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BES.2015.136 • APG BS BES.2015.136 KI-generiert

Appeal of Discontinuance of Proceedings for Simple Bodily Harm: Timeliness of Criminal Complaint

Geschäftsnummer BES.2015.136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed the prosecutor's decision to discontinue proceedings based on a suspicion of simple bodily harm arising from allegedly unnecessary dental treatment, arguing she was unaware of the potential crime until after the three-month statutory period for filing a criminal complaint had passed. The court dismissed the appeal, reasoning that the three-month limitation period for simple bodily harm, which requires a formal complaint, began when the complainant received the expert opinion from another dentist in early May confirming the potential injury, not when she later claimed to have read it upon returning from abroad; therefore, her formal complaint filed in September was untimely, justifying the initial non-commencement ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 31 StGB, Art. 123 StGB, Art. 428 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal of Discontinuance of Proceedings for Simple Bodily Harm: Timeliness of Criminal Complaint: The court dismissed the appeal, reasoning that the three-month limitation period for simple bodily harm, which requires a formal complaint, began when the complainant received the expert opinion from another dentist in early May confirming the potential injury, not when she later claimed to have read it upon returning from abroad; therefore, her formal complaint filed in September was untimely, justifying the initial non-commencement ruling.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Einreichung einer Strafanzeige einfache Körperverletzung Zahnschaden Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Beginn der Verjährung verspätete Beweismittel Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against the discontinuation order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.136

ENTSCHEID

vom 19. November 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. September 2015

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ erstattete mit Schreiben vom 10. September 2015 Anzeige gegen den B____, bei welchem sie sich zuvor in zahnmedizinischer Behandlung befunden hatte, wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 22. September 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels Erfüllung der Prozessoraussetzungen ein.

Dagegen erhob A____ am 25. September 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt, mit der Bitte um Zusendung der Akten. Dieser Bitte ist die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2015 nachgekommen. Im Übrigen wurde auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet.

Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Vorbringen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe sie als Zahnarzt anlässlich einer Konsultation am 15. bzw. 23. Januar 2015 schlecht behandelt. Insbesondere habe er, ohne dass es notwendig gewesen sei, ein digitales Volumen-tomogramm erstellt und sie damit einer unnötigen Strahlenbelastung ausgesetzt. Dieses Vorgehen stelle eine Körperverletzung dar (Beschwerde vom 25. September 2015,

S. 1). Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf die von ihr eingeholte Begutachtung der Rechnung durch einen anderen Zahnarzt (vgl. Schreiben Dr. med. dent. C____ vom 6. Mai 2015, bei den Akten).

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung erwogen, selbst wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zutreffen sollten, würde das Verhalten des Beschuldigten höchstens den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen. Eine diesbezügliche Strafverfolgung setze aber voraus, dass die geschädigte Person innert 3 Monaten nach Kenntnis der Täterschaft einen Strafantrag stelle. Da die Beschwerdeführerin dies nicht getan habe, sei auf die Strafanzeige – mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen

– nicht einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht vor Appellationsgericht geltend, sie habe innert der Frist von 3 Monaten gar nicht gewusst, dass eine eventuelle Körperverletzung vorliege. Sie habe eigentlich von Dr. C____ lediglich die Rechnung prüfen lassen wollen. Erst nach ihrer Rückkehr aus Brasilien am 8. August 2015 habe sie erfahren, dass möglicherweise eine Körperverletzung vorliege.

Fest steht, dass die Rechnung des Zahnarztes mit der inkriminierten Behandlung vom 10. Februar 2015 datiert. Die Begutachtung der Rechnung durch den von der Beschwerdeführerin beauftragten Dr. C____ erfolgte mit Schreiben vom 6. Mai 2015. Die von ihm darin geäusserte Meinung war klar, nämlich es liege eine Körperverletzung vor.

Nach Art. 31 StGB beginnt die 3-monatige Frist bei Antragsdelikten – unter welche auch die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB fällt – mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Dies war bei der Beschwerdeführerin mit Kenntnis des von Dr. C____ verfassten Schreibens Anfang Mai der Fall. Dass sie erst nach ihrer Rückkehr aus Brasilien im August von dem Gutachten erfuhr, ist wenig glaubhaft – müsste doch dann davon ausgegangen werden, dass sie die gesamte Zeitspanne von Mai bis August in Brasilien verbracht hat. Solches hat sie weder behauptet noch belegt. Selbst wenn dem jedoch so wäre, vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts abzuleiten: Es hätte an ihr gelegen, sich in einem solchen Fall die Post nachschicken zu lassen oder dafür zu sorgen, dass jemand diese entgegen nimmt. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin selbst die Begutachtung in Auftrag gegeben hat und somit mit deren Zustellung rechnen musste. Eine allfällige Kenntnisnahme des Gutachtens erst im August war somit von ihr selbstverschuldet.

Abschliessend ist festzuhalten, dass auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei „aufgrund der Unkenntnis der Materie“ für die Formulierung einer Klage auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, unbehelflich ist: Solches ist zum einen für das blosse Stellen eines Strafantrages nicht notwendig, und zum anderen vermag selbst ein Beizug fremder Hilfe eine derartige Verzögerung nicht zu erklären. Die am 10. September 2015 erstattete Anzeige bzw. der erst dann gestellte Strafantrag sind somit verspätet.

2.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art.

428 StPO). Praxisgemäss werden diese mit einer Gebühr von CHF 400.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.