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BES.2015.104 • APG BS BES.2015.104 KI-generiert

Traffic Violation Penalty Service Appeal

Geschäftsnummer BES.2015.104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision to dismiss her objection to a penalty order concerning a minor traffic violation, arguing the initial fine had been paid and challenging the proof of service for the penalty order issued after non-payment. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the penalty order, sent by registered mail, was deemed served on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt because the appellant should have expected service, and since the rejection of the order was documented, the 10-day appeal deadline was missed, rendering the objection untimely; furthermore, the court found that even if the objection had been timely, the procedure leading to the penalty order was correct based on the initial failure to pay the penalty notice, which was properly served multiple times.

Legislator-Regeste

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Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Traffic Violation Penalty Service Appeal: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the penalty order, sent by registered mail, was deemed served on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt because the appellant should have expected service, and since the rejection of the order was documented, the 10-day appeal deadline was missed, rendering the objection untimely; furthermore, the court found that even if the objection had been timely, the procedure leading to the penalty order was correct based on the initial failure to pay the penalty notice, which was properly served multiple times.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen einfache Verkehrsregelverletzung Zahlung der Geldbuße Fristversäumnis Zahlungsauftrag Zustellnachweis nachträglicher Rechtsvorschlag Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2015.104

ENTSCHEID

vom 25. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juli 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass die Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 16. Februar 2014, mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– belegte und hierfür am 27. März 2014 eine Übertretungsanzeige sowie am 5. Juni und 16. Oktober 2014 eine Zahlungserinnerung versandte,

dass die Sache aufgrund Nichtbezahlung der Ordnungsbusse mit Antrag am 26. November 2014 an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde,

dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl V150326 156 vom 26. März 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte, sie mit einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von

1 Tag, und Auslagen von CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.– belegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2015 dagegen sinngemäss Einsprache erhob und im Wesentlichen geltend machte, die Busse umgehend bezahlen zu wollen, jedoch nicht die weiteren Kosten, zumal sie die Annahme des Strafbefehls nicht verweigert habe und eine Annahmeverweigerung unterschrieben werden müsse, was nicht geschehen sei, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl sowie den entsprechenden Verfahrenskosten festhielt und die Sache mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit

Entscheid vom 13. Juli 2015 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2015 dagegen nach Art. 393 ff. StPO fristund formgerecht Beschwerde erhoben hat und dabei insbesondere moniert, dass sie die Busse unverzüglich bezahlt habe und mangels Einschreiben kein Nachweis für die Zustellung der Ordnungsbussen bestehe, weshalb keine Gebühren verlangt werden könnten, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs.

1 StPO gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben kann,

dass gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,

am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a) oder bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird, der Tag der Weigerung als Zustellungsdatum gilt (lit. b), dass gemäss Sendungsinformation der deutschen Post am 1. April 2015 ein Zustellungsversuch erfolgt ist und der mittels Einschreiben versandte Strafbefehl am 29. April 2015 mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 26. Juni 2015 daher die Einsprachefrist von 10 Tagen offensichtlich versäumt hat, und das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist,

dass überdies auch materiell das Verfahren korrekt durchgeführt worden ist, dass nämlich bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich

eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des

Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]), dass gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen korrekt adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die Übertretungsanzeigen nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2015.76 vom 29. Juli 2015, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom

12. Juli 2013 E. 3.3),

dass den Akten entnommen werden kann, dass die Ordnungsbusse durch die Kantonspolizei dreimal an die gültige – auch von der Beschwerdeführerin verwendete – Adresse verschickt wurde, die erste Mahnung unbestrittenermassen zugestellt werden konnte und mithin auch von einer rechtsgültigen Eröffnung der Ordnungsbusse auszugehen ist,

dass mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 gemäss § 7 Abs.

1 lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom

20. August 2014 E. 2),

dass daher mit den zutreffenden Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen der Einsprache selbst im Falle eines Eintretens kein Erfolg beschieden wäre, sich der angefochtene Entscheid somit als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 200.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810), und erkennt:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.