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BES.2014.145 • APG BS BES.2014.145 KI-generiert

Corporate Entities v. Prosecutor Regarding Seized Accounting Documents

Geschäftsnummer BES.2014.145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Two complainants, corporate entities under investigation due to the alleged criminal acts of their board members concerning company founding, financing, and management, appealed a prosecutor's decision denying the release of all seized original accounting documents needed for tax declarations, including capital gains tax. The court held that it would only review the prosecutor's refusal to release documents beyond those required for the capital gains tax, as the request for *all* original documents constituted an impermissible expansion of the initial request. The court reasoned that the seizure of the entire accounting records was justified because the entities were closely linked to the suspects, the documents were likely essential evidence for serious offenses like fraud and breach of trust, and separating relevant from irrelevant or sensitive data was impractical given the volume and the need for the totality of the originals to assess potential manipulation. Furthermore, the prosecutor had already offered copies of necessary documents for the capital gains tax, rendering the appellants' primary objection moot regarding those specific documents.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 197 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 2 StPO; Corporate Entities v. Prosecutor Regarding Seized Accounting Documents: The court held that it would only review the prosecutor's refusal to release documents beyond those required for the capital gains tax, as the request for *all* original documents constituted an impermissible expansion of the initial request. The court reasoned that the seizure of the entire accounting records was justified because the entities were closely linked to the suspects, the documents were likely essential evidence for serious offenses like fraud and breach of trust, and separating relevant from irrelevant or sensitive data was impractical given the volume and the need for the totality of the originals to assess potential manipulation. Furthermore, the prosecutor had already offered copies of necessary documents for the capital gains tax, rendering the appellants' primary objection moot regarding those specific documents.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen Steueruntersuchung Mehrwert Betrug unerhebliche Beweismittel Verantwortlichkeit des Unternehmens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This provision governs the right to appeal against decisions and procedural actions of the Public Prosecutor's Office, which is the basis for the appeal filed by the complainants.

Art. 393 Abs. 2 StPO

This provision establishes the scope of review for the Appellate Court, which the court applied when reviewing the Public Prosecutor's decision.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive concerning the solidarity-based charging of court costs to the appellants following the dismissal of the appeal (although the decision cites the appeal provisions, the cost ruling in the dispositive must refer to the applicable procedural rules, often found in the LTF/BGG for cost allocation in appeals).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.145

ENTSCHEID

vom 9. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[…]

B____ Beschwerdeführerin

[…]

beide vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung resp. eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2014 (Art.393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt im Zusammenhang mit der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung der Immobiliengesellschaften A____ AG, B____ AG (nachfolgend A____ und B____ resp. Beschwerdeführerinnen 1 und 2) und C____ AG (nachfolgend C____) sowie der Kapitalerhöhung der D____ AG (D____) ein Strafverfahren gegen mehrere ehemalige und aktuelle Verwaltungsratsmitglieder, unter anderem wegen Urkundendelikten, Betrugs und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Rahmen der Ermittlungen wurden unter anderem Hausdurchsuchungen durchgeführt und Buchhaltungsunterlagen der betroffenen Firmen beschlagnahmt.

Mit Schreiben vom 26. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen die Staatsanwaltschaft um Herausgabe diverser Unterlagen für die „Steuererklärungen des letzten Geschäftsjahres sowie diejenigen betreffend Grundstückgewinnsteuer“. Hierauf bat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen mitzuteilen, welche Unterlagen sie genau zur Erstellung ihrer Steuererklärungen benötigten würden und stellte in Aussicht, ihnen diese im Original oder in Kopie zukommen zu lassen. Am 3. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen mitteilen, dass sie die kompletten Belege (Kontoauszüge, Rechnungen, Liegeschaftenabrechnungen etc.) benötigten, um abgrenzen zu können, was werterhaltend und was wertvermehrend sei. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass in den Buchhaltungen der Gesellschaften bereits eine Abgrenzung zwischen Liegenschaftsunterhalt und wertvermehrenden Investitionen vorgenommen worden sein müsse. Sie schlug den Beschwerdeführerinnen deshalb vor, die entsprechenden Buchungen oder auch nur die entsprechenden Belegnummern in den Kontoauszügen der beiden Gesellschaften zu markieren und die markierten Kontoauszüge der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen. Diese werde dann die entsprechenden Belege heraussuchen und kopieren, falls sich diese in den beschlagnahmten Unterlagen befinden sollten. Hiermit zeigten sich die Beschwerdeführerinnen nicht einverstanden, worauf die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2014 abermals mitteilte, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Originalunterlagen derzeit nicht in Frage komme. Sie erneuerte hingegen ihr Angebot, die für die Grundstückgewinnsteuererklärung nötigen Unterlagen in Kopie herauszugeben.

Am 17. Oktober 2014 haben die A____ und die B____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Beschlagnahme sämtlicher Originalbelege (Kontoauszüge, Rechnungen, Liegeschaftenabrechnungen etc.) der Beschwerdeführerinnen aufzuheben und die Unterlagen unverzüglich herauszugeben; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. November 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerinnen haben am

15. Dezember 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen sind von der Anordnung, womit die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Rechnungsbelegen verweigert hat, unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Guidon, Basler Kommentar zur StPO,

2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10 f.). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Mit der Beschwerde wird indes der Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert: Im Gesuch vom 26. September 2014 wurden „diverse“ – nicht näher spezifizierte

– Unterlagen für die „Steuererklärungen des letzten Geschäftsjahres sowie diejenigen betreffend Grundstückgewinnsteuer“ und die in der Eingabe an die Steuerrekurskommission genannten Unterlagen herausverlangt (Gesuch S. 5; vgl. auch Schreiben vom

3. Oktober 2014). Demgegenüber wird erstmals mit der Beschwerde die Aufhebung der Beschlagnahme sämtlicher Originalbelege beantragt. Das Appellationsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, lediglich die für die Grundstückgewinnsteuer relevanten Unterlagen herauszugeben, rechtens ist.

1.2 Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. §

17 lit. a EG StPO; SG 257.100). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zwangs-massnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2).

Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. auch BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.1).

Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungsoder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3 mit Hinweisen; [BGE 124 IV 313 E.

4 S. 316](https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/8cdd665c-1aaf-4827-8077-b5247cadc964?citationId=564a87d6-2d1a-4cfc-9c22-039ff2e83274&source=document-link&SP=3%7Cwcgsgl); [1B_212/2010 vom

22. September 2010 E. 3.1](https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/97a53845-06fb-4878-8ae7-061f153e2b78?citationId=be4ce9c1-9c95-4790-9299-43ea0dc78b15&source=document-link&SP=3%7Cwcgsgl)).

2.2 Es ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen gegen mehrere ihrer ehemaligen und aktuellen Verwaltungsratsmitglieder unter anderem wegen Urkundendelikten, Betrugs und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Es stehen daher Straftaten von erheblicher Bedeutung im Raum. Von den Beschwerdeführerinnen wird auch nicht substantiiert bestritten, dass in diesem Zusammenhang ein hinreichender Tatverdacht zur Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen bestanden hat.

Die Beschwerdeführerinnen machen aber geltend, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei unzulässig, zumal vorliegend in die Rechtssphäre von Dritten eingegriffen werde. Dieser Auffassung kann freilich nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vielmehr zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen zwar formell um von den Beschuldigten unabhängige juristische Personen. Jedoch bilden vorliegend gerade Handlungen der Beschuldigten als Verwaltungsräte der Beschwerdeführerinnen Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens.

Ihnen wird vorgeworfen, im Rahmen der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen zum Nachteil zahlreicher Deutscher Anleger erheblich delinquiert zu haben. Es besteht daher ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den mutmasslich deliktischen Tätigkeiten der Beschuldigten und den Buchhaltungen resp. der Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen. Diese bilden möglicherweise wesentliche Beweise für die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte. Die Staatsanwaltschaft geht zudem davon aus, dass die Geschäftsbuchhaltungen der Beschwerdeführerinnen von Personen aus dem Einflussbereich der Beschuldigten geführt worden sind und dass die Beschwerdeführerinnen faktisch unter der Kontrolle der Beschuldigten stehen, was von den Beschwerdeführerinnen gar nicht bestritten wird.

Sie sind daher entgegen ihrer Darstellung nicht vollkommen unbeteiligte Dritte. Zudem war resp. ist unter den gegebenen Umständen ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der gegen ihre ehemaligen und aktuellen Verwaltungsräte geführten Ermittlungen unausweichlich, zumal der Verdacht nahe liegt, die Beschuldigten könnten die Buchhaltungen zur Verschleierung ihrer mutmasslichen Straftaten manipulieren, sei dies durch Entfernen oder Hinzufügen von Unterlagen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Buchhaltungsunterlagen als Ganzes beschlagnahmt hat.

Dass darin zweifellos auch unverfängliche Vorgänge dokumentiert worden sein dürften, ändert daran nichts. Zum einen ist gemäss Praxis des Bundesgerichts eine ad hoc-Trennung von verfahrensrelevanten und –irrelevanten sowie von schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Daten vor allem bei einer grösseren Datenmenge – wie es hier unstreitig der Fall ist – nicht praktikabel (BGer 1B_636/2011 E. 2.4.2) und war dies daher der Vorinstanz nicht zuzumuten. Zum andern weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass sich der Beweiswert der beschlagnahmten Buchhaltung angesichts der in Frage stehenden Delikte – Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundendelikte – wesentlich aus ihrer Gesamtheit im Original ergibt.

Der von den Beschwerdeführerinnen angemahnte Weg, die Vorinstanz habe zu belegen, welche Belege sie genau für welchen Tatvorwurf benötige, ist daher unter diesen Umständen nicht zielführend. Abgesehen davon erscheint dies auch kaum praktikabel und ist mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.

Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend machen, sie würden verschiedene Unterlagen aus der Geschäftsbuchhaltung für die Grundstückgewinnsteuererklärung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz diesem Ansinnen gar nicht verweigert hat. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr mehrfach angeboten, die benötigten Unterlagen in Kopie oder gar im Original herauszugeben (vgl. Schreiben vom 30. September 2014, 6. Oktober 2014 und Beschwerdeantwort vom 18. November 2014). Die Beschwerdeführerinnen sind daher letztlich gar nicht beschwert. Entgegen ihrer Auffassung ist es ihnen zudem sehr wohl zumutbar, die für die Steuererklärungen benötigten Belege anhand der bei ihnen offenbar elektronisch vorhandenen Buchhaltung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Kontrollblätter [vgl. Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 3. Oktober 2014; Beschwerdebeilage 3]) genauer zu spezifizieren. Hingegen ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Grundstückgewinnsteuererklärung weitere – und schon gar nicht die ganzen beschlagnahmten – Akten benötigen sollten. Damit würde im Gegenteil das Ziel der Beschlagnahme gefährdet. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen aus den beschlagnahmten Unterlagen der vergangenen Geschäftsjahre voraussichtlich auch in Zukunft bloss einige wenige Unterlagen für ihre weitere Geschäftstätigkeit benötigen sollten. Nach dem Gesagten erweist sich das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen daher auch als verhältnismässig. Dass sie vor Abschluss des Verfahrens nicht sämtliche Akten herausgibt, ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen dessen Kosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– in solidarischer Verbindung zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.