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BES.2014.53 • APG BS BES.2014.53 KI-generiert

Appealability of Denial of Prosecutor's Motion Copy in Pre-Trial Detention Proceedings

Geschäftsnummer BES.2014.53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, currently in custody during criminal proceedings for drug and immigration offenses, appealed a decision by the court handling coercive measures that denied the defense attorney a copy of the prosecutor's motion for pre-trial detention, despite the defense being given only three days to respond. The appellate court ruled that it could not accept the appeal because the Code of Criminal Procedure does not provide an appeal route for such procedural decisions made by the detention court; specifically, while detention court decisions on custody are appealable, the refusal to distribute a copy of a motion does not constitute a non-remediable disadvantage because the overall case file oversight—including assessing potential misuse of disclosed documents—belongs to the case management authority, not the fast-moving detention court operating under specific time constraints.

Legislator-Regeste

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Art. 222 StPO, Art. 101 StPO, Art. 102 Abs. 3 StPO, Art. 108 Abs. 1 StPO, Art. 102 StPO, Art. 225 Abs. 2 StPO; Appealability of Denial of Prosecutor's Motion Copy in Pre-Trial Detention Proceedings: The appellate court ruled that it could not accept the appeal because the Code of Criminal Procedure does not provide an appeal route for such procedural decisions made by the detention court; specifically, while detention court decisions on custody are appealable, the refusal to distribute a copy of a motion does not constitute a non-remediable disadvantage because the overall case file oversight—including assessing potential misuse of disclosed documents—belongs to the case management authority, not the fast-moving detention court operating under specific time constraints.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft Strafakten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zwangsmassnahmen Rechte der inhaftierten Person prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited as a reservation regarding the obligation of the appellant to repay the compensation granted to the official defense counsel if his financial circumstances improve.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.53

ENTSCHEID

vom 20. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. April 2014

betreffend Aushändigung einer Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Am 7. April 2014 erhob sie Anklage und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der Anklageschrift die Anordnung von Sicherheitshaft über den sich bereits seit dem 18. November 2013 in Untersuchungshaft befindlichen A____. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 9. April 2014 zur Stellungnahme innert dreier Tage zugestellt. Der Verteidiger ersuchte das Zwangsmassnahmengericht gleichentags, dem Beschuldigten eine Kopie davon aushändigen zu dürfen, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. April 2014 verweigerte.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde von A____, mit der er beantragt, es sei seinem Verteidiger die Bewilligung zu erteilen, ihm eine Kopie des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. April 2014 auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht begehrt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den von der StPO vorgesehenen Fällen zulässig. Neben Verfügungen in Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmassnahmen und der Friedensbürgschaft sind dies insbesondere Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft gemäss Art. 222 StPO. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet kein solcher Entscheid. Angefochten ist vielmehr eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mit der die Aushändigung einer Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft an den Beschwerdeführer untersagt worden ist. Für derartige Verfügungen sieht die Strafprozessordnung kein Beschwerderecht vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Zwangsmassnahmengericht in allen Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, die Verfahrensleitung obliegt, auch wenn dieses in Art. 61 StPO nicht als mögliche Verfahrensleitung genannt wird (BGE 137 IV 215). Eine abweichende Behandlung gegenüber den in Art. 61 StPO aufgeführten Gerichten würde sich nach höchstrichterlicher Auffassung durch nichts rechtfertigen (a.a.O.,

E. 2.3 S. 217 f.). Verfügungen, die in Wahrnehmung dieser Verfahrensleitung ergehen, müssen daher unter der Voraussetzung, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, mit Beschwerde anfechtbar sein. So ist das Appellationsgericht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung eingetreten (AGE BES.2012.13 vom 12. April 2012).

1.2 Das Akteneinsichtsrecht bei hängigen Strafverfahren ist in Art. 101 StPO geregelt. Gestützt auf Abs. 1 dieser Bestimmung können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - einsehen. Die Umstände zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts legt Art. 102 StPO fest. Danach wird der Entscheid über die Akteneinsicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift von der Verfahrensleitung gefällt, welche auch die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen hat.

Nach Abs. 2 der Bestimmung sind die Akten am Sitz der Strafbehörde einzusehen; zugestellt werden sie in der Regel anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann nach Art. 102 Abs. 3 StPO grundsätzlich die Anfertigung von Kopien verlangen. Eine diesbezügliche Einschränkung kann aber ein wirksames Mittel sein, um im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 StPO Missbräuche zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu wahren (BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.2 und 3.3;

Schmutz, a.a.O., Art. 102 StPO N 3; Schmid, a.a.O., StPO 101 N 12; AGE BE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, gilt diese Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO ganz allgemein für „hängige Strafverfahren“. Für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht stellt die Strafprozessordnung allerdings eine eigene Regelung auf: Aufgrund von Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten. Diese setzen sich gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO zusammen aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft, dessen kurzer Begründung und den durch die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten wesentlichen Akten.

Diese Regelung hat ihren guten Grund: Dem Zwangsmassnahmengericht liegen nicht die gesamten bereits ergangenen Akten vor. Es hat überdies innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von Haft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist es dem Zwangsmassnahmengericht regelmässig gar nicht möglich zu beurteilen, ob die Herausgabe von Aktenkopien an einen (sich in Untersuchungsresp. Sicherheitshaft befindlichen) Beschuldigten allenfalls berechtigte Geheimhaltungsinteressen verletzen würde oder zu Kollusionszwecken missbraucht werden könnte.

Dieser Entscheid muss der in Art. 61 StPO festgelegten Verfahrensleitung, welche den Überblick über den ganzen Fall hat, vorbehalten sein. Wenn das Zwangsmassnahmengericht die Herausgabe einer Kopie verweigert, entsteht daher in der vorliegenden Konstellation dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

2.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.

1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote wird der angemessene Aufwand auf 6 Stunden geschätzt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Gericht die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.

135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.