Accused Appeals Prosecutor's Refusal to Rule on Private Prosecutor Disqualification; Appeal Mooted by Subsequent Ruling, but Costs Awarded to Appellant.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn accused individual appealed a prosecutor's decision not to rule on the request to disqualify previously admitted assignees from acting as private prosecutors in an ongoing criminal investigation for fraud and other offenses. The court determined that the appeal became moot because the prosecutor subsequently reconsidered and issued a ruling on the accused's original request, thereby satisfying the subject of the appeal. Despite the mootness, the court found that the prosecutor would have lost had the appeal proceeded, as the accused had a legitimate interest in a timely decision regarding the private prosecutors' standing, leading the court to order the prosecutor to pay the appealing party's costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 382 Abs. 1 StPO, Art. 107 StPO, Art. 360 Abs. 5 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 StPO; Accused Appeals Prosecutor's Refusal to Rule on Private Prosecutor Disqualification; Appeal Mooted by Subsequent Ruling, but Costs Awarded to Appellant: The court determined that the appeal became moot because the prosecutor subsequently reconsidered and issued a ruling on the accused's original request, thereby satisfying the subject of the appeal. Despite the mootness, the court found that the prosecutor would have lost had the appeal proceeded, as the accused had a legitimate interest in a timely decision regarding the private prosecutors' standing, leading the court to order the prosecutor to pay the appealing party's costs.
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KI-generiertThis provision was cited to establish the admissibility of the appeal against the Public Prosecutor's decision.
Cited in the reasoning regarding the legitimacy to file an appeal, although the appeal was ultimately declared moot.
Cited in the reasoning regarding the rights of a private prosecutor, which informed the decision on costs.
Cited in the reasoning regarding the implications of private prosecution status, which informed the decision on costs.
Cited in the reasoning to justify assessing procedural costs based on the presumed outcome of the case due to mootness.
Although not explicitly cited in the dispositive, the dispositive orders the payment of a party indemnity, which is governed by procedural cost provisions (often cross-referenced or implied, but based on the explicit inclusion rule, and seeing as no specific cost article is in the dispositive, this is often the default for costs in Swiss federal appeals; however, since the text only shows the dispositive below, and none of the cost/indemnity articles are cited there, I must adhere strictly to the rule: only include provisions explicitly cited in the *dispositive*).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2014.16
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____*, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 31. Januar 2014
betreffend Nichteintretensverfügung betreffend Antrag auf Nichtzulassung von Zessionaren als Privatkläger
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug sowie weitere Delikte. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft beantragte A_____, dass den in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung als Privatkläger zugelassenen Zessionaren die Parteistellung aberkannt wird. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf dieses Rechtsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass darüber das in der Sache urteilende Gericht zu befinden haben werde.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid liess A_____ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Februar 2014 Beschwerde einreichen. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, auf sein Rechtsbegehren einzutreten und darüber zu befinden. Mit Schreiben vom 8. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da sie ihre Verfügung vom
31. Januar 2014 in Wiedererwägung gezogen und über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entschieden habe. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik ebenfalls Nichteintreten beantragen. Ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Erwägungen
1.
Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2014 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 382 Abs.
1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Bei der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung und damit eine Eintretensvoraussetzung. Vorliegend ist die Beschwer bzw. ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid nicht mehr gegeben, nachdem die Beschwerdegegnerin seinem Rechtsbegehren nachgekommen ist und darüber – in Wiedererwägung ihres Nichteintretensentscheids – schliesslich doch entschieden hat. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 382 N 2).
2.
Bei nachträglicher Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Verfahrenskosten auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 428 N 14; AGE BES.2013.52 vom
15. August 2013). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob jemand als Privatkläger oder Privatklägerin zugelassen wird oder nicht, für einen Beschuldigten bereits während des Untersuchungsverfahrens von praktischer Bedeutung. So kann die Privatklägerschaft zum Beispiel Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge stellen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern (Art. 107 StPO) oder ein abgekürztes Verfahren zum Scheitern bringen (Art. 360 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft wäre in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten gewesen, über das Begehren des Beschwerdeführers zu entscheiden. Somit wäre sie im Beschwerdeverfahren unterlegen. Daraus folgt, dass sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Diese wird entsprechend dem geltend gemachten und angemessenen Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf CHF 990.–, zuzüglich 8 % MWST, festgelegt. Die Verfahrenskosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 990.–, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 79.20, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.