Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2014.60 • APG BS BES.2014.60 KI-generiert

Medical Practice Fee Dispute Upheld Against Criminal Charges

Geschäftsnummer BES.2014.60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the prosecutor's decision not to pursue criminal charges stemming from allegations that a medical practice exploited the appellant's status as a methadone recipient by unlawfully collecting a weekly CHF 35 fee between 1995 and 2004, causing a loss through alleged fraud, extortion, or coercion. The court upheld the non-entry decision because the investigation showed the fee was a justified cost contribution for non-insured services, approved by the Cantonal Physician, and there was no evidence of the objective elements required for the alleged crimes, particularly regarding unlawful enrichment or the threat of serious harm, thus confirming that the facts clearly did not constitute criminal offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 2 Abs. 1 StPO; Medical Practice Fee Dispute Upheld Against Criminal Charges: The court upheld the non-entry decision because the investigation showed the fee was a justified cost contribution for non-insured services, approved by the Cantonal Physician, and there was no evidence of the objective elements required for the alleged crimes, particularly regarding unlawful enrichment or the threat of serious harm, thus confirming that the facts clearly did not constitute criminal offenses.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Betrugsvorwurf medizinische Beweismittel Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten strafrechtliche Nötigung Erlass von Verfahrenskosten Eintrittsgebühr Nichtanhandnahme (BGer 6B_1227/2014 vom 20. Januar 2015)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article dictates that the appellant bears the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish jurisdiction for appealing the Public Prosecutor's decision not to prosecute (Nichtanhandnahmeverfügung).

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to establish jurisdiction for appealing the Public Prosecutor's decision not to prosecute.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the timeliness and appealability of the decision being challenged.

Art. 396 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal submission complied with formal and timely requirements.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to define the scope of review (free cognition) of the appellate court.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to explain the legal basis under which the Public Prosecutor issued the decision not to prosecute.

Art. 382

Cited in the reasoning regarding the legitimacy of the appellant to file the appeal (as the complainant).

Art. 385 StPO

Cited in the reasoning to outline the requirements for the content of the appeal brief.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.60

ENTSCHEID

vom

23. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A_____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. April 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A_____ erstattete mit Schreiben vom 24. August 2013 Strafanzeige gegen das Unternehmen B_____, ehemals C_____ (im folgenden: Arztpraxis), sowie deren Gesellschafter D_____ und E_____ wegen „aller in Betracht kommenden Straftatbestände“. Unter anderem warf A_____ den genannten Personen vor, sie hätten seine missliche Notlage als Methadonbezüger ausgenutzt und ihn „betrogen“, „erpresst“ und „genötigt“, wöchentlich während mehrerer Jahre (von 1995 bis 2004) unbegründet Beträge von CHF 35.– zu bezahlen. Dabei sei ihm ein Vermögensschaden von insgesamt mindestens CHF 5'475.– entstanden. Es wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet, im Rahmen dessen mehrere schriftliche Erkundigungen eingeholt wurden. Gestützt auf die Ergebnisse dieses polizeilichen Ermittlungsverfahrens verfügte die Staatsanwaltschaft am 14. April 2014 das Nichteintreten auf die Strafanzeige, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. April 2014, mit der A_____ beantragt, es sei die Strafanzeige mit Aktenzeichen S130905 050 anhandzunehmen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ersuchte das Appellationsgericht in der Folge am 18. Mai 2014 um Akteneinsicht von in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erwähnten Beilagen (Akten i.S. B_____ / C_____) und ergänzte danach seine Beschwerdeschrift mit Eingaben vom 1. Juni 2014 und vom 30. Juni 2014. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist formund fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom

19. Juli 2012 E. 2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst oder den Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al., StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, so darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen und muss die Nichtanhandnahme verfügen (statt vieler: AGE BES.2012.22 vom 16. August 2013 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).

