Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2014.142 • APG BS BES.2014.142 KI-generiert

Appeal Dismissed on Procedural Grounds and Statute of Limitations for Defamation

Geschäftsnummer BES.2014.142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision not to prosecute, which was based on the expiry of the three-month statutory period for filing criminal complaints regarding alleged defamation offenses that occurred between 2009 and 2012. The court found that the appeal failed on procedural grounds because the appellant did not adequately specify which points of the decision were contested and why, instead primarily reiterating facts related to marital issues, and also affirmed the prosecutor's finding that any potentially actionable defamation offenses prior to the relevant three-month window were criminally irrelevant due to the lapse of the right to file a complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 StGB, Art. 42 BGG, Art. 385 StPO, Es werden keine Kosten erhoben; Appeal Dismissed on Procedural Grounds and Statute of Limitations for Defamation: The court found that the appeal failed on procedural grounds because the appellant did not adequately specify which points of the decision were contested and why, instead primarily reiterating facts related to marital issues, and also affirmed the prosecutor's finding that any potentially actionable defamation offenses prior to the relevant three-month window were criminally irrelevant due to the lapse of the right to file a complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Verjährungsfrist üble Nachrede Einreichung einer Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen verfahrensrechtliche Fragen Dauer der Landesverweisung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 StGB

The court considered that the alleged offenses were time-barred due to the expiration of the right to file a complaint.

Art. 385 StPO

The court referenced the requirement for specifying the challenged points in the appeal brief, finding it not met.

Es werden keine Kosten erhoben.

This order waives the imposition of costs for the appeal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.142

ENTSCHEID

vom 13. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B_____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2014

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. September 2014 auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da Verfahrenshindernisse bestehen würden,

dass die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen festhält, dass die von der Beschwerdeführerin angezeigten angeblichen Antragsdelikte sich auf Vorgänge beziehen würden, die in der Jahren 2009 bis 2012 vorgefallen seien,

dass gemäss Art. 31 StGB das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche und im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung somit nur Delikte verfolgt werden könnten, welche zwischen dem 17. Juni und dem 17. September 2014 zum Nachteil der Geschädigten begangen worden seien und in diesem Zeitraum den Akten keine Ehrverletzungsdelikte entnommen werden könnten und solche auch nicht geltend gemacht würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 dagegen sinngemäss Beschwerde erhob, dass in der Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden,

dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Vorfälle schildert, die im Zusammenhang mit der ehelichen bzw. häuslichen Situation von Relevanz sein könnten sich dabei mit der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auseinandersetzt,

dass auch aus den zusätzlich von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben kein unmittelbarer Bezug zur angefochtenen Verfügung hergestellt werden kann, dass damit die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind, dass die angeblichen Verleumdungen durch den Ehemann, die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurden, alle vor dem

17. Juni 2014 datieren und in Ermangelung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags gemäss Art. 31 StGB daher – unabhängig von der Frage, ob es sich inhaltlich überhaupt um üble Nachrede, Verleumdungen handeln könnte – strafrechtlich irrelevant sind,

dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und die in der Beschwerde geübten Kritikpunkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist,

dass für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet wird, und erkennt:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.