Revision Based on New Evidence of Wrong Driver Overturns Traffic Penalty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, initially convicted by a penalty order for a minor traffic violation (speeding 1-5 km/h over the limit), filed a late objection which the court treated as a revision application because the applicant claimed another person was driving. The appellate court accepted the matter for revision because supplemental police inquiries and review of the radar image provided new evidence, known to the applicant but not the original sentencing authority, showing a male, not the female applicant, was driving, thereby satisfying the requirement for revision based on new facts likely leading to acquittal, leading the court to overturn the penalty order and acquit the applicant free of charge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 412 Abs. 2 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 411 Abs. 2 StPO, Art. 385 StGB, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 BGG; Revision Based on New Evidence of Wrong Driver Overturns Traffic Penalty: The appellate court accepted the matter for revision because supplemental police inquiries and review of the radar image provided new evidence, known to the applicant but not the original sentencing authority, showing a male, not the female applicant, was driving, thereby satisfying the requirement for revision based on new facts likely leading to acquittal, leading the court to overturn the penalty order and acquit the applicant free of charge.
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KI-generiertThe court accepted the appeal as a revision (Revisionsgesuch) based on the presence of new facts capable of leading to acquittal.
Cited in the reasoning as the basis for the single member of the court (which is the Ausschuss in this context) issuing the decision not to enter upon the appeal (although ultimately the Ausschuss made the final decision).
Cited in the reasoning as the basis for the Ausschuss being the competent body to decide on the substance of the revision request because the previous decision was issued by the Prosecutor's Office (Strafbefehlsbehörde).
Cited in the reasoning to establish the Appellate Court's jurisdiction (Berufungsgericht) over revision requests.
Cited in the reasoning to describe the grounds under which the court would not enter into the merits of the revision request.
Cited in the reasoning as the substantive basis regarding the reopening of criminal proceedings based on new facts.
Cited in the reasoning to confirm the applicant's legitimacy to file a revision request against the final penalty order.
Cited in the reasoning to state that revision requests, with certain exceptions, are not subject to a time limit.
Cited in the reasoning to note that the initial appeal was filed outside the statutory time limit.
This provision is typically used for costs/legal aid, but since the dispositive orders 'kostenlos freigesprochen' (acquitted free of costs) and no specific cost article is cited in the final orders regarding fees, this provision is absent from the dispositive section, although the result mirrors the effect of cost exemption.
This provision is typically used for costs, but since the dispositive orders specify 'keine Verfahrenskosten erhoben' (no procedural costs levied) without citing a specific cantonal cost provision or Art. 66 LTF itself, it is excluded based on the strict rule.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
BES.2014.130
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A_____, geb. […] Gesuchstellerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl Nr. V140707 286
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juli 2014 wurde A_____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräteund Messunsicherheit um 1–5 km/h, begangen am 10. April 2013 als Touristin auf der Neuhausstrasse in Basel) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– zuzüglich Gebühren und Auslagen von CHF 208.–. Dagegen hat A_____ am 5. August 2014 Einsprache erhoben, mit der sie geltend macht, dass zum besagten Zeitpunkt nicht sie Fahrerin ihres Fahrzeugs gewesen sei, sondern ein Herr [...], dem sie das Auto ausgeliehen habe. Dementsprechend sei dieser in Rechenschaft zu ziehen und sie vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat die Angelegenheit am 11. August 2014 an den Strafgerichtspräsidenten überwiesen. Dieser ist am 27. August 2014 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten und hat die Akten zwecks Prüfung, ob die Einsprache als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei, dem Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Eingabe von A_____ vom 5. August 2014 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, darauf einzutreten und die Gesuchstellerin unter Aufhebung des Strafbefehls vom 8. Juli 2014 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen sei. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Eingabe vom 5. August 2014 hat die Gesuchstellerin gegen den Strafbefehl vom 8. Juli 2014 Einsprache erhoben. Diese ist allerdings, wie das Strafgerichtspräsidium bereits mit Verfügung vom 27. August 2014 zutreffend festgestellt hat, nicht innert der gesetzlichen 10-Tagesfrist gemäss Art. 354 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ergangen. Die Einsprache kann jedoch gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist das Appellationsgericht als Berufungsgericht zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO und § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO; zum Ganzen APE DG.2012.28 vom 4. Februar 2013, DG.2011.12 vom 20. September 2011 und DG.2012.11 vom 22. Juni 2012). Da als Vorinstanz die Staatsanwaltschaft als Strafbefehlsbehörde (die Staatsanwältin als Strafbefehlsrichterin) entschieden hat, ist zum vorliegenden Entscheid der Ausschuss zuständig (§ 18 Abs. 4 EG StPO).
1.2 Die Gesuchstellerin ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Juli 2014 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Nach Art. 385 StGB ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten eines rechtskräftig Verurteilten zu gestatten wegen erheblicher Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind. Diese Revisionsgründe werden in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wiederholt. Nach dieser Bestimmung kann der oder die durch einen Strafbefehl Beschwerte u.a. dann Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. „Neu“ im Sinne dieser Bestimmung sind Beweismittel, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Grundsätzlich können auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, neu im Sinne dieser Bestimmung sein, wenn sie dem Richter unbekannt geblieben sind; Voraussetzung ist allerdings, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte (BGE 122 IV 66 E. 2a
S. 67).
2.2 In ihrer Vernehmlassung zum Revisionsgesuch verweist die Staatsanwaltschaft auf die von der Kantonspolizei Basel-Stadt im vorliegenden Verfahren ergänzend durchgeführten Abklärungen, aus welchen zweifelsfrei hervorgehe, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine Frau handle. Zudem legt sie dar, dass sich den Verfahrensakten, namentlich dem Radarbild (Akten S. 8), entnehmen lasse, dass zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung ein Mann das Fahrzeug der Gesuchstellerin gelenkt habe. Diese könne daher nicht Täterin der ihr vorgeworfenen Übertretung sein. Bei diesem Umstand handle es sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, welche im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht bekannt gewesen sei. Andernfalls wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Hinzuzufügen ist, dass es für die Begründetheit der Revision ohne Belang ist, weshalb diese – für den vorliegenden Entscheid wesentliche – Tatsache der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die urteilende Behörde effektiv um die fragliche Tatsache hätte wissen können oder nicht (vgl. Heer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 410 N 40).
2.3 Nach dem Gesagten ist die als Revisionsgesuch zu behandelnde Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. August 2014, entsprechend dem Antrag beider Parteien, gutzuheissen und der Strafbefehl Nr. V140707 286 vom 8. Juli 2014 aufzuheben. Die Gesuchstellerin ist vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 5. August 2014 wird der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 im Verfahren Nr. V140707 286 aufgehoben und die Gesuchstellerin vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 10. April 2013, kostenlos freigesprochen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.