2.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2014 sowie auf die Akten i.S. B_____ / C_____. Sie hatte die Nichtanhandnahme verfügt, weil eindeutig keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Betreiber der Arztpraxis bestanden hätten. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten polizeilichen Ermittlungen hätten die folgenden Erkenntnisse zutage gebracht: MethadonbezügerInnen hätten in der Arztpraxis bis zum 31. Januar 2004 einen Selbstkostenbeitrag von CHF 5.– pro Tag (ab dem

1. Februar 2004: CHF 1.50) bezahlt. Dieser Betrag sei als Entgelt für Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, wie Betreuung durch SozialarbeiterInnen, Personalmehrkosten aufgrund langer Öffnungszeiten inkl. an Wochenenden und Feiertagen u.a.m. erhoben worden. Der Kantonsarzt sei über diesen Kostenbeitrag informiert gewesen und habe ihn mit Schreiben vom 16. Juni 1998 als gerechtfertigt befunden. MethadonbezügerInnen seien bei Aufnahme der Methadonbehandlung über diese Tagespauschale aufgeklärt worden, dies zu Beginn mittels separatem Informationsblatt, später als Bestandteil eines Merkblattes für die BenützerInnen der Arztpraxis. Mit dem Selbstkostenbeitrag und dem Grund für dessen Erhebung habe sich weiter auch ein Informationsschreiben an alle MethadonbezügerInnen der Arztpraxis vom 22. September 2003 befasst.

2.3 In der Beschwerdebegründung ist anzugeben, welche Punkte der Verfügung angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer wiederholt vor Appellationsgericht mehrheitlich das bereits in der Strafanzeige vom 24. August 2013 Vorgebrachte. Es seien beim Methadonbezug in der Arztpraxis unter der Leitung von D_____ und E_____ täglich CHF 5.– zusätzlich ohne Angaben für Gründe eingezogen worden und ein angebliches entsprechendes Informationsschreiben vom September 2003 habe er nie gesehen oder quittiert.

Dabei sei ihm insgesamt ein Vermögensschaden von mindestens CHF 5'475.– entstanden. Weiter macht er geltend, bei der Angabe der Praxisleitung, es sei eine Reduktion dieses Betrags von CHF 5.– auf CHF 1.50 (ab 2004) vorgenommen worden, handle es sich um eine Lüge; er habe stets CHF 5.– bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer betont zudem noch einmal, es sei seine missliche Lage ausgenutzt worden, um über das Behandlungsentgelt, worüber mit den Krankenkassen abgerechnet wurde, hinaus in die private Tasche der Patienten zu greifen; dass es sich bei diesen CHF 5.– um einen Kostenbeitrag gehandelt habe, sei „Unfug“.

Er sei erpresst, genötigt und betrogen worden. Als Beleg für die vorstehenden Ausführungen reicht der Beschwerdeführer seine Strafanzeigen vom 24. August 2013 und neu vom 27. April 2014 ein. Mit letzterer möchte der Beschwerdeführer belegen, dass er durch die Betreiber der Arztpraxis betrogen worden sei, indem ihm im Jahr 2004 durch die Arztpraxis der von der Krankenkasse nicht übernommene gesetzliche Selbstbehalt für ärztliche Leistungen von 10 % in Rechnung gestellt worden sei. Letzteren Vorwurf hat der Beschwerdeführer jedoch in seiner ersten Strafanzeige vom 24.

August 2013 nicht aufgeführt, welche zum nun angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 geführt hat. Die entsprechenden Ausführungen können daher in diesem Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Replicando bringt der Beschwerdeführer insbesondere nochmals vor, zu keiner Zeit über den Selbstkostenbeitrag von CHF 5.– informiert worden zu sein noch diesem zugestimmt zu haben. Zudem macht er geltend, er hätte als IV-Bezüger mit Ergänzungsleistungen einen solchen Betrag gemäss den Ausführungen auf dem Merkblatt der Arztpraxis auch gar nicht entrichten müssen.

Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Replik-Eingaben vom 1. und 30. Juni 2014 befassen sich mit angeblichen Verfehlungen von Mitarbeitenden der Arztpraxis, die nicht Gegenstand seiner Beschwerde vom 27. April 2014 waren und deshalb auch nicht in die Erwägungen der Beschwerdeinstanz einbezogen werden können.

