

dass die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen am 22. Oktober 2015 stattgefunden hat, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, dass das Einzelgericht daher am 22. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO verfügt hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte und das Einspracheverfahren folglich abgeschrieben werde,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. November 2015 Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens erhoben hat, worin er geltend macht, dass weder er noch sein Vertreter eine Vorladung zur Verhandlung erhalten hätten, dass die Verfahrensleiterin des Strafgerichts mit Verfügung vom 3. November die Beschwerde als Wiedererwägungsgesuch angenommen und verfügt hat, dass dem Beschwerdeführer persönlich eine neue Vorladung und seinem Rechtsvertreter eine Kopie dieser Vorladung zugestellt werde, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage des Appellationsgericht mit Schreiben vom 17. November 2015 erklärt hat, er halte trotz der Wiedererwägungsverfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin an seiner Beschwerde fest,

dass es zur Beurteilung der Beschwerde nach Art.

393 StPO eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf, dieser also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2),

dass mit der Wiedererwägungsverfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Anfechtung ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2015 weggefallen ist, da das erstinstanzliche Verfahren weitergeführt und die Verhandlung wiederholt werden wird,

dass das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.), dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),

dass der Beschwerdeführer unwidersprochen geltend macht, er habe die Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht erhalten, dass die Beschwerde gegen die Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens unter diesen Umständen voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre,

dass daher für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche mangels Einreichung einer Kostennote aufgrund des geschätzten Aufwands seines Vertreters von rund einer Stunde zu bemessen ist, und erkennt:

://: Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.