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BES.2014.24 • APG BS BES.2014.24 KI-generiert

Criminal Appellant Costs for Rejected Evidentiary Request

Geschäftsnummer BES.2014.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal proceeding against an individual for violence and threats against authorities and false accusation, the appellate court dismissed the appeal filed against the prosecutor's decision to reject a specific evidentiary request for witness testimony, reasoning that under the applicable procedural law, decisions regarding evidentiary requests are not independently appealable, though the rejected requests can be renewed during the main trial, and consequently ordered the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 318 Abs. 3 ZPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Criminal Appellant Costs for Rejected Evidentiary Request: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Verfahrenskosten Beweisverfügungen falsche Anschuldigung Zeugenaussage strafrechtliche Drohung Gewalt gegen Behörden Ablehnung von Beweisanträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 3 ZPO

The appeal was not entertained because decisions on evidentiary requests are generally not appealable according to this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.24

ENTSCHEID

vom 17. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____, geb. […] 1982 Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Februar 2014

betreffend Ablehnung von Beweisanträgen

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass A_____ im gegen ihn geführten Strafverfahren V131111 028 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen falscher Anschuldigung in der Einsprache vom 13. Februar 2014 gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2014 beantragt hat, dass die „Zeugen der […]strasse […] vor allem die des vierten Stockwerks“ zu den Vorwürfen befragt würden, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Beweisergänzungsentscheid vom 18. Februar 2014 den Beweisantrag abgelehnt hat, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien (Art. 318 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]),

dass A_____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom

21. Februar 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben hat, dass Entscheide über Beweisanträge nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 ZPO; vgl. auch APE BES.2012.89 vom

7. September 2012 E. 1.2),

dass auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden kann,

dass abgelehnte Beweisanträge jedoch im Hauptverfahren erneut gestellt werden können (Art. 318 Abs. 2 StPO), dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.