2.4 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der CHF 5.– Selbstkostenbeitrag pro Tag für MethadonbezügerInnen der Arztpraxis überzeugen. Durch die Aussagen von Dr. F_____ und E_____ sowie die entsprechenden Informationsund Merkblätter ist belegt, dass die MethadonbezügerInnen bei Behandlungsbeginn in den Anfangszeiten der Arztpraxis mittels Informationsblatt, später durch ein Merkblatt, das von den PatientInnen unterzeichnet wurde, über Grund und Höhe des Selbstkostenbeitrags aufgeklärt wurden. Es erscheint bei dieser Sachlage zwar sehr unwahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer eine entsprechende schriftliche Aufklärung unterblieben wäre.

Noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb eine mündliche Information auf die angeführte mehrfache Reklamation des Beschwerdeführers gegenüber verschiedenen Mitarbeitern der Arztpraxis hätte unterbleiben sollen. Diese These kann aber auch nicht strikt widerlegt werden. Doch auch bei Annahme einer unterbliebenen Information über den Selbstkostenbeitrag stünde keine strafrechtliche Verfehlung der Mitarbeitenden/Gesellschafter der Arztpraxis im Raum. Sämtliche vom Beschwerdeführer angerufenen Straftatbestände (Betrug, Erpressung, Nötigung und Wucher) sind durch das in der Strafanzeige vom 24.

August 2013 umschriebene Verhalten der Mitarbeitenden oder der Gesellschafter der Arztpraxis offensichtlich nicht erfüllt noch sind andere Delikte insb. gegen das Vermögen ersichtlich. So fehlt es für einen Betrug i.S.v. Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) klarerweise bereits an einer unrechtmässigen Bereicherung der Mitarbeitenden oder Gesellschafter der Arztpraxis, aber auch an den übrigen objektiven Tatbestandsmerkmalen, wie insb. Irreführung/Irrtum und Arglist. Es steht ausser Zweifel, dass der Selbstkostenbeitrag von täglich CHF 5.– als Gegenleistung für verschiedene in den Informationsunterlagen näher bezeichnete Leistungen der Arztpraxis eingezogen und dass die Erhebung dieses Betrags auch durch den Kantonsarzt als gerechtfertigt beurteilt wurde.

Auch der Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB verlangt eine unrechtmässige Bereicherung, die nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben ist, weiter aber auch das Androhen ernstlicher Nachteile, um jemanden zu einem Verhalten zu bestimmen. Auch letzteres Erfordernis ist in casu offensichtlich nicht gegeben, da durch Dr. F_____ glaubwürdig ausgesagt wurde, dass die Methadonabgabe nicht unter der Bedingung der Bezahlung der CHF 5.– Selbstkostenbeitrag stand. Aus diesem Grund entfällt auch ohne Weiteres der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB. Wucher gemäss Art. 157 StGB kommt bereits auf den ersten Blick nicht in Frage, da die CHF 5.– Selbstkostenbeitrag wirtschaftlich in keinem Missverhältnis und schon gar nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehen, wie es der Tatbestand voraussetzt.

Für keinen der aufgeführten Straftatbestände bestehen sodann irgendwelche Anhaltspunkte, dass deren subjektive Seite (Vorsatz, zusätzlich bei Betrug und Erpressung: Bereicherungsabsicht) erfüllt wäre. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass die zivilrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Begleichung der Selbstkostenpauschale von CHF 5.– täglich damit noch nicht beurteilt ist. Diese Frage war, wie den Akten zu entnehmen ist, auch bereits Gegenstand eines Verfahrens vor Zivilgericht. Eine strafrechtlich relevante Handlungsweise von Mitarbeitenden oder Gesellschaftern der Arztpraxis kann jedenfalls ausgeschlossen werden.

3.

Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der polizeilichen Ermittlungen und den Angaben in der Strafanzeige vom 24. August 2013 zu Recht zum Schluss gelangen, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, und das Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers verfügen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.