Interlocutory Appeal of Denial of Evidence Removal in Custody Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant, currently in custody facing drug-related charges, sought the removal of their initial interrogation transcript and police reports from the case file, a request which the public prosecutor rejected; the appellate court dismissed the appeal because the law does not permit the definitive removal of evidence whose admissibility is contested before the final conclusion of criminal proceedings, holding that such determinations fall to the trial court, rendering the prosecutor's interlocutory decision non-appealable at this stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 Abs. 4 StPO, Art. 135 As, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 As. 4 StPO; Interlocutory Appeal of Denial of Evidence Removal in Custody Case: dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem amtlichen Verteidiger – unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers unter den Voraussetzungen von Art.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome of the case.
Reserved concerning the appellant's obligation to reimburse the fees paid to the official defender.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2014.98
ENTSCHEID
vom 22. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____*, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchugsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Juni 2014
betreffend Abweisung des Antrages auf Entfernung von Aktenstücken
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft gegen A_____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt,
dass A_____ am 26. April 2014 verhaftet wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet, dass er mit Eingabe vom 18. Juni 2014 er beantragen liess, dass das Protokoll seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person vom 27. April 2014 sowie seine Aussagen im Polizeirapport vom 26. April 2014 und im Bericht der am 27. April 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung aus den Akten entfernt würden,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juli 2014 diesen Antrag abwies,
dass A_____, amtlich vertreten durch Advokat [...], hiergegen mit Eingabe vom 4. Juli 2014 Beschwerde erhob, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2014 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und Verzicht auf eine weitere Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerdebeantragt,
dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG) unterliegen, dass die vorliegende Beschwerde gemäss Art. 396 StPO formund fristgemäss eingereicht und begründet worden ist, dass indessen, wie das Bundesgericht in BGer 1B_2/2013
E. 1.2 erkannt hat, das Gesetz vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens keine definitive Entfernung von Beweismitteln vorsieht, deren Verwertbarkeit streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2),
dass daher der Entscheid, ob ein Verwertungsverbot besteht, dem Sachgericht obliegt (BGer 1B_2/2013 E. 1.2), dass die diesbezügliche Verfügung der Staatsanwaltschaft somit nicht mit Beschwerde anfechtbar ist, sondern der Beschwerdeführer – wenn er damit nicht einverstanden ist – sein Begehren um Entfernung von Aktenstücken zunächst beim Sachgericht vorbringen muss, dessen Entscheid in der Folge mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem amtlichen Verteidiger – unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers unter den Voraussetzungen von Art.
135 Abs. 4 StPO – eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten ist, wobei sein Arbeitsaufwand auf 2 Stunden geschätzt wird, und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.– zugesprochen. Art. 135 As. 4 StPO wird vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.