Appeal Moot Due to Return of Seized Tablet
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person detained on suspicion of narcotics offenses appealed a prosecutor's order from December 2014 that had seized their tablet computer. The appellate court considered the appeal but reasoned that since the prosecutor's office had already revoked the seizure order and returned the tablet on February 9, 2015, the appellant's legal interest in having the appeal judged had subsequently ceased, leading the court to dismiss the appeal as moot without imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 396 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 ff. StPO, Art. 78 ff. BGG; Appeal Moot Due to Return of Seized Tablet: The appellate court considered the appeal but reasoned that since the prosecutor's office had already revoked the seizure order and returned the tablet on February 9, 2015, the appellant's legal interest in having the appeal judged had subsequently ceased, leading the court to dismiss the appeal as moot without imposing court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish the general right to appeal against decisions of the Public Prosecutor's Office.
Cited to establish the jurisdiction of the Cantonal Court of Appeal as a single judge over this type of appeal.
Cited to confirm the free scope of review for the appeal court.
Cited to confirm that the appeal was filed in writing and reasoned, meeting formal requirements.
Cited in the legal notice to indicate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal notice regarding the requirements for the content of the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2015.14
ENTSCHEID
vom 23. April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18. Dezember 2014
betreffend Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
A____ wurde wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 1. Dezember 2014 in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde aus seinen Effekten unter anderem ein Tablet der Marke Samsung beschlagnahmt. Diese Verfügung wurde ihm am 21. Januar 2015 eröffnet.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe vom 2. Februar 2015) hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem sinngemässen Begehren, das Tablet sei ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben, da die Beschlagnahme des Tablets bereits am 9. Februar 2015 wieder aufgehoben worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beizug der Verfahrensakten entbehrlich und es sei von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers abzusehen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Vorliegend wurde die Beschlagnahme jedoch aufgehoben und das Tablet wieder zu den Effekten des Beschwerdeführers gegeben, sodass das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist. Da die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss, ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13, Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).
1.3 In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.