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BES.2014.90 • APG BS BES.2014.90 KI-generiert

Prosecutor's Denial of Defense Cost Compensation in Discontinued Minor Traffic Offense Appeal

Geschäftsnummer BES.2014.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal practitioner, initially convicted by penalty order for a minor traffic violation, appealed the prosecutor's decision to deny compensation for defense costs after the criminal proceedings were subsequently discontinued due to lack of evidence, despite the state absorbing the standard procedural costs. The court reasoned that defense costs in such cases are considered extraordinary and are only reimbursable under specific statutory conditions, which were not met here because the traffic offense was neither factually complex nor did it pose a threat of a criminal record warranting the engagement of counsel, and any alleged economic loss due to minimal necessary participation was too insignificant to warrant compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 396 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 422 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 429 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; Prosecutor's Denial of Defense Cost Compensation in Discontinued Minor Traffic Offense Appeal: The court reasoned that defense costs in such cases are considered extraordinary and are only reimbursable under specific statutory conditions, which were not met here because the traffic offense was neither factually complex nor did it pose a threat of a criminal record warranting the engagement of counsel, and any alleged economic loss due to minimal necessary participation was too insignificant to warrant compensation.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft einfache Verkehrsregelverletzung strafbare Handlung Verfahrenskosten sachliche Unzuständigkeit Verfahrensverletzungen staatliche Entschädigung Abweisung des Entschädigungsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The court implicitly rejected the claim for compensation for defense costs based on this article, as the facts did not meet the criteria for entitlement in a minor offense case.

Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO

The court used this provision to justify that any economic losses claimed were not subject to compensation due to their insignificance.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to establish the court's jurisdiction to hear the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited to confirm the free scope of review for the appellate court.

Art. 396 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed in the required written and reasoned form.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction concerning the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the formal requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the deadline and submission method for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.90

ENTSCHEID

vom 16. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft*Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Juni 2014

betreffend Abweisung des Entschädigungsbegehrens

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 9. April 2014 wurde A_____, ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zur Zahlung einer Busse von CHF 40.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.– verurteilt. Nachdem A_____ gegen diesen Strafbefehl rechtzeitig Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft nach Durchführung ergänzender Ermittlungen das Strafverfahren gegen A_____ mangels Beweises der Täterschaft mit Verfügung vom 7. Mai 2014 ein und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 reichte A_____ der Staatsanwaltschaft seine Kostennote ein und ersuchte um Überweisung von CHF

828.80 auf sein Konto bei einer Deutschen Bank. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wies die Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ab.

Gegen die Abweisung des Entschädigungsbegehrens hat A_____ Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäss die Übernahme der geltend gemachten Kosten seiner Verteidigung im Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art.

396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung für seine Aufwendungen im Strafbefehlsbzw. Einspracheverfahren gewährt, obwohl die Verfahrenskosten im Einstellungsentscheid dem Staat auferlegt worden seien.

2.2 Die Kosten einer Wahlverteidigung sind nicht Teil der (ordentlichen) Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 StPO). Der Beschwerdeführer kann demnach entgegen seinen Ausführungen aus der Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2014 keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Aufwendungen ableiten. Die Kosten der Wahlverteidigung sind sogenannte ausserordentliche Verfahrenskosten, für welche die Bestimmungen über die Entschädigung und Genugtuung der Strafprozessordnung (Art. 429 ff. StPO) zur Anwendung gelangen.

2.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der beschuldigten Person, sofern das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, eine Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entrichten. Damit ist immer dann der Ersatz der Kosten einer Wahlverteidigung geschuldet, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen einen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Verteidiger beizuziehen. Soweit einzig eine Übertretung Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ist die Entschädigung der Kosten eines Anwalts einschränkend nur dann zu gewähren, wenn sich der

Sachverhalt als ausserordentlich komplex erweist oder aber ein Strafregistereintrag droht (Wehrenberg/ Frank, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 13 f.).

2.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Übertretungsanzeige vom 20. November 2013 mitgeteilt, dass er am 31. Oktober 2013, um 13:11 Uhr, im Personenwagen mit der Kontrollschildnummer [...] (D) in der Strasse [...] Fahrtrichtung Strasse [...] eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Dafür sei eine Busse von CHF 40.– zu entrichten. Soweit er die Übertretung nicht begangen habe oder bestreite, werde er um eine entsprechende Mitteilung und um Angaben zum tatsächlichen Lenker ersucht. Soweit der Sachverhalt bestritten oder die Busse nicht fristgerecht einbezahlt würde, werde die Sache zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Dieser Sachverhalt und die Rechtsbelehrungen wurden dem Beschwerdeführer mit der Zahlungserinnerung vom 23. Januar 2014 nochmals zur Kenntnis gebracht. Nachdem der Beschwerdeführer auf beide Schreiben nicht reagierte, erging am 9. April 2014 ein Strafbefehl mit Rechtsmittelbelehrung, in welchem der

Sachverhalt nochmals wiederholt wurde. Der vorgeworfene Sachverhalt ist offensichtlich nicht komplex und der Beschwerdeführer wurde jeweils umfassend über das weitere Vorgehen, rechtliche Konsequenzen und mögliche Rechtsmittel informiert. Damit war der Beizug eines Rechtsbeistandes nicht nötig und ist auch nicht erfolgt. Eine Entschädigung für ausserordentliche Kosten ist damit nicht geschuldet.

2.5 Soweit der Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss als Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen aufgrund notwendiger Beteiligung am Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) verstanden wird, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass entsprechende Einbussen – soweit überhaupt vorhanden – vorliegend aufgrund ihrer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht zu entschädigen sind. Der Beschwerdeführer musste einzig den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zur Kenntnis nehmen und den Schweizer Behörden mitteilen, dass er den fraglichen Personenwagen zum inkriminierten Zeitpunkt nicht gefahren habe. Dieser Aufwand ist minimal und kollidiert nicht mit der Ausübung des Berufs.

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten im Umfang einer Gerichtsgebühr von CHF 300.– zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.