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BES.2014.131 • APG BS BES.2014.131 KI-generiert

Appeal Against Seizure of Cost Security Dismissed as Untimely and Lawful

Geschäftsnummer BES.2014.131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, arrested on suspicion of property crimes, appealed the seizure of CHF 100 by the public prosecutor for cost security under the relevant procedural code. The court dismissed the appeal because the appeal was filed outside the ten-day statutory deadline, rendering it inadmissible. Furthermore, the court reasoned that even if timely, the seizure of the funds for cost security according to the explicit legal provision would have been lawful, justifying the refusal to order the money's return despite the appellant's persistent demands.

Legislator-Regeste

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Art. 263 Abs. 1 Bst, Art. 42 BGG, Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, Art. 78 ff. BGG; Appeal Against Seizure of Cost Security Dismissed as Untimely and Lawful: The court dismissed the appeal because the appeal was filed outside the ten-day statutory deadline, rendering it inadmissible. Furthermore, the court reasoned that even if timely, the seizure of the funds for cost security according to the explicit legal provision would have been lawful, justifying the refusal to order the money's return despite the appellant's persistent demands.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Pfändung von Guthaben Reihenfolge der Pfändung rechtmässige Rückkehr Sicherheitsleistung gesetzliche Grundlage versuchter Diebstahl Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning as the legal basis for the seizure, which the court confirmed was lawful even if the appeal had been timely.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the instruction section regarding the admissibility of further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the instruction section regarding the formal requirements for the content of a further appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.131

ENTSCHEID

vom 05. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____*, geb. […] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt Beschuldigter

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. September 2014

betreffend Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer am 4. September 2014 wegen des dringenden Verdachts von Vermögensdelikten verhaftet wurde und die Staatsanwaltschaft bei ihm in diesem Zusammenhang den Bargeldbetrag von CHF 100.– zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlagnahmt hat, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 22. September 2014 Beschwerde erhoben hat, worin er geltend macht, dass die CHF 100.– sein Geld seien, welches er zurückhaben möchte,

dass der Beschwerdeführer am 29. September 2014 durch die Instruktionsrichterin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe vom 22. September 2014 verspätet sein dürfte, da die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde bereits am 15. September 2014 abgelaufen sei, sowie dass er, falls er einen formellen Entscheid in der Sache wünsche, der mit Kostenfolge verbunden sein könne, dies dem Gericht bis zum 14. Oktober 2014 mitzuteilen habe,

dass der Beschwerdeführer am 30. September 2014 zwei Schreiben eingegeben hat, in denen er abermals die Herausgabe der beschlagnahmten CHF 100.– verlangt und behauptet, er habe bereits am 5. September 2014 Beschwerde gegen die Beschlagnahme erhoben, dass dem Appellationsgericht jedoch keine rechtzeitig eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt, dass auf die Beschwerde infolge verspäteter Eingabe (am 22. statt bis zum 15. September 2014) nicht eingetreten wird,

dass selbst wenn eine rechtzeitige Beschwerde vorläge, dem Antrag auf Rückgabe des Geldes nicht entsprochen werden könnte, da die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO den Bargeldbetrag von CHF 100.– zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, von Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen zu Recht beschlagnahmt hat, dass an dieser klaren gesetzlichen Regelung auch die Druckversuche des Beschwerdeführers in seinen diversen Eingaben und seine ungehörigen Ausführungen nichts ändern könnten, dass für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet wird, und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.