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BES.2014.92 • APG BS BES.2014.92 KI-generiert

Slander Appeal Dismissal Upheld for Non-Appearance

Geschäftsnummer BES.2014.92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two parties, previously convicted via penalty order for multiple counts of slander and having filed an objection leading to a main hearing, appealed a decision by the lower court which dismissed their proceedings due to non-appearance without imposing costs, after they had subsequently sought reinstatement of the procedural deadline. The appellate court reasoned that the parties failed to credibly demonstrate any justifiable excuse, such as issues related to time, health, technology, or law, for their absence at the hearing, especially since they had personally collected the summons two weeks prior, thus upholding the dismissal of their appeal against the rejection of the reinstatement request and imposing joint procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 78 ff. BGG; Slander Appeal Dismissal Upheld for Non-Appearance: The appellate court reasoned that the parties failed to credibly demonstrate any justifiable excuse, such as issues related to time, health, technology, or law, for their absence at the hearing, especially since they had personally collected the summons two weeks prior, thus upholding the dismissal of their appeal against the rejection of the reinstatement request and imposing joint procedural costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Vorladung Parteianhörung Ehrverletzungsverfahren prozessleitende Verfügungen disziplinarische Entlassung Beschwerdelegitimation Wiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 Abs. 1 StPO

The court considered this article when concluding that the appellants failed to provide justifiable reasons for their failure to appear.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the possibility to file an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy instruction, referring to the content requirements for the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.92

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführer

[...]

B_____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2014

betreffend Wiederherstellung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 12. August 2013 der mehrfachen üblen Nachrede für schuldig erklärt wurde und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 140.– sowie mit einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft wurde,

dass die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls mit Strafbefehl vom 12. August 2013 der mehrfachen üblen Nachrede für schuldig erklärt wurde und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie mit einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft wurde,

dass die Beschwerdeführenden gegen die Strafbefehle mit Schreiben vom 11. September 2013 Einsprache erhoben haben und diese zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen worden sind, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 6. Mai 2014 das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO wegen Nichterscheinen der Beschwerdeführenden an der Hauptverhandlung ohne Erhebung von Kosten als erledigt abgeschrieben hat, dass eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2014 beim Appellationsgericht inhaltlich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen,

dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 ohne weitere Ausführungen auf die Akten verwiesen und das Gesuch um Wiederherstellung abgelehnt hat, dass den Beschwerdeführerenden mit Verfügung vom 3. Juli 2014 angeboten wurde, ihre Beschwerde ohne Erhebung von Kosten zurückzuziehen und die Beschwerdeführenden von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, weshalb ihre Eingabe vom 22. Juni 2014 als Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs zu deuten ist, dass die Beschwerdeführenden zu ihrem Nichterscheinen ausführen, das Ausbleiben ihrer Verteidigung sei „zeitlich, gesundheitlich, technisch wie auch juristisch begründet“, dass die Beschwerdeführenden persönlich zur Verhandlung vor dem Strafgericht geladen wurden und beide Vorladungen gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post von B_____ am 14. April 2014, d.h.

14 Tage vor der angesetzten Verhandlung abgeholt wurden, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von den Beschwerdeführenden keine Gründe glaubhaft gemacht wurden, welche die Säumnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO als entschuldbar erscheinen liessen,

dass auf die übrigen vorgebrachten Argumente nicht einzutreten ist, da diese sich mit materiellen Fragen des abgeschriebenen Verfahrens befassen,

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann und den Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.– aufzuerlegen ist,

und erkennt:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.