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BES.2014.14 • APG BS BES.2014.14 KI-generiert

Appellant v. State Regarding Timeliness of Objection to Penalty Order for Forgery and Narcotics

Geschäftsnummer BES.2014.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision to dismiss their objection to a penalty order, which had convicted them of forgery and narcotics offenses, on the grounds that the objection was filed too late. The court reasoned that the deadline for filing the objection, which began after the accused was notified of the extension granted by the public prosecutor to file the objection, expired on November 25, 2013, based on clear case files documenting the service date of the extension notice on November 15, 2013; consequently, the objection filed on December 20, 2013, was correctly deemed untimely, rendering the penalty order legally final.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG; Appellant v. State Regarding Timeliness of Objection to Penalty Order for Forgery and Narcotics: The court reasoned that the deadline for filing the objection, which began after the accused was notified of the extension granted by the public prosecutor to file the objection, expired on November 25, 2013, based on clear case files documenting the service date of the extension notice on November 15, 2013; consequently, the objection filed on December 20, 2013, was correctly deemed untimely, rendering the penalty order legally final.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Betäubungsmitteldelikte verspätete Einwendungen Urkundenfälschung öffentliche Auskündigung verspätete Vorbringen Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (6B_898/2014)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.14

ENTSCHEID

vom 11. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Aziz Cengiz

Beteiligte

A_____*, geb. [...] Beschwerdeführer

[...],

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Januar 2014 betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2013 wurde A_____ der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, unter Einrechnung des Freiheitsentzugs (2 Tage), verurteilt. Zudem wurden ihm Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 989.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde ihm am 15. November 2013 eröffnet. Nach Eingang eines Gesuchs um Einstellung des Verfahrens und Akteneinsicht des Privatvertreters, [...], vom 7. November 2013 wurde von der Staatsanwaltschaft eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. A_____ hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Postaufgabe 20. Dezember 2013) Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Die Strafgerichtspräsidentin trat mit Verfügung vom 16. Januar 2014 mit Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels auf die Einsprache nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Gegen diese Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 1. Februar 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Antrag, es sei auf die Einsprache vom 20. Dezember 2013 einzutreten.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.

382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend ist strittig, ob A_____ seine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft rechtzeitig eingereicht hat. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist

beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2 Es steht fest, dass der vom 5. November 2013 datierte Strafbefehl am 6. November 2013 bei der Post aufgegeben wurde. Mit Schreiben vom7. November 2013 zeigte [...] an, dass er von A_____ bevollmächtigt ist und seine Interessen vertritt. Mit Schreiben vom 11. November 2013 setzte ihm die Staatsanwaltschaft eine Nachfrist von 10 Tagen für eine allfällige Einsprache gegen den Strafbefehl. Dieses wurde ihm am 15. November 2013 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, bei den Akten), somit ist die Frist am 25. November 2013 abgelaufen. Die Behauptung von Herrn A_____, dass das Schreiben seinem Verteidiger erst am 13. Dezember 2013 zugestellt wurde, ist offensichtlich aktenwidrig. Die Einsprache vom 20. Dezember 2013 erfolgte klarerweise verspätet (Art. 91 Abs. 2 StPO). Damit ist der Strafbefehl infolge Fristablaufs in Rechtskraft erwachsen, und die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Einsprache zu Recht nicht eingegangen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aziz Cengiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.