Appeal Against Traffic Violation Costs Dismissed as Inadmissible Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision upholding the costs imposed in a traffic violation penalty order, after having only contested the costs and allowing the conviction for speeding to become final by paying the initial fine. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appeal filing, posted in France on December 26th, was only handed over to the Swiss postal service on December 30th, thereby missing the ten-day deadline which expired on December 29th, noting that even if timely, the substantive arguments regarding lack of knowledge of the initial notice or the true driver were moot since the fine was paid and the conviction accepted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Appeal Against Traffic Violation Costs Dismissed as Inadmissible Due to Untimely Filing: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appeal filing, posted in France on December 26th, was only handed over to the Swiss postal service on December 30th, thereby missing the ten-day deadline which expired on December 29th, noting that even if timely, the substantive arguments regarding lack of knowledge of the initial notice or the true driver were moot since the fine was paid and the conviction accepted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision due to the outcome of the non-admittance ruling.
This provision establishes the general right to appeal against decisions of first instance courts, although the appeal was ultimately not admitted.
The court confirmed the appellant's standing to file the appeal based on this rule.
This procedural rule dictates the deadline and form for filing the appeal, which was not met in this case.
This provision governs the start date for calculating the appeal deadline, which was used to determine the appeal's lateness.
This provision concerns the method of service (registered mail), relevant to calculating when the decision was received.
This provision defines when service is considered completed, relevant to calculating the appeal deadline.
This provision was mentioned in the context of calculating the appeal deadline, especially concerning weekends/holidays.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2015.1
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sophie Holdt
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2015 betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
Wegen leichter Geschwindigkeitsüberschreitung des auf seinen Namen zugelassenen Wagens auf der schweizerischen Autobahn am 6. Mai 2012 wurden A_____ an seine Adresse in Frankreich zwei in französischer Sprache verfasste Übertretungsanzeigen, datiert auf den 6. März 2014 und auf den 8. Mai 2014, zugestellt. Da A_____ die Ordnungsbusse in der Höhe von EUR 16.– innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, wurde ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet und A_____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 11. September 2014 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Dem Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens von einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.–, somit insgesamt von CHF 208.–, auferlegt.
Mit Schreiben vom 22. September 2014 erhob A_____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde von A_____ vom 22. September 2014 gegen den Strafbefehl vom 11. September 2014 nur auf die Kosten beziehe und der Strafbefehl deshalb im Schuldund Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Der Beschwerdeführer trage die Verfahrenskosten von CHF 208.–, auf die Erhebung von Gerichtskosten werde ausnahmsweise verzichtet. Diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde gemäss Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 entgegengenommen.
Die gegen diese Verfügung gerichtete, undatierte und in französischer Sprache abgefasste Beschwerde ist am 26. Dezember 2014 bei der Französischen Post aufgegeben, am 30. Dezember 2014 der schweizerischen Post übergeben und am 5. Januar 2015 dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt worden. In der Beschwerde macht der Beschuldigte insbesondere geltend, es habe sich bei dem Fahrer des Fahrzeuges in der relevanten Nacht vom 6. Mai 2012 nicht um ihn, sondern um seinen Sohn gehandelt. Ausserdem habe er von der Ordnungsbusse erst durch den Strafbefehl Kenntnis erhalten. Die ursprüngliche Busse von CHF 20.– habe er inzwischen bezahlt, protestiere aber gegen die Kosten von CHF 208.–. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten aber verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 1 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Im Übrigen werden Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung aber eingerechnet. Der Fristenlauf nach schweizerischem Recht berechnet sich nach Kalendertagen, nicht nach Arbeitstagen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31; vgl. auch AGE BES.2014.136 vom 18. September 2014; VGE VD.2014.74 vom
2. Oktober 2014 E. 6.2 mit Verweis auf BBl 1962 I 983.).
```
1.2.2 Die vorliegend mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2014 wurde gemäss Zustellnachweis (act. 4 pag. 27) vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 entgegengenommen, sodass die Beschwerdefrist am 18. Dezember 2014 zu laufen begann und am Montag, dem 29. Dezember 2014, endete. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (act. 3) ist die am 26. Dezember 2014 in Frankreich aufgegebene Beschwerde indessen erst am 30. Dezember 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden, sodass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
```
2.
Der guten Ordnung halber kann festgestellt werden, dass der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Wie im Verfahren vor dem Strafgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von den Übertretungsanzeigen („avis d‘ infraction“) vom 6. März und 8. Mai 2014 keine Kenntnis erhalten. Diese befinden sich bei den Akten und sind an dieselbe und offenbar korrekte Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch Strafbefehl zugestellt worden ist, gerichtet. Wenn der Beschuldigte die vorliegend angefochtene Verfügung unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch mindestens eine Übertretungsanzeige ihren Weg in den Zugangsbereich ihres Adressaten gefunden hat (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3). Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er, sondern sein Sohn sei zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung Lenker des Fahrzeuges gewesen, spielt keine Rolle, da er die Busse bezahlt und daher offensichtlich anerkannt hat. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuldund Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Sophie E. Holdt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.