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BES.2014.143 • APG BS BES.2014.143 KI-generiert

Police Officers' Association Appeal Over Dismissed Criminal Complaint Against Unknown Persons

Geschäftsnummer BES.2014.143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A police officers' association filed a criminal complaint against unknown persons for alleged threats, coercion, and public incitement to violence following the publication of photos and names of officers online in connection with an operation. The Public Prosecutor's Office dismissed the complaint, ruling that the alleged offenses were not clearly met, which the association then appealed. The appellate court refused to entertain the appeal because the association lacked standing to sue, reasoning that associations do not have party rights in criminal proceedings and that the alleged offenses (threats and coercion) were directed at individual officers, making the association only indirectly affected, which is insufficient for the required direct legal interest required for an appeal against a non-commencement decision.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 115 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO; Police Officers' Association Appeal Over Dismissed Criminal Complaint Against Unknown Persons: The Public Prosecutor's Office dismissed the complaint, ruling that the alleged offenses were not clearly met, which the association then appealed. The appellate court refused to entertain the appeal because the association lacked standing to sue, reasoning that associations do not have party rights in criminal proceedings and that the alleged offenses (threats and coercion) were directed at individual officers, making the association only indirectly affected, which is insufficient for the required direct legal interest required for an appeal against a non-commencement decision.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Polizeibeamte Strafanzeige fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrensvorschriften Verein Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

The court based its decision not to enter into the merits of the appeal (Nichtanhandnahme) on the lack of standing (Beschwerdelegitimation) of the appellant, as defined in this article.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the procedural basis allowing the appeal against the non-initiation decision of the Public Prosecutor's Office.

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 322 Abs. 2 StPO as the procedural rule governing the appeal against the non-initiation decision.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural rule governing the appeal against the non-initiation decision, particularly concerning the definition of 'Party'.

§ 73a Abs. 1 lit. a GOG

Cited to establish the competence of the Cantonal Court of Appeal as the single judge for handling the appeal.

§ 17 lit. a EG StPO

Cited alongside GOG to establish the competence of the court to hear the appeal against the non-initiation decision.

Art. 259 StGB

Mentioned in the reasoning as one of the targeted criminal provisions, but it was not used in the final dispositive orders (only the lack of standing was decisive for the non-admittance).

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section, referring to the requirements for the content of a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 BGG

Cited in the legal remedies section as a potential basis for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.143

ENTSCHEID

vom 6. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

Polizeibeamten-Verband Basel-Stadt Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Oktober 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Der Polizeibeamten-Verband Basel-Stadt (PBVB, im Folgenden Beschwerdeführer) hat am 26. August 2014 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Drohung, Nötigung sowie wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeiten bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, da die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. […] am 16. Oktober 2014 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für Beschwerden ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann nur jene Person geltend machen, die durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. So gelten beispielsweise Aktionäre, wenn gegen die Aktiengesellschaft Delikte begangen wurden, lediglich als mittelbar Betroffene, obwohl allenfalls auch die finanziellen Interessen der einzelnen Personen, welche Aktien halten, durch das Delikt betroffen sind (Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2, vgl. auch Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 4).

1.2.1 Die Strafanzeige vom 26. August 2014 bezieht sich auf die Publikation von Fotos und Namen von Polizeibeamtinnen und -beamten am 13. Juni 2014 im Internet verbunden mit dem Hinweis, diese seien für die Räumung […] verantwortlich. In der Anzeige wird beantragt, es sei wegen Drohung, evtl. Nötigung und öffentlicher Aufforderung zu Gewalttätigkeit zu ermitteln. Zur Legitimation des Verbandes wird in der Beschwerde geltend gemacht, der PBVB als Sektion des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) sei statutarisch zur Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder berufen. Potentiell sei eine Mehrheit der Mitglieder von den beanzeigten Delikten betroffen. Damit ist indessen noch keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers selber dargelegt. Anders als im öffentlichen Recht kommen Verbänden im Strafprozessverfahren keine Parteirechte zu (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 3; Meyer, Wege zum Bundesgericht – Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 797, 842). Die Legitimation ist auch nicht gegeben unter der Voraussetzung, dass sie die Interessen ihrer in der Sache direkt betroffenen Mitglieder vertreten, da sie lediglich mittelbar betroffen sind.

1.2.2 Eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die geltend gemachten Delikte ist nicht zu erkennen. Sowohl die beanzeigte Drohung als auch die Nötigung richten sich gegen die einzelnen, im Internet aufgeführten Polizistinnen und Polizisten. Die im Weiteren geltend gemachte öffentliche Aufforderung zu Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist ein Delikt, das sich gegen den öffentlichen Frieden richtet. Von diesem Delikt wären somit selbst die einzelnen Angehörigen des Polizeicorps nicht unmittelbar betroffen. Damit fehlt es an der Beschwerdelegitimation des PBVB.

2.

Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Damit unterliegt der Beschwerdeführer und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.