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BES.2014.149 • APG BS BES.2014.149 KI-generiert

Prosecutor's Seizure of Funds for Procedural Costs Upheld on Appeal

Geschäftsnummer BES.2014.149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court dismissed an appeal challenging the seizure of €1,100 by the Prosecutor's Office under procedural law for securing expected procedural costs, fines, and potential compensation stemming from criminal proceedings initiated by the appellant for offenses including robbery and theft. The court reasoned that the seizure was fundamentally lawful as an anticipation of potential financial liabilities from conviction, and the appellant's arguments that the funds were needed for pre-existing medical treatment were outweighed by the procedural security measure, particularly since the appellant and his family appeared to possess sufficient resources, including ownership in a real estate firm, rendering the amount seized proportionate and compliant with proportionality requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 263 Abs. 1 Bst, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Prosecutor's Seizure of Funds for Procedural Costs Upheld on Appeal: The court reasoned that the seizure was fundamentally lawful as an anticipation of potential financial liabilities from conviction, and the appellant's arguments that the funds were needed for pre-existing medical treatment were outweighed by the procedural security measure, particularly since the appellant and his family appeared to possess sufficient resources, including ownership in a real estate firm, rendering the amount seized proportionate and compliant with proportionality requirements.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Pfändung von Guthaben Immobilienvermögen Verfahrenskosten Sicherheitsleistung Ausgleichsfonds Raub Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court applied this provision to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.149

ENTSCHEID

vom 16. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A_____, geb. […] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Oktober 2014

betreffend Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 20. Oktober 2014 bei dem nach einer internationalen Ausschreibung aus dem Ausland nach Basel zugeführten A_____ den Bargeldbetrag von € 1‘100.– zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b. der Strafprozessordnung beschlagnahmt. A_____ sind € 62.35 zur freien Verfügung in der Untersuchungshaft belassen worden.

A_____ hat am

27. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde gegen die Beschlagnahme eingereicht, mit dem Antrag auf Herausgabe des beschlagnahmten Geldes. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO formund fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und 17 lit. b EG StPO [SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich a. als Beweismittel gebraucht werden;

b. zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;

c. den Geschädigten zurückzugeben sind;

d. einzuziehen sind.

Die unter lit. b erwähnte Beschlagnahme zur Kostendeckung betrifft gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO nur das Vermögen der beschuldigten Person, wobei die Beschlagnahme die voraussichtliche Höhe der mutmasslichen Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nicht überschreiten darf (Abs. 1) und auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Betroffenen und dessen Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2). Nach Art. 92–94 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes (SR 281.1) dürfen unpfändbare Vermögenswerte nicht beschlagnahmt werden (Abs. 3).

2.2 Aus dem Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Oktober 2014 geht hervor, dass die Beschlagnahme von € 1‘100.– zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO erfolgte.

2.3 Der Beschwerdeführer hat durch sein deliktisches Verhalten das Strafverfahren betreffend die Straftatbestände Raub, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch ausgelöst, in welchem bereits erhebliche Kosten entstanden sind. Er hat im Falle einer Verurteilung damit zu rechnen, dass er zur Zahlung einer Geldstrafe oder Busse und zur Kostentragung verpflichtet wird. Zur Sicherstellung dieser Kosten durften die fraglichen Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Im Hinblick darauf ist die Beschlagnahme grundsätzlich rechtmässig.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 geltend, dass er das beschlagnahmte Geld brauche, um davon seine medizinische Behandlung (Zahnund Augenarzt) sowie eine neue Brille zu bezahlen.

3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft zutreffend entgegen, dass gemäss § 19 der Verordnung über den Strafvollzug (258.210) die Vollzugseinrichtung für die medizinische Versorgung der Häftlinge zuständig ist und somit der Staat auch grundsätzlich die Kosten für die notwendigen Massnahmen zu tragen hat. Nur Kosten für Behandlungen von bereits vor dem Eintritt bestandenen Krankheiten können dem Beschuldigten belastet werden. Jedoch geht die Beschlagnahme von Vermögenwerten zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss StPO der Beteiligung des Beschuldigten an den medizinischen Kosten gemäss Justizvollzugsverordnung vor.

3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Familie das gesamte gesparte Geld ins Gefängnis geschickt habe und er keine Verwandten in der Schweiz habe. Er will damit darlegen, dass seine Familie nach der Beschlagnahme des Geldes keine finanziellen Mittel mehr habe, um ihn zu unterstützen. Dieser Einwand deckt sich gemäss Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 4. November 2014 an seine Frau, in welchem er ihr vorgeschlagen hat, nach Basel zu ziehen, um in seiner Nähe zu sein, weil er mit einem längeren Aufenthalt im Gefängnis rechnete. Es muss dem Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen durch sein jahrelanges Delinquieren in der Schweiz vertraut ist, bewusst sein, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz um ein Vielfaches höher sind als in seinem Heimatland. Trotzdem traut er seiner Ehefrau – offensichtlich in Kenntnis ihrer finanziellen Verhältnisse – zu, eine Reise und einen mehrwöchigen Aufenthalt in der Schweiz finanzieren zu können. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben in der Einvernahme zur Person vom 16. Oktober 2014, wonach er Mitbesitzer einer Immobilienfirma sei. Internetrecherchen der Kripo haben ergeben, dass das genannte Unternehmen tatsächlich existiert. Die Familie verfügt somit über gewisse Ressourcen. Die (Teil-) Beschlagnahmung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als begründet.

3.4 Auch die Höhe des beschlagnahmten Betrags ist nicht zu beanstanden. Er überschreitet die voraussichtlich zu erwartenden Kosten/Geldstrafe/Busse nicht und hält – gemäss den Einkommensund Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Einvernahme vom 16. Oktober 2014, S. 3) – auch dem in Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stipulierten Verhältnismässigkeitsgebot stand.

3.5 Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahme des Geldbetrages kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschlagnahme in Anwendung von Art. 263 StPO unter Beachtung von Art. 268 StPO erfolgte zu Recht.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten des zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.