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BES.2014.157 • APG BS BES.2014.157 KI-generiert

Prosecutor's Dismissal Overturned Due to Inadequate Notice Period Before Settlement Conference

Geschäftsnummer BES.2014.157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who filed a criminal complaint and appeared for a scheduled settlement conference, but whose registered summons was only available for pickup on the day of the hearing due to the seven-day collection period, appealed the prosecutor's decision to dismiss the case, treating the failure to appear as a withdrawal of the complaint. The court overturned the dismissal, reasoning that the prosecutor violated the statutory minimum notice period by scheduling the hearing before the aggrieved party could have reasonably accessed the registered mail, as adherence to such pre-trial notice periods is mandatory to guarantee the right to adequate preparation for procedural acts.

Legislator-Regeste

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Art. 316 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 202 StPO, Art. 202 Abs. 3 StPO, Art. 42 BGG, Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordnung; Prosecutor's Dismissal Overturned Due to Inadequate Notice Period Before Settlement Conference: The court overturned the dismissal, reasoning that the prosecutor violated the statutory minimum notice period by scheduling the hearing before the aggrieved party could have reasonably accessed the registered mail, as adherence to such pre-trial notice periods is mandatory to guarantee the right to adequate preparation for procedural acts.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Rückzug des Strafantrags Kündigungsfrist Vorladung Parteianhörung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Verfahrensgarantie Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordnung

The disposition refers back to the State Prosecutor's office based on the findings regarding the improper application of this article concerning the deemed withdrawal of the complaint.

Art. 202 StPO

The case is remanded to the State Prosecutor's office to set a new date for the conciliation hearing, respecting the time limits regulated in this article.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This article established the admissibility of the appeal against the discontinuance order.

Art. 382 StPO

This article established the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 118 Abs. 2 StPO

This article defined the appellant as a private complainant, which was the basis for her right to appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.157

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____*, geb. […] Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. November 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Nachbarin B____ erstattete A____ am 7. Juli 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung und stellte einen entsprechenden Strafantrag.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 lud die Staatsanwaltschaft die beiden Beteiligten zu einer Vergleichsverhandlung, welche auf den 24. September 2014 angesetzt wurde.

Die eingeschriebene Vorladung konnte A____ nicht zugestellt werden und lag ab dem 17. September bis zum 24. September 2014 auf ihrer Poststelle zur Abholung bereit, worüber die Adressatin in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 wurde festgestellt, dass beide geladenen Parteien der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben seien, weshalb die beidseitig gestellten Strafanträge gemäss Art. 316 StPO als zurückgezogen gälten.

Am 25. September 2014 sollte die Vorladung an A____ wegen Ablaufs der Abholungsfrist an die Staatsanwaltschaft retourniert werden, da sich A___ jedoch gleichentags um 10:45 am Schalter meldete, konnte ihr die Vorladung doch noch ausgehändigt werden. Gemäss Aktennotiz meldete sie sich am Tag der Abholung bei der Staatsanwaltschaft und ersuchte um einen neuen Termin für die Vergleichsverhandlung. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Strafantrag wegen Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung als zurückgezogen gelte.

Mit Verfügung vom

27. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ wegen Rückzugs des Strafantrags bzw. Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 5. November 2014 sinngemäss Beschwerde. Sie beantragt darin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt, ist somit Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) und hat als solche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Art.

316 Abs. 1 der Strafprozessordnung hält fest, dass die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person zu einer Vergleichsverhandlung laden kann und der Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Person, in casu die Beschwerdeführerin, ausbleibt.

2.2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, wird eine korrekte Vorladung nach den Vorgaben von Art. 201 ff. der Strafprozessordnung vorausgesetzt.

Art. 202 StPO regelt die bezüglich Vorladungen einzuhaltenden Fristen. Gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung sind Vorladungen im Vorverfahren mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Dabei handelt es sich um Minimalfristen, welche der vorgeladenen Person vollumfänglich zur Verfügung stehen sollen. Die Vorladung ist daher frühzeitig aufzugeben, und die vorladende Behörde hat bei der Festlegung des Termins den möglichen Zeitbedarf wie etwa die siebentägige Abholungsfrist bei eingeschriebenen Sendungen zu berücksichtigen (Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 1 sowie Fussnote 2).

Dass der Beschwerdeführerin die vorgegebene dreitägige Frist bis zur Vergleichsverhandlung zur Verfügung stehen würde, war beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht sichergestellt, sollte die Vergleichsverhandlung doch bereits am letzten Tag der Abholungsfrist stattfinden. Dass die Verhandlung zu kurzfristig angesetzt wurde, ist augenfällig, denn selbst bei rechtzeitiger Abholung des eingeschriebenen Briefes am Nachmittag des 24. Septembers 2014 hätte die Beschwerdeführerin die anberaumte Vergleichsverhandlung bereits verpasst gehabt. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO bei der Festlegung des Termins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist demnach wenn möglich abzusprechen (Weber a.a.O. N 4). In casu wäre dieses Vorgehen sinnvoll gewesen, da die erfolgreiche Durchführung einer Vergleichsverhandlung naturgemäss die Verfügbarkeit sowohl der Anzeigestellerin als auch der Beschuldigten erfordert.

2.3 Nach dem oben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Vorladung zur Vergleichsverhandlung unter Verletzung der Vorgaben der Strafprozessordnung erfolgte.

Sinn der Vorladungsfrist ist, dass sich die vorgeladene Person auf die Verfahrenshandlung vorbereiten kann (Vorbereitungsoder Deliberationsfrist). Es besteht ein verfassungsund konventionsrechtlicher Anspruch auf die rechtzeitige Vorladung (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV). Angesichts dieser grundrechtlichen Bedeutung stellen die Vorladungsfristen Gültigkeitsvorschriften dar, deren Nichtbeachtung ‒ abgesehen von hier nicht zutreffenden in Art.

203 und 206 StPO geregelten Ausnahmefällen ‒ die Ungültigkeit der Vorladung zur Folge hat. Die angedrohten Säumnisfolgen in Form der Gleichsetzung mit dem Rückzug des Strafantrags konnten daher nicht ausgelöst werden (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 3, 4a, 4b; Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 2).

Die Vergleichsverhandlung ist demnach erneut und unter Wahrung der in Art. 202 StPO geregelten Fristen anzